BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/09 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Mai 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein deutscher Staatsangeh366riger mit Wohnsitz in Deutsch-land, verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundes-staat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er- 2 - 3 - m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 3 Einer dieser Vermittler ist die B. L. S. GmbH (im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. , die 374ber eine deutsche aufsichts-rechtliche Erlaubnis als selbstst344ndige Finanzdienstleisterin verf374gt. Der Ge-sch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und BLS liegt ein am 14. Januar 1997 geschlossenes Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agree-ment") nebst Erg344nzungsvereinbarung zum Online-System der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte gepr374ft, ob BLS 374ber eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verf374gte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach Zif-fern 2.0 und 12.1 des Verrechnungsabkommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, f374r die von BLS geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens werden BLS umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflich-ten zur Information der Kunden 374bertragen. Dort hei337t es unter anderem: "6.1. 205 Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bez374glich der Tat-sachen anzustellen, die mit einer von Pe. f374r den Korrespondenten [BLS] oder f374r einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Ausf374hrung oder Verrechnung verbunden sind. 205 6.3. 205 Der Korrespondent 205 sagt weiterhin die Einhaltung 205 sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die ma337geblich f374r die Art und Weise und die Umst344nde sind, die f374r Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." Nach Ziffer 17.1.4 des Verrechnungsabkommens soll allein BLS verant-wortlich sein f374r jede fahrl344ssige, unlautere, betr374gerische oder kriminelle Hand- 4 - 4 - lung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Zif-fer 18 des Verrechnungsabkommens soll die Beklagte den Kunden die von BLS angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abziehen. 5 Der Kl344ger schloss mit der in D. ans344ssigen B. & K. GmbH, die zun344chst unter B. GmbH firmiert hatte (im Folgenden: B.) und die mit der BLS in Gesch344ftsbeziehung stand, ei-nen formularm344337igen Gesch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermittlung von Termingesch344ften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten. Unter der mit "Ver-g374tung" 374berschriebenen Ziffer 4 dieses Vertrages hei337t es unter anderem wie folgt: "F374r den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro Optionskontrakt eine Kommission bis zu USD 125,-- pro Markthandlung, also f374r Ein- und Ausstieg erhoben. Der Minimum-Auftrag betr344gt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der Kommission erh344lt die B. bis zu USD 101,-- pro Option und USD 24,-- verbleiben bei dem kontof374hrenden Institut. Die B. erhebt auf eingehende Betr344ge eine Managementgeb374hr von 10 %. Zus344tzlich belasten noch transaktionsabh344ngige Geb374hren von B366r-sen und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Gesch344ft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die konkreten Kosten f374r das von Ihnen beabsichtigte Gesch344ft wer-den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. Ein Gesch344ft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens f374nf), f374r die Kon-traktprovisionen und/oder Geb374hren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. 205" - 5 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges wurde dem Kl344ger zwecks Er366ffnung eines Kontos bei der Beklagten ein englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form") vorgelegt, das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen eine Schiedsklausel enth344lt und das der Kl344ger am 3. September 2002 unterzeichnete, bevor eine Durchschrift des Vertragsformulars 374ber die BLS an die Beklagte weiter geleitet wurde. 6 Damit einhergehend er366ffnete die Beklagte auf Weisung von B. f374r den Kl344ger ein Transaktionskonto, auf das der Kl344ger insgesamt 21.220 200 einzahlte. Der Kl344ger, der beginnend mit dem Monat der Unterschriftsleistung Terminge-sch344fte durchgef374hrt hatte, erhielt bis Januar 2006 insgesamt 3.128,62 200 zu-r374ck. Den Differenzbetrag von zuletzt 18.091,38 200 zum eingezahlten Kapital zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 1.147,24 200 macht er mit der Klage geltend, wobei er sein Zahlungsbegehren ausschlie337lich auf delik-tische Schadensersatzanspr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklag-ten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch B. st374tzt. Die Be-klagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende in-ternationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Un-zul344ssigkeit der Klage geltend gemacht. 7 Das Landgericht hat die Klage, die der Kl344ger zwischenzeitlich auf die BLS erweitert und sp344ter insoweit wieder zur374ckgenommen hatte, abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben. 8 - 6 - Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 Die Klage sei zul344ssig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Kosten begr374ndet. 12 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge aus 247 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vors344tzliche Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Sch344digung (247 826 BGB) des Kl344gers durch die im Inland t344tig gewordene B. ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B. den Kl344ger ohne die erforderliche Aufkl344rung zur Durchf374hrung hochriskanter Optionsgesch344fte veranlasst habe. Diese Tathand-lungen m374sse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schieds-vereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei unwirksam, weil der Kl344ger in seiner Person die Voraussetzungen des 247 37h WpHG nicht erf374lle und er daher subjektiv nicht schiedsf344hig sei. 13 - 7 - Die Entscheidung 374ber deliktische Anspr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 247247 826, 830 BGB habe der Kl344ger ge-gen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 14 15 B. habe durch Missbrauch ihrer gesch344ftlichen 334berlegenheit den Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs f374r gewerbliche Vermittler von Terminoptio-nen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Ver-lustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. Die Beklagte habe sich an dieser vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344di-gung des Kl344gers durch B. beteiligt; ob dies als Mitt344terschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, k366nne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun-gen gemeinschaftlichen Handelns l344gen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit BLS zusammengearbeitet und dieser - und damit auch B. als Gesch344ftspartnerin und Untervermittlerin der BLS - 374berhaupt erst den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet habe. Au337erdem habe die Beklagte das Konto des Kl344gers, mit dem die Transaktionen durch B. abgewickelt worden seien, gef374hrt. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von B. partizipiert. 16 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vors344tzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Auftr344ge des Kl344gers zu dessen Nachteil 374ber ihr Online-System ausf374hren lassen. Die Ge-fahr, dass B. ihre gesch344ftliche 334berlegenheit gegen374ber dem Kl344ger in sitten-widriger Weise missbrauche, habe f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil 17 - 8 - sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344ften mit hohen Geb374hrenauf-schl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis ge-nommenen Geb374hren der 374brigen an der Anlagevermittlung f374r den Kl344ger be-teiligten Unternehmen diesen einen hohen Anreiz geboten h344tten, ihre ge-sch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutz-ma337nahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen der BLS bzw. der aus ihrer Sicht f374r diese als Untervermittlerin t344tigen B. in geeigneter Weise 374berpr374ft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen BLS anh344ngig gewesen seien, rechtfertige keine R374ckschl374sse auf deren Ge-sch344ftsmethoden und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der BLS zusammenarbeitenden Vermittlerfirmen. Unter diesen Umst344nden m374sse sich einem Broker ein Missbrauch gesch344ftlicher 334berlegenheit jedenfalls dann aufdr344ngen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verh344ltnis durch ho-he Aufschl344ge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert werde. So h344tten - auch ohne Ber374cksichtigung der von B. erhobenen "Managementgeb374hr" - bereits die f374r die Ankaufvorg344nge in Rechnung gestellten Geb374hren zu einer durchschnittlichen Belastung des Kl344gers mit Aufschl344gen von 32,57% der Op-tionspr344mien gef374hrt. Die Gesichtspunkte des Massengesch344fts und des Onli-ne-Systems k366nnten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbe-wegungen h344tte das extreme Verlustrisiko offenbart. Ferner habe die Beklagte auch als nachgeschaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung durch B. vertrauen d374rfen; der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zu-gunsten desjenigen, der vor einer sich aufdr344ngenden Beteiligung an einer un-erlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein bedingter Vorsatz der Beklagten nicht daran, dass diese m366glicherweise nicht mit der Anwendbarkeit deutschen Rechts und bei Anwen-dung desselben nicht mit der Einstufung ihres Verhaltens als haftungsrelevante - 9 - Beteiligung an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung des Kl344gers durch B. gerechnet habe. 18 Schlie337lich sei der Schadensersatzanspruch nicht verj344hrt. Dem Kl344ger seien die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde ohne grobe Fahrl344ssigkeit erst im Jahr 2006 bekannt geworden, so dass die im November 2006 einge-reichte und der Beklagten im Januar 2007 zugestellte Klage die Verj344hrung ge-hemmt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 19 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Klage ausgegangen. 20 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klagen bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337-geblichen Vortrag der Kl344ger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsur-teile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 21 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht auch die durch die Beklagte erhobe-ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. Die in Ziffer 15 der Ge- 22 - 10 - sch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich st374tzt, ist nach 247 37h WpHG unverbindlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kaufmannseigenschaft des Kl344gers als nicht erwiesen angesehen, weil er nach seinen Angaben im Vertragsformular Angestellter bei der Volksf374rsorge gewesen ist. Die Kaufmannseigenschaft des Kl344gers begr374ndende Umst344nde im Sinne der 247247 1 ff. HGB hat die in der Einredesituation f374r das wirksame Zu-standekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastete Be-klagte nicht dargelegt (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22 mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Berufungs-gericht der Klage stattgegeben hat. 23 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 226 XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der vermittelten Gesch344fte bejaht. 24 b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht bejaht werden. F374r die von ihm angenommene bedingt vors344tzliche Teilnahme der Beklagten fehlen insofern die erforderlichen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte posi-tive Kenntnis von der mangelhaften Aufkl344rung seitens B. hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der Beklagten h344tte aufdr344ngen m374ssen, dass B. nur eine unzureichende Risikoaufkl344rung vornahm. 25 - 11 - III. 26 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 27 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf der Grundlage seiner rechts-fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergeb-nis zutreffend ausgef374hrt, dass B. den Kl344ger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen B366rsentermin- und Optionsgesch344fte vors344tzlich sit-tenwidrig gesch344digt hat, indem sie ihm von vornherein chancenlose B366rsen-termin- und Optionsgesch344fte vermittelte. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein au337er-halb des bank374blichen Effektenhandels t344tiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der Gesch344fte, sondern auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den Anleger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vorn-herein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-sch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28 - 12 - 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN). 29 b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von B. verlangten Geb374hren brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminder-te Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch344fte noch weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontrakt-menge (f374nf) pro Gesch344ft kombinierte "Roundturn-Commission" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte ankn374pfte und unabh344ngig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengesch344ft anfiel, machte selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamt-investition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "Management-geb374hr" von 10%, die auf "eingehende Betr344ge" und damit gleicherma337en auf Einsch374sse sowie - was die gew344hlte Terminologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zus344tzlich erhoben werden sollte. 2. Hingegen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch B. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 30 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 35 und XI ZR 31 - 13 - 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 32 b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Fully disclosed clearing agreement" eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit BLS begr374ndet und dieser - und damit auch der B. als Gesch344ftspartnerin und Untervermittlerin der BLS - 374ber ihr Online-System den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet, das Transakti-onskonto des Kl344gers gef374hrt, dessen Einzahlungen darauf gebucht sowie die berechneten 374berh366hten Provisionen und Geb374hren von diesem Konto abge-bucht und damit am Gesamtvorgang f366rdernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurtei-le vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). c) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 33 Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 34 - 14 - Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 35 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen BLS keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anh344ngig wa-ren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besitzt und von dieser 374berwacht wird, l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegen374ber seinen Kunden schlie337en (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2035 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54) und erm366glicht insbesondere keine Erkenntnisse 374ber das Verhalten etwaiger Untervermittler. bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 226 XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haftung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 54 bzw. XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihil-fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis- 36 - 15 - tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). 37 cc) Auch sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. M344rz 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "Internet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "Internet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteige-rung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplatt-form f374r Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschl344gig (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). dd) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Be-jahung des Teilnehmervorsatzes der Beklagten nicht aus. 38 (1) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). 39 Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den 40 - 16 - Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegen374ber BLS - bei gleichzeitiger Haftungsfrei-zeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge-sch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions-gesch344fte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur- 41 - 17 - teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29; jeweils mwN); aus-reichend ist vielmehr jede bewusste F366rderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Pr374fung seines Gesch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. (2) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Geb374hren und Aufschl344-gen hatte, die der Kl344ger an B. bzw. BLS zu entrichten hatte. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344l-le kannte und damit wusste, dass f374r B. aufgrund hoher Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angef374hrte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenh344ngen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgesch344ften mit hohen Aufschl344gen auf die Optionspr344mie sowie das Unterlassen eigener Schutzma337nahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen Gesch344ftsmodells, wie es in dem zwischen dem Kl344ger und B. zustande gekommenen Gesch344fts-besorgungsvertrag dokumentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). 42 - 18 - IV. 43 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung des Kl344gers durch B. gem344337 247 826 BGB und einer ob-jektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. 44 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der Beklagten unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbez374glichem erg344nzendem Parteivortrag wei-tere Feststellungen zu treffen. 45 In diesem Zusammenhang kommt es zun344chst darauf an, ob die Beklag-te die erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge, die die Gesch344fte f374r die Kl344ger aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei kann von Bedeutung sein, dass nach der von dem Kl344ger auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 29. M344rz 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 des Verrechnungsabkommens BLS der Beklagten ein Verzeichnis der Grundprovisionen 374bergeben sollte, um die Be-klagte in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschl344ge oder an-dere Geb374hren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls BLS entsprechende An-weisungen nicht innerhalb einer von der Beklagten ausbedungenen Frist erteilt. 