BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/07 Verk374ndet am: 11. Dezember 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 188 Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestell-ten Forderungen uneingeschr344nkt zu ber374cksichtigen. Der Tabelleneintrag l366st f374r den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht. InsO 247 43 Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgl344ubigers gef374hrt haben, nimmt dieser mit dem vollen Ber374cksichti-gungsbetrag am Insolvenzverfahren teil. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Juli 2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. September 2002 374ber das Ver-m366gen der I. GbR (fortan: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenzver-fahren. 1 Die klagende Sparkasse gew344hrte der Schuldnerin am 16. M344rz 2001 zwei Darlehen in H366he von jeweils 100.000 DM, die in mehrfacher Weise gesi-chert waren: Zum einen erkl344rten die Gesellschafter der Schuldnerin einen Schuldbeitritt; zum anderen trat die Schuldnerin durch Globalzessionsvertrag 2 - 3 - vom 13. Februar 2001 s344mtliche Forderungen an die Kl344gerin ab; ferner wurde eine Grundschuld am Wohnhaus eines Gesellschafters bestellt; schlie337lich tra-ten die Gesellschafter, die zudem Einzelb374rgschaften erteilten, Lebensversiche-rungsanspr374che an die Kl344gerin ab. Die Kl344gerin meldete nach Insolvenzer366ffnung eine Forderung in H366he von 78.264,65 200 zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller H366he festgestellt. Nach Auskehrung eines auf Absonderungsrechte entfallenden Be-trages von 9.120,44 200 durch den Beklagten bel344uft sich die Forderung der Kl344-gerin gegenw344rtig noch auf 74.390,73 200. Der Beklagte k374ndigte eine erste Ab-schlagsverteilung auf der Grundlage einer Insolvenzquote von 14,38 % an die Gl344ubiger an. Durch Schreiben vom 24. Juli 2006 lehnte der Beklagte wegen der zugunsten der Kl344gerin bestellten Sicherheiten ab, die Kl344gerin bei dieser Verteilung zu ber374cksichtigen. 3 Die Kl344gerin, die meint, bei der Abschlagsverteilung ber374cksichtigt wer-den zu m374ssen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung der Kl344gerin in H366he von 74.390,73 200 zur Insolvenztabelle festzustellen. Landge-richt und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-abweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg und f374hrt zur Abweisung der Kla-ge. 5 - 4 - I. Das Oberlandesgericht meint, 247 43 InsO stehe einer Feststellung der unstreitigen kl344gerischen Forderung auch in voller H366he nicht entgegen. Aus der Tatsache, dass sie eigenst344ndige Anspr374che gegen die Gesellschafter der Schuldnerin habe, erlange die Kl344gerin keinen zus344tzlichen Vorteil. Der Gl344ubi-ger, dem mehrere Personen, von denen eine in Insolvenz gefallen sei, f374r eine Forderung hafteten, sei im Falle von Teilleistungen nicht gezwungen, in dem Insolvenzverfahren nur noch die Restforderungen zu verfolgen und auf diese Weise einen h366heren Ausfall hinzunehmen. Nach dem Grundsatz der Doppel-ber374cksichtigung k366nne der Gl344ubiger in mehreren Verfahren stets die Aus-gangsforderung beanspruchen. Dies gelte auch f374r den Fall, dass ein Mithaf-tender nach Insolvenzer366ffnung einen Teilbetrag zahle. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 1. Die Forderung der Kl344gerin in H366he von 74.390,73 200 durfte - wie die Revision zutreffend r374gt - durch die Vordergerichte nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Wegen der bereits erfolgten Eintragung der Forderung und der damit verbundenen Rechtskraftwirkung (247 322 Abs. 1 ZPO, 247 178 Abs. 3 InsO) ist die - zur Verfolgung des Rechtsschutzziels der Kl344gerin ohnehin un-geeignete - Klage vielmehr als unzul344ssig abzuweisen. 8 - 5 - a) Ist eine Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem Gl344ubiger bestritten worden, kann der Gl344ubiger gem344337 247 179 Abs. 1 InsO die Feststel-lung gegen den Bestreitenden betreiben. Ihrer Rechtsnatur her bildet die Klage eine Feststellungsklage im Sinne des 247 256 ZPO (BGH, Urt. v. 10. April 1967 - II ZR 98/65, WM 1967, 508). Wird die begehrte Feststellung getroffen, obliegt es der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (247 183 Abs. 2 InsO). 