BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/09 Verkündet am: 8. Dezember 201 1 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 a) Die Vereinba rung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegrü n dender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfec h- tung unterliegt. b) Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung we r- den durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an j e- der Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehlt. c) Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schul d ners ausschließender Sanierungsver such kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität ve r schaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Obe rlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- rich t zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 3. Januar 2005 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der G . (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin befand s ich Ende des Jahres 2003 in einer wirtschaftl i- chen Krise. Mit Hilfe eines Unternehm ensberaters versuchte sie, bei i hren Gläubigerbanken einen teilweisen Forderungsverzicht zu erreichen. Die Bekla g- te hatte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 2,3 Mio. Am 23. März/15. April 2004 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Ve r- 1 2 - 3 - gleichsvertrag . Darin verpflichtete sich die Sch uldnerin, an die Beklagte 16 v om Hundert des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 401.582,81 hlen. Für den Fall fristgerechter Zahlung verzichtete die B e- klagte auf ihre weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Der Vergleich wurde unter d en Vorbehalt gestellt, dass die Schuldnerin mit keiner anderen Gläubi gerbank eine Vereinbarung schloss, nach der die Bank auf weniger als 84 v om Hundert ihrer Forderung verzichtete. Im Falle der Vereinbarung eines geringeren Verzichts sollte auch der Vergleich mit der Beklagten entsprechend angepasst und der Unterschiedsbe trag nachbezahlt werden. Am 20. April 20 04 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte den Vergleichsbetrag. Zu Vereinbaru n- gen mit anderen Gläubigerbanken über einen teilweisen Forderungsverzicht kam es nicht mehr. Am 8. November 2004 beantragte die Schuldnerin die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens ü ber ihr Vermögen. Die auf Rückzahlung von 401.582,81 beim Landgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Lan d- gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelass e- nen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Lan d- gerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Enden t- scheidung reif. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Tatsache, dass zwisc hen der Schuldnerin und anderen Gläubigerbanken keine Vereinbarungen über einen teilweisen Forderungsverzicht zustande gekommen seien, habe den Vergleich mit der Beklagten nicht hinfällig gemacht. Die diesbezügliche Regelung im Ve r- gleichsvertrag sei kei ne Bedingung für dessen Zustandekommen, sondern a l- lenfalls für eine mögliche Nachforderung der Beklagten. Die Zahlung an die B e- klagte unterliege a uch nicht der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Die Kläg e- rin habe nicht beweisen können, dass die Schuldnerin de n Vorsatz gehabt h a- be, andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Zahlung sei kongruent gewesen, weil sie auf dem Vergleichsvertrag beruht habe. Gegen einen Benachteil i- gungsvorsatz sprächen verschiedene Umstände. Nach den erfolgreichen Ve r- handlungen mit der B eklagten habe die Schuldnerin erwarten dürfen, dass die Gespräche mit den anderen Banken zu ähnlichen Vereinbarungen führ t e n . Dass eine der anderen Banken die Zahlung an die Beklagte ausgefüh rt habe, habe gezeigt, dass auch diese Bank von einer Erfolgsauss icht der Sanierung s- bemühungen ausgegangen sei. Eine weitere Bank habe den Erfolg der ang e- strebten Sanierung erst im August 2004 in Frage gestellt. Jedenfalls könne u n- ter diesen Umständen nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem B e- nachteiligungsvors atz der Schuldnerin ausgegangen werden. II. Dies e Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand. 5 6 - 5 - 1. M it Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherun g (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Ve r- gleich als Rechtsgrund der geleisteten Zahlung war in seinem Bestand nicht vom Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken abhängig. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 2. E in Rückgewähranspruch unter dem rechtlichen Gesichtspun kt der Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 In sO kann hingegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden. a) E ine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieses subjektive Ta tbestandsmerkmal kann regelmäßig nur mittelbar aus objektive n Tatsachen hergeleitet werden. aa) E in erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Senats geg e- ben, wenn der Gläubige r eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Befried i- gung ( etwa BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17 mwN ) . Im Streitfall hatte die Beklagte aufgru nd des Vergleichsvertrags zwar einen Anspruch auf die geleistete Zahlung. Die im Vergleich von der Schuldn e- rin eingegangene Zahlungsverpflichtung war jedoch ihrerseits inkongruen t , weil die Beklagte aus dem ungekündigten Darlehen keine Zahlung verlangen ko n n- te. