BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 355 Abs. 2 Satz 1, 247247 358, 495 a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Gesch344ft verbundene Vertr344ge im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf k366nne er sich aus-schlie337lich von den Bindungen des finanzierten Gesch344fts l366sen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber 374ber den Ausschluss des 247 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufs-rechts in Bezug auf das Verbundgesch344ft zu belehren habe und allein der Vertragspartner des finanzierten Gesch344fts 374ber die Erstreckungswirkung des 247 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gem344337 247 355 Abs. 2, 247 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges, den der Beklagte mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen hat. Der Beklagte, ein damals 31 Jahre alter IT-Systembetreuer, wurde im November 2003 von einem Vermittler geworben, sich 374ber eine Treu-h344nderin wirtschaftlich an der I. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 20.000 200 zuz374glich 5% Agio zu beteiligen. 2 - 3 - Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte - geworben durch denselben Vermittler - mit der Kl344gerin am 27./30. Dezember 2003 einen Darlehensvertrag 374ber einen Nettokredit-betrag von 21.000 200 zu einem anf344nglichen effektiven Jahreszins von 6,5% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Dezember 2010. Als Kre-ditsicherheiten sah der Darlehensvertrag, der den Gesamtbetrag der Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung angab, die Verpf344ndung des treuh344nderisch gehaltenen Fondsanteils und die Abtretung des lau-fenden Arbeitseinkommens sowie der Anspr374che aus zwei Lebensversi-cherungen vor. Der Weisung des Beklagten folgend zahlte die Kl344gerin den Darlehensbetrag direkt an die Treuh344nderin zur Tilgung der Bei-tragsschuld der Fondsbeteiligung aus. 3 Dem Darlehensvertrag war eine von dem Beklagten gesondert un-terschriebene Widerrufsbelehrung beigef374gt. Diese lautet auszugsweise wie folgt: 4 "Ich bin dar374ber belehrt worden, dass ich meine auf den Ab-schluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willens-erkl344rung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserkl344rung nicht mehr gebunden. Steht mir f374r den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkl344re ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegen374ber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegen374ber dem Unternehmen." Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2007 lie337 der Beklagte den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugserm344chtigung mit der Begr374ndung widerrufen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. 5 - 4 - Die Kl344gerin ist dem entgegen getreten und begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist mit der Ma337ga-be, dass - im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe - nur der gesetzliche Zinssatz in H366he von 4% p.a. geschuldet wird. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte-te Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebe-gehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserkl344rung wirksam nach 247 495 BGB widerrufen. Der Widerruf sei auch noch mit Schreiben vom 9. August 2007 m366glich gewesen, da der Beklagte nicht ordnungs-gem344337 374ber sein Widerrufsrecht belehrt worden sei (247 495 BGB i.V.m. 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei ver-wirrend und missverst344ndlich. 10 - 5 - Die Bestimmung des 247 14 BGB-InfoV greife zugunsten der Kl344ge-rin nicht ein, da die streitgegenst344ndliche Widerrufsbelehrung nicht dem dort vorgegebenen Muster entsprochen habe. Die verwendete Belehrung k366nne aus Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrau-chers unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, da die Formulierung im ersten und dritten Satz, wonach das Widerrufsrecht "ausgeschlossen" sei, den Eindruck erwecken k366nne, es gebe F344lle, in denen der Beklagte trotz wirksamen Widerrufs an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Belehrung sei auch unvollst344ndig, da sie die Regelung des 247 358 Abs. 5 BGB nicht beachte, wonach in F344llen, in denen - wie hier - ein verbun-denes Gesch344ft vorliege, auch auf die Rechtsfolgen gem344337 247 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingewiesen werden m374sse. Aus der von der Kl344gerin verwendeten Belehrung sei f374r den Verbraucher nicht ein-deutig ersichtlich, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des ver-bundenen Vertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebun-den ist. Durch den Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts im letzten Halbsatz des ersten und dritten Satzes werde f374r den Laien viel-mehr der Eindruck erweckt, er k366nne sich bei einem rechtlich zul344ssigen Widerruf des finanzierten Gesch344fts von dem Verbraucherdarle-hensvertrag nicht l366sen. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-fehler angenommen, dass der Beklagte seine Darlehensvertragserkl344-rung wirksam widerrufen hat. 12 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlosse-nen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Vertr344ge im Sinne von 247 358 BGB handelt. Weiter ist das Berufungsgericht stillschweigend da-von ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls urspr374nglich ein Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach 247247 495, 355 BGB zugestanden hat, das nicht durch ein vorrangiges Widerrufsrecht gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. 13 2. Die Revision beanstandet allein die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe sein Widerrufsrecht mit dem Widerruf am 9. August 2007 noch wirksam aus374ben k366nnen. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Beklag-ten zustehende Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserkl344rung noch gem344337 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB bestanden, da die von der Kl344ge-rin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des 247 355 Abs. 2 Satz 1, 247 358 Abs. 5 BGB nicht entspreche, l344sst Rechts-fehler indes nicht erkennen. 14 a) Die Kl344gerin hat f374r die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gem344337 Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht. Der Wortlaut der von der Kl344gerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der urspr374nglichen Fassung der BGB-InfoV gem344337 Verordnung vom 5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) 374berein noch - was die Revision ver-kennt - mit der ge344nderten Fassung gem344337 Verordnung vom 4. M344rz 2008 (BGBl. I, S. 292). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass die Kl344gerin schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV kei-ne ihr g374nstigen Rechtsfolgen ableiten kann (BGHZ 172, 58, Tz. 12; 15 - 7 - BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 13, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Eine den gesetzlichen Vorgaben (247 355, 247 358 Abs. 5, 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB) entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. 16 Dabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unterneh-mer) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher 374ber die Rechtsfolgen des 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB zu informieren ist und ob die Kl344gerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgem344337 sein, um dem Schutzzweck der 247247 355, 358 BGB Rech-nung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu374ben (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.). Dies kommt im nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr344gen darin zum Ausdruck, dass 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). 17 aa) Dem wird die von der Kl344gerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des 247 358 BGB ist der Verbraucher bei der Verbindung des Verbraucherdarlehensvertrages mit 18 - 8 - einem anderen Vertrag durch den wirksamen Widerruf des einen ver-bundenen Vertrags auch nicht an den anderen Vertrag gebunden; hier-bei kommt einem hinsichtlich des finanzierten Gesch344fts bestehenden Widerrufsrecht zwar Vorrang zu; durch dessen wirksame Aus374bung wird aber auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag be-seitigt (247 358 Abs. 2 Satz 2, 247 358 Abs. 1 BGB). Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverst344ndnis dahin wecken, der Verbrau-cher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Gesch344fts entgegen 247 358 Abs. 1, 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensver-trag gebunden. bb) Dieses Fehlverst344ndnis legt jedoch die von der Kl344gerin ver-wendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher - wie das Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das 374ber eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach Juris, Tz. 3, 29 ff.), zu-treffend ausgef374hrt haben - nicht unmissverst344ndlich dar374ber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bin-dung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entf344llt. Vielmehr ent-steht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen S344tze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16 und vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 16, jeweils m.w.N.), der unzutreffende Eindruck, er k366nne sich in bestimmten F344llen ausschlie337-lich von den Bindungen des finanzierten Gesch344fts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags l366sen, da sein Widerrufsrecht in Be-zug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Rege- 19 - 9 - lung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Gesch344ft aus-geschlossen sei. (1) In Satz 1 der Belehrung wird der Verbraucher zwar 374ber sein grunds344tzliches Widerrufsrecht - bezogen auf den Verbraucherdarle-hensvertrag - belehrt und f374r diesen Fall durch Satz 2 der Widerrufsbe-lehrung dar374ber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzier-te Gesch344ft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in Satz 1 enthaltene Verweisung auf Satz 3 und zus344tzlich durch Satz 3 selbst wird der Blick des Verbrauchers aber darauf gerichtet, dass ihm ein Recht zum Wider-ruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Ver-trag widerrufen kann, wobei - wie dem Verbraucher durch Satz 4 der Be-lehrung mitgeteilt wird - ein dennoch erfolgter Widerruf gegen374ber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt. Die in Satz 3 enthal-tene Belehrung 374ber den Ausschluss des Widerrufsrechts entspricht zwar isoliert betrachtet - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sie ist jedoch unvollst344ndig und dar374ber hinaus im Kontext - insbesondere auch angesichts der in Satz 4 enthaltenen Information 374ber eine Umdeutung eines gleichwohl gegen den Darlehensvertrag ge-richteten Widerrufs in einen Widerruf des verbundenen Vertrages - irre-f374hrend. Sie legt n344mlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten F344llen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Gesch344ft gerichtet gelte, das Verst344ndnis nahe, es gebe F344lle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finan- 20 - 10 - zierten Vertrag bestehenden Widerrufsm366glichkeit in jedem Fall wirksam bleibe. (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dieser konkre-ten Ausgestaltung der Belehrung keinesfalls klar, dass f374r den Beklagten allein die Belehrung des Satzes 1 ma337geblich bleibt, nach welcher er seine Darlehensvertragserkl344rung widerrufen kann. Auch ist der Beklag-te - anders als die Revision meint - mit der erteilten Widerrufsbelehrung keineswegs umfassend und zutreffend 374ber die in 247 358 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB getroffene Regelung unterrichtet worden. Vielmehr be-schr344nkt sich die 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffende Belehrung der Kl344gerin darauf, den Beklagten 374ber den Vorrang des Widerrufs des verbundenen Gesch344fts und den damit verbundenen Ausschluss des aus 247 495 BGB folgenden Widerrufsrechts zu informieren. Die ebenfalls in 247 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf 247 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Gesch344fts auch an den mit diesem verbunde-nen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wird in der Belehrung hingegen nicht erw344hnt. Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswir-kung aber wird bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverst344ndnis geweckt, weil insbesondere durch die zu-s344tzliche Belehrung in Satz 4 374ber die Umdeutung der Widerrufserkl344-rung nahegelegt wird, dass selbst der gegen374ber dem Darlehensgeber erkl344rte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umst344nden ausschlie337-lich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags f374hren, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen k366nnte. 21 Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist damit zumindest missverst344ndlich und demgem344ss - worauf die Revisionserwiderung zu 22 - 11 - Recht hinweist - geeignet, den Verbraucher von der Aus374bung seines Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. Gerade Darlehensnehmer, de-nen es - wie dem Beklagten - um den Widerruf des Darlehensvertrags geht, k366nnen sich auf der Grundlage einer solchen Belehrung kein kla-res Bild dar374ber verschaffen, ob sie von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen m366chten, da sie nach dem Verst344ndnis, das die Belehrung nahe legt, nur sicher sein k366nnen, mit einem wirksamen Widerruf das finan-zierte Gesch344ft zu Fall zu bringen, der Widerruf jedoch hinsichtlich des Vertrags, um dessen Beseitigung es ihnen eigentlich geht, aus ihrer Sicht mit der Gefahr behaftet ist, ins Leere zu gehen. (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Kl344gerin erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil - wie die Re-vision meint - 247 358 Abs. 5 BGB eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundge-sch344fts 374ber die Erstreckungswirkung des 247 358 Abs. 1 BGB und der Darlehensgeber - wie geschehen 374ber den Ausschluss des 247 495 BGB zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gem344337 247 355 Abs. 2, 247 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbe-lehrung nicht zu vereinbaren; die streitgegenst344ndliche Widerrufsbeleh-rung belegt vielmehr, dass die von der Revision bef374rwortete "Pflichten-teilung" f374r den Verbraucher un374bersichtliche und missverst344ndliche Be-lehrungen zur Folge h344tte, die durch die Regelungen der 247247 355, 358 BGB vermieden werden sollen. 23 Dem Deutlichkeitsgebot des 247 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollst344ndig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch un374bersehbar zur Kenntnis brin-gen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Gen374ge getan, wenn 24 - 12 - sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem 374brigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 355 Rn. 49; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu 247 1 b AbzG, 247 2 HWiG aF, 247 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverst344ndliche und l374ckenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Vertr344ge auf-gespalten wird (vgl. M374nchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., 247 358 Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 358 Rn. 59; aA B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., 247 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensver-trages dem des finanzierten Gesch344fts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Ge-sch344fts auf die Rechtsfolge des 247 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer gr366337er werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeit-punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992). c) Anders als die Revision meint, kommt es f374r den Lauf der Wi-derrufsfrist auch nicht auf die Kausalit344t der Fehlerhaftigkeit der Wider-rufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffas-sung der Revision in F344llen, in denen das finanzierte Gesch344ft nicht wi-derrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut 25 - 13 - missverst344ndlich 374ber die Rechtsfolgen eines gegen374ber dem Unter-nehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverst344ndliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Aus374bung seines gegen den Darlehensvertrag ge-richteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbrau-cher eine Belehrung 374bermittelt hat, die allen Anforderungen des Geset-zes entspricht (Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 355 Rn. 12, 22). Nur dann wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entspre-chend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht aus374ben will. Eine Belehrung, die wie die von der Kl344ge-rin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbez374glichen Widerrufsrechts zu f374hren (247 355 Abs. 2 Satz 1, 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach 247 495 BGB zu- - 14 - stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehens-vertragserkl344rung wirksam widerrufen konnte. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 22 O 16325/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.04.2008 - 17 U 1546/08 -
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