9 b) Vorliegend ist jedoch unstreitig die von der Kl344gerin angemeldete For-derung, ohne dass der Beklagte oder ein Gl344ubiger Widerspruch erhoben ha-ben, in die Tabelle eingetragen worden. Die Eintragung in die Tabelle wirkt ge-gen374ber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgl344ubigern gem344337 247 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskr344ftiges Urteil (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, ZIP 1991, 456, 457). Die mit der Eintragung verbundene Rechtskraft (247 322 ZPO; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456, 1457 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 247 178 Rn. 59; FK-InsO/Kie337ner, 4. Aufl. 247 178 Rn. 21) steht der Zul344ssigkeit der von dem Kl344ger erhobenen, auf das gleiche Ziel gerichteten Feststellungsklage entgegen (vgl. BGHZ 93, 287, 289; BGHZ 157, 47, 50 f; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 322 Rn. 5). Wegen Ent-scheidungsreife (247 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage mithin als unzul344ssig abzu-weisen. 10 2. Sollte der Beklagte eine Abschlagsverteilung beabsichtigen, weist der Senat auf folgendes hin: 11 a) Bei einer Abschlagsverteilung ist gem344337 247 188 Satz 1 InsO ein mit der Tabelle identisches (HK-InsO/Depr351, 5. Aufl. 247 188 Rn. 1) Verteilungsverzeich- 12 - 6 - nis zu erstellen, in das s344mtliche festgestellten Forderungen - mithin hier auch diejenige der Kl344gerin - aufzunehmen sind (M374nchKomm-InsO/F374chsl/ Weish344upl, aaO 247 188 Rn. 4). Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabel-leneintragung (M374nchKomm-InsO/Schumacher, aaO). Der Insolvenzverwalter darf die Aufnahme nicht mit der Begr374ndung, die Forderung sei ganz oder teil-weise erloschen, verweigern (M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO). Dazu ist der Verwalter nur berechtigt, wenn er gegen den Gl344ubiger mit einer Voll-streckungsgegenklage (247 767 ZPO) durchgedrungen ist (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 188 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO; HK-InsO/Depr351, aaO 247 188 Rn. 4). Schon nach Erhebung der Vollstreckungsge-genklage ist der Insolvenzverwalter bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung analog 247 189 Abs. 2, 247 198 InsO zu einer Zur374ckhaltung und Hinterlegung des betrof-fenen Betrages befugt (HK-InsO/Depr351, aaO). Kennt er dessen H366he nicht, hat ihm der Gl344ubiger auf entsprechendes Verlangen Auskunft 374ber die Erl366se von Sicherheitenverwertungen zu erteilen. Ist er dem nachgekommen, verwei-gert der Verwalter gleichwohl die Aufnahme eines Gl344ubigers in das Verzeich-nis, kann dieser mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde (247 194 Abs. 2 Satz 2 In-sO) seine Ber374cksichtigung erzwingen (M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO). b) Im gegenw344rtigen Verfahrensstadium kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage eine K374rzung der auf die Kl344gerin entfallenden Insolvenzdividende erreichen kann. 13 Wird 374ber das Verm366gen mehrerer oder - wie im Streitfall - einer von mehreren Personen, die nebeneinander f374r dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Insolvenzverfahren er366ffnet, kann der Gl344ubiger nach dem Grund-satz der Doppelber374cksichtigung gem344337 247 43 InsO bis zu seiner vollen Befrie- 14 - 7 - digung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Er-366ffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sogenannter Ber374cksichtigungsbe-trag). Solange Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Be-friedigung des Insolvenzgl344ubigers gef374hrt haben, nimmt dieser mit dem (vol-len) Ber374cksichtigungsbetrag am Verfahren teil. Die Insolvenzdividende ist erst zu k374rzen, wenn sie zusammen mit den Teilzahlungen, die der Gl344ubiger von einem Mithaftenden freiwillig oder im Zwangswege erhalten hat, den Gesamtbe-trag seiner Forderung 374bersteigt; etwaige 334berzahlungen kann der Insolvenz-verwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur374ckfordern (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548; RGZ 156, 271, 279). Mithin hat eine Vollstreckungsgegenklage des Beklagten erst Erfolg, - 8 - wenn die Forderung der Kl344gerin durch Zahlungen der Mithaftenden und eine etwaige von dem Beklagten zu verteilende Dividende voll gedeckt ist (Uh-lenbruck, aaO 247 188 Rn. 12; FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 188 Rn. 12). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 04.05.2007 - 22 O 634/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.07.2007 - 17 U 3163/07 -
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