46 - 19 - Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor-derlich, ob die Beklagte die zur374ckliegenden Missbrauchsf344lle kannte und damit wusste, dass f374r BLS bzw. B. aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro-337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Kl344ger auszunutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die gesch344ftserfahrene Beklagte vor der Begr374ndung ihrer Gesch344ftsbeziehung zu BLS den Inhalt des deutschen Rechts und der einschl344gigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung in Deutsch-land ermittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsf344llen erlangt hat. Gegebenenfalls steht der Umstand, dass im Streitfall mit B. ein nur der BLS - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Vermitt-ler mit dem Kl344ger einen Gesch344ftsbesorgungsvertrag geschlossen und ihm Anlagegesch344fte vermittelt hat, als solcher der Annahme eines Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom 247 830 BGB nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur374ckziehen, sie habe weder von B. noch deren T344-tigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach dem mit BLS geschlosse-nen Verrechnungsabkommen dieser 374berantwortet, ihr Anleger zuzuf374hren und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie die anfallenden Provisionen und Geb374h-ren selbst in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass BLS im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Gesch344ftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzten, sondern auch - wie geschehen - Untervermitt-ler einschaltete und diesen die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Anlegern 374berlie337. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung f374r Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der BLS in Form einer Haftungs-freistellung auf BLS abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkom-men) und dieser sogar die Entscheidung dar374ber 374berlassen hat, ob und gege-benenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauftragten der Zugang zum Online-System der Beklagten er366ffnet werden solle (vgl. Ziffer 6.1 der Er-g344nzungsvereinbarung vom 15. Oktober 2001). 47 - 20 - 3. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Haftung der Beklagten ge-langen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen vors344tz-licher Teilnahme der Beklagten an dem auf eine sittenwidrige Sch344digung des Anlegers ausgerichteten Gesch344ftsmodell von B. (247247 826, 830 BGB) nicht ver-j344hrt ist. Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB war bei Klageerhebung im Jahr 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verj344h-rung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vorliegend hatten die Kl344ger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklag-ten am sittenwidrigen Gesch344ftsmodell von B., noch beruhte ihre Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit. 48 a) Nach 247247 195, 199 BGB betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre begin-nend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der An-spruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssig-keit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Ge-sch344ftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Be-zug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374h-rende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366gli-cher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46). 49 b) Beides war hier vor der im Jahr 2006 erfolgten Mandatierung seiner Prozessbevollm344chtigten durch den Kl344ger nicht der Fall. Der Einwand der Re- 50 - 21 - vision, der Kl344ger habe bei Schadenseintritt bereits anhand der Abrechnungen aus den Jahren 2002 bis 2005 Kenntnis von der Transaktionsabh344ngigkeit der Geb374hren, von der H366he der Aufschl344ge auf den jeweiligen Optionspreis sowie von deren negativen Auswirkungen auf seine Gewinnchancen gehabt und von Beginn an anhand des Kontof374hrungsvertrages und der Gesch344ftsbedingungen gewusst, dass die Beklagte den Vermittlern ihr Online-System angeboten und Schutzma337nahmen gegen374ber den Anlegern ausdr374cklich ausgeschlossen ha-be, greift nicht durch. Damit zeigt die Revision keine Umst344nde auf, die auf die Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells von B. schlie337en lie337en oder zu weiteren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste h344tten aus Sicht des Kl344gers auch auf den Marktgegebenheiten beruhen k366n-nen. Jedenfalls waren dem Kl344ger keine Umst344nde bekannt, die die Beklagte als m366gliche deliktisch Haftende in Frage kommen lie337en. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Gesch344ftsbesorgungsvertrages war und gegen374ber dem Kl344ger nur als kontof374hrendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraus-setzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kl344ger zus344tzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umst344nden, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von B. vermittelten Gesch344fte zulie337en, Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt gewesen w344-ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vors344tzlich an dem von B. praktizierten Gesch344ftsmodell beteiligte. Daf374r ist nichts ersichtlich. Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung der B. gem344337 247 826 BGB in haf-tungsrelevanter Weise vors344tzlich im Sinne von 247 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begr374ndung der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und BLS und ergeben sich unter anderem aus dem Verrechnungs-abkommen vom 14. Januar 1997 und der Erg344nzungsvereinbarung zum Online-System der Beklagten vom 15. Oktober 2001 (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli - 22 - 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 47). Dass der Kl344ger hiervon vor dem Jahr 2006 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 O 462/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.05.2009 - I-6 U 95/08 -
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