BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 156/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 126.525,65 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Jedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein. 1 1. Soweit der Kl344ger die Auslegung der einschl344gigen Vertragsbestim-mung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im Blick auf den singul344ren Charakter der individuell ausgehandelten Klausel we-der eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im 334brigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen Ver-tragsklausel innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. 2 - 3 - 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kl344ger gegen die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Ver-tragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Bera-tung verhalten h344tte. 3 Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Bera-tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei vern374nftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im Streitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tats344chlich mehrere Hand-lungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, wonach der Kl344ger Bem374hungen um den Erwerb des Erbbau-rechts angestellt und zugleich das Grundst374ck angepachtet h344tte. Im Blick auf die mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand durch-aus die Alternative, lediglich Erwerbsbem374hungen zu entfalten und von einer Anpachtung abzusehen 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 O 187/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 U 5/06 -
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