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dieser Umstand dazu fü h- ren, dass auch die Zahlung aufgrund des Vergleichs inkongruent war. Denn die 7 8 9 10 - 6 - Vergleichsvereinbarung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die geleistete Zahlung, wenn sie ihrerseits anfechtbar ist ( BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 325; vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 39; Bork in Kübler/Prüttin g/Bork, InsO, 2008, § 131 Rn. 37; FK - InsO/Dauernhei m, 6. Aufl., § 131 Rn. 4; HmbKomm - InsO/Rogge, 3. Aufl., § 131 Rn. 3). bb ) D ie Indizwirkung der Inkongruenz für einen Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatz des Schuldners kann allerdings durch die Umstände des Einze l- falls ausgeschlossen sein, wenn diese ergeben, dass die angefoch tene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Wi l- len geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gewähr ung einer inkongruenten Befriedigung Bestand teil eines ernsthaften, l etztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 2 70, 273; vom 1. April 2004 - IX ZR 305/ 00, ZIP 2004, 957, 959; vom 16. O ktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 9 1 Rn. 52; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17) . D ie bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus , wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilf s- möglichkeiten nicht hinausgekommen sind . Es muss vielmehr zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenhe i- ten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das minde stens in den Anfä n- gen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertig t (BGH, Urtei l vom 26. März 1984 - II ZR 171/ 83, ZIP 1984, 572, 580; vom 12. November 1992, aaO; vom 4. De - zember 1 997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251 ; vom 16. Oktober 2008, aaO). 11 - 7 - cc ) E in solches schlüssiges Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung begründete Aussicht auf Erfolg bot, hat das Ber u- f ungsgericht nicht festgestellt. Entgeg en der Ansicht der Revision setzt ein erfolgversprechendes Sani e- rungsk onzept zwar nicht in jedem Fall eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen T eil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn - wie hier - umfangreiche Forderungsverzichte der hauptsächlichen Kr e- ditgeber dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen , mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befried igen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen . Es ist nicht ersichtlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der S chuldnerin entwickelt wurde. Es bleibt offen , welche we i- teren Vereinbar ungen - neben dem Vergleich mit der Be klagten - Bestandteil des Konzepts sein sollten . Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen tatsächl i- chen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte un d was bei einer unvorei n- genommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme r echtfertig t e , dass bei einer Realisierung des Konzepts die übrigen Gläubiger vollständig befriedig t werde n ko nn t en. Des W eiteren lassen die bisherigen Fests tellungen nicht den Schluss zu , dass die Schuldnerin noch mit einer erfolgreichen Durchführung des Konzepts rechnen konnte, als sie mit der Beklagten den in Rede stehenden Vergleich s- vertrag schloss und die darin vereinbarte Zahlung leistete. Weder der Umst and, 12 13 14 15 - 8 - dass mit der Beklagten die erstrebte Einigung gelungen war, noch die Tat - sache, dass die S . als eine der weiteren am Sanierungsko n- zept beteiligten Banken bereit war, die Zahlung an die Beklagte aus zuführen , begründete die Er wartung , dass auch die vorgesehene n Vereinbarung en mit den übrigen Banken zustande kommen würde n und erfüllt werden konnten . Gegen die Realisierbarkeit des Sanierungskonzepts sprach insbesondere, dass die Verhandlungen mit der B . von der Schuldnerin selbst als gescheitert betrachtet wurden. Jen e Bank hatte mehrere der Schul d- nerin gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mio . Februar 2004 gekündigt und fällig ge stellt. N ach einer zwischenzeitlich m it Blick auf die laufenden Verhandlungen gewährten Stundung hatte sie die Sc huldn e- rin mit Schreiben vom 13. Apr il 2004 zur Zahlung bis zum 23. April 2004 auf g e- forde rt . Daraufhin hatte die Sc huldnerin mit Schreiben vom 20. April 2004 an die S . mit ge teilt, die bisher dort für eine Vergleichszahlung an die B. separierten Mittel in Höhe von 230.000 könnten nun auf das Geschäftskonto der Schuldnerin übertragen werden , von dem sodann die Zahlung an die Beklagte veranlasst w urde . b) D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne unter diesen U m- ständen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, d ass die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, beruht auf den gle i- chen Erwägungen, die das Berufungsgericht auch zum Vorliegen eines B e- nac h teiligungsvorsatzes der Schuldner in angestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beansta nden, weil die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beu rteilen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 25). Wegen der da r- gestell ten Rechtsfehler tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts aber die 16 - 9 - Beurteilung zur Kenntnis der Beklagten so wenig wie diejenige zum Vorsatz der Schuldnerin. III. Das Berufungsurteil w ar daher aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Fest stellungen eine abschließende Beurteilung der subjektiven Voraussetzu n- gen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht erlauben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Beurteilung insbesondere zu prüfen haben, ob die angefochte ne Zahlung inkongruent war, weil bereits der die Zahlungspflicht begründen de Vergleich anfechtbar war. Neben einer Inko n- gruenz der Zahlung kommt als weiteres Beweisanzeichen für einen Vor satz der Schuldnerin, ihr e Gläubiger zu benachteiligen, eine zum Zeitpunkt der ang e- fochtenen Handlung bestehende, der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähi g- keit in Betracht . Sofern eines oder mehrere Beweisanzeichen festgestellt we r- den können, ist zu prüfen, ob die Zahlung im Rahmen eines den oben dargele g- ten Anforderungen genügenden Sanierungsversuchs erfolgte, wodurch sowohl der Gesichtspunkt der Inkongruenz als auch derjenige der erkannten Zahlung s- unfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvo r- satz des S chuldners verlieren können. Kann danach ein Vorsatz des Schul d- ners, seine Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt werden, ist bei der Beurte i- lung der Frage, ob die Beklagte hiervon Kenntn is hatte, auch die gesetzliche 17 18 - 10 - Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 In sO zu berücksichtigen. In jedem Fall ist über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aufgrund einer Gesamt würdi gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls z u befinden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 200 9, 1943 Rn. 8). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 318 O 266/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 26/09 -
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