BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 156/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Wermes, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Ve r- h an d lung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Gr a binski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 7. Juli 2010 ve r kündete Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- ve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbest and: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O . GmbH (Schuldnerin). Diese hatte mit dem D . und R . e.V. (DLR) im Jahre 2001 eine Kooperationsvereinbarung g e - 1 - 3 - schlossen mit dem Ziel, in Arbeitsteilung einen Filmscanner zur Digitalisi e rung von 35 - mm - Kino filmen zu entwickeln. Dieser sollte von der Schuldnerin in Serie produziert und vermarktet werden; für verkaufte Exemplare sollte die Schuldn e- rin eine bestimmte Stücklizenzg e bühr an DLR z ahlen. Nachdem ein Unternehmen, das die Schuldnerin mit der Entwicklung des Antriebs für den Scanner befasst hatte, in Vermögensverfall g e raten war, bot die Beklagte der Schuldnerin an, den Kooperationsvertrag zu übernehmen. Die Beklagte meinte, einen g eeigneten Antrieb bereits weitgehend entwickelt zu h a ben und auch die übrigen Leistungen, die der Schuldnerin nach dem Vertrag oblagen, erbringen zu können. Mit Vertrag vom 29. November/9. Dezember 2002 übertrug die Schuldnerin der Beklagten mit Zustimmung des DLR alle Rechte und Pflichten aus dem Kooper a tionsvertrag sowie die Nutzungs - und Verwertungsrechte an allen schöpf e rischen Leistungen aus der Entwicklung des Scanners, die Inhaberschaft an einer Markenanmeldung für die Wort - Bildmarke "F . " un d die Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung. Als Vergütung wurde ein Betrag von 400.000 r einbart. Für die Übertragung der Nutzungs - und Verwertungsrechte verpflichtete sich die B e- klagte weiterhin, eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 % der Nett o verkaufssumme je verkauftes Gerät zu zahlen. Die Zahlung der Vergütung in Höhe von 400.000 Zahlung der beiden letzten geschuldeten Raten, die Beklagte hat mit ihrer W i- derklage die Feststellung der Forderung auf Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten ersten beiden Raten zur Insolvenztabelle bea n sprucht. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückge wiesen. Auf die Ber u fung der 2 3 - 4 - Beklagten hat es die Forderung in Höhe von 232.000 festgestellt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä ger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem Recht s- mittel entge gen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch des Klägers Einwe n dungen entgegenhalten mit der Folge, dass der Kläger die Zahlung der noch ausst e- henden Raten nicht beanspruchen könne. Es handele sich bei der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und DLR um einen Rechtskauf. Mit der Kooperationsvereinbarung hätten die Schuldnerin und DLR sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft zusa m mengeschlossen. Diese Rechtstellung habe die Schuldnerin der Beklagten übertragen. Neben den Gewährleistung s- vorschriften komme beim Rechtskauf auch eine Haftung aus Verschulden bei Vertragschluss in B e tracht, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien. Die Schuldnerin habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen über Umstände aufzuklären, die den Ve r- trag s zweck hätten vereiteln k önnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 4 5 6 - 5 - stehe fest, dass der Scanner sich aus technischen Gründen von Anfang an nicht habe re a lisieren lassen. Über diese technischen Gründe habe die Schuldnerin die B e klagte aufklären müssen. Dieser Aufklärungspflicht s ei sie nicht nachgeko m men. Außerdem habe die Schuldnerin im Vorfeld der Ve r- tragsverhandlungen unrichtige Informationen erteilt, indem ihr G e schäftsführer auf einer Messe im September 2002 im Rahmen der Vorstellung des Entwic k- lungsmusters zum Ausdruck gebra cht habe, die Entwic k lung des Scanners sei abgesehen vom Antrieb so weit fortgeschritten, dass er die geforderten P a- rameter aufweise. Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt. Sie habe dieselben Erkenn t nismöglichkeiten gehabt wie der gerichtliche Sachverständige und deshalb wi s sen müssen, dass, namentlich bei älterem Filmmaterial, die technische Real i sierba r keit nicht gegeben gewesen sei. Der Kläger habe sich für die Schuldnerin auch nicht entlastet. Es genüge dazu nicht der Verweis d a- rauf, dass d ie Bekla g te selbst sach - und branchenkundig gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Prüfung die geforderten Parameter selbst festgestellt habe. Dies en t laste die Schuldnerin nicht, denn sie se i selbst aufklärungspflichtig gewesen und habe keine unricht i gen Auskünfte erteilen dürfen. Die Beklagte sei daher so zu stellen, wie sie o h ne das schädigende Verhalten der Schuldnerin gesta n- den hätte. In diesem Fall hätte die Beklagte den Vertrag mit der Schuldnerin nicht geschlossen. Die B e klagte schulde daher die dritte und vierte Rate nicht und könne die bereits g e leisteten Zahlungen zurüc k fordern. II. Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts , bei dem Vertrag vom 9. Dezember 2002 handele es sich (aussch ließlich) um einen Rechtskauf, trifft nicht zu, weshalb es nicht darauf ankommt, ob neben der Rechtsmängelha f- 7 8 - 6 - tung ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Zwar war unter anderem der E r werb der Gesellschafterstellung durch die Beklagte Gegenstand des Ve r- trags zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Die Parteien streiten inde s- sen nicht darüber, ob das übertragene Recht m it Mängeln behaftet war. Der Gegenstand des Vertrags vom 9. Dezember 2002 erschöpft sich nicht in der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Kooperationsverei n- barung mit DLR. Diese ist Gegenstand der Nummer 1.1 des Vertrags. In Nu m- mer 1.2 hat die Schuldnerin der Beklagten weiterhin "sämtl i che Nutzungs - und Verwertungsrecht e an allen schöpferischen Leistungen aus der Entwicklung des Hochleistungsscanners", soweit sie der Schuldnerin nach der Kooperat i- onsve r einbarung zukamen, übertragen. Ferner ist d ie Inhaberschaft an einer Marke n anmeldung und die Mitinhaberschaft an der Patentanmeldung übertr a- gen wo r den. Dazu übergab, wie es im Vertrag weiter heißt, die Schuldnerin an die B e klagte die in ihrem Besitz befindlichen und in einer Anlage zum Vertrag aufg e führten Unterlagen, Ma r ken - und Patentanmeldungen sowie das Know - how, soweit es schriftlich niedergelegt war. Nach Nummer 2 des Vertrags wu r- Schuldnerin bislang getragenen Entwic klungskosten sowie andererseits für die Übe r tragung der (Mit - )Inhaberschaft an der Marke und der Patentanmeldung gezahlt. Für die Übertragung der Nutzungs - und Verwertungsrechte sollte die Beklagte Lizenzgebühren in Höhe von 10 % der Nettoverkaufssumme je ve r- kauftes Gerät zahlen. Vertragsgegenstand war demnach, dass die Beklagte bezüglich der En t wicklung und Vermarktung des Scanners in die Rechtsstellung der Schul d- nerin nach dem Kooperationsvertrag mit DLR eintreten sollte. Dazu übernahm 9 10 - 7 - die Beklagte ein erseits den Kooperationsvertrag und erhielt andererseits Z u- gang zu den bisherigen, von der Schuldnerin und DLR erarbeiteten Entwic k- lungserge b nissen, insbesondere in Gestalt des Know - hows und der techn i- schen Erkenn t nisse, die in die eingereichte Patentanmel dung eingeflossen w a- ren. Dieser Z u gang wurde rechtlich in der Weise ausgestaltet, dass hinsichtlich der Patenta n meldung eine Vollrechtsübertragung in Gestalt der Verschaffung einer Mitinh a berschaft der Beklagten (neben DLR) stattfinden und ihr im Übr i- gen, d.h. hi n sichtlich des nicht patentrechtlich geschützten Know - hows, ein Nutzungsrecht ei n geräumt werden sollte. Hinsichtlich des letzteren enthält die Vereinbarung der Parteien mithin ein lizenzvertragliches Element. Das Berufungsgericht hat den Mangel d es nach seiner Auffassung ve r- kauften Rechts darin gesehen, das sich der Scanner nicht zu einem serientau g- lichen Gerät (weiter - )entwickeln ließ. Dieser Umstand begrü n det jedoch keinen Mangel des übertragenen Rechts, insbesondere nicht der nach Meinung des B erufungsgerichts übertragenen Gesellschafterste l lung, sondern betrifft, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, die Tauglichkeit der der Bekla g ten zu überlassenden bisherigen Entwicklungsergebnisse, namentlich des era r beiteten Know - hows für den Zweck der Bereitstellung eines serienfäh i- gen Filmscanners. Insoweit kommt neben etwaigen A nsprüchen wegen ma n- gelnder Tauglichkeit der Entwicklungsergebnisse zu dem vertraglich vorausg e- setzten Zweck ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragschluss nicht in B e- tracht. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. 11 12 13 - 8 - Die Frage der Haftung für die Ausführbarkeit und Brauchbarkeit bean t- wortet sich bei einem Lizenzvertrag danach, was geschuldet ist und welche R i- sikoverteilung die Parteien vereinbart haben (BGH, Urteil vom 28. Juni 1979 X ZR 13/78, GRUR 1979, 768 Mineralwolle; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rn. 159; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 15 Rn. 110; Schu l te/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rn. 53; Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. Rn. 64). Die Rechtsfolgen von Lei s tungsstörungen richten sich in erster Linie nach den getroffenen Abreden. Fehlen ausdrückliche Regelungen, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob stillschweigen de Vereinbarungen getro f- fen worden sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2002 in die Rechtsstellung der Schuldnerin aus dem Kooperationsvertrag mit DLR habe eintreten und in den Stand versetzt werd en sollen, anstelle der Schuldnerin zusammen mit dem DLR den Filmscanner so weiterzuentwickeln, dass er in Serie gefertigt und ve r trieben werden konnte. Die Vertragsparteien hätten den (von der Schuldnerin) geschuldeten Entwicklung s- stand dahin vereinbart, dass der Sca n ner bereits funktionsfähig entwickelt sei, allerdings noch nicht den Stand der Serienreife erreicht habe, namentlich habe der Scanner bereits mit den in Anlage C zum Vertrag beschriebenen E i- genschaften entwickelt sein sollen. Daraus läs st sich nicht ableiten, dass die Schuldnerin dafür einz u stehen hatte, dass die Serienreife tatsächlich erreicht werden konnte. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht beachtet, dass die Anlage C zum Vertrag vom 9. Dezember 2002 die "Beschreibung des F . - Systems entsprechend der Kooperationsvereinbarung zwischen O . und 14 15 16 - 9 - DLR" enthält. Sie beschreibt die einzelnen Module dieses "Systems", von d e- nen die Module 1 bis 3 von der Schuldnerin und die Module 4 bis 7 von DLR entw i ckelt werden sollten. Modul 2 betrifft den Filmtransport mit den Komp o- nenten Trägerplatte , Antriebsmodul oben, Antriebsmodul unten und Antrie b- selektr o nik/Stromversorgung, zu dem auch die Synchronisation zwischen Fil m- antrieb und Digitalisierungseinheit gehört, die Gegenstand de r Patentanme l- dung ist. Der Antrieb war jedoch nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts noch nicht entwickelt, und seine Entwicklung war nach den Feststellu n- gen des Lan d gerichts gerade der Grund, warum die Beklagte in den Kooperat i- onsvertrag ei n trat. N ach Anlage F zum Vertrag gehören deshalb auch zu den nach Nummer 1.2 des Vertrags zu übergebenden Unterlagen "detaillierte U n- te r lagen zu den Forderungen an den Filmantrieb". Der Verweis im Vertrag auf die Anlage C kann daher nicht die ihm vom Berufungsgeri cht zugeschriebene Bedeutung h a ben, dass ein der Beschreibung entsprechendes "System" bereits bereitstand. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass und inwiefern der tatsächlich erreichte Entwicklungsstand des Scanners von Leistungsmerkmal en abwich, die in der Anlage C angegeben sind. Dafür ergibt sich auch nichts aus dem B e fund des gerichtlichen Sachverständigen Dr. - Ing. C . , den das Berufungsgericht in Bezug genommen hat und nach dem sich aus dem neua r- t i gen Konzept des Scanners, d as eine örtlich getrennte Abtastung der einze l- nen Farbauszüge vorsah, das Problem ergab, dass bei der Bildabtastung durch Schwankungen der Filmbreite unregelmäßige Bewegungen des Filmstreifens (quer zur Transportrichtung) auftreten, die nicht (mit der nöti gen Präzision) e r- fasst werden können und es unmöglich machen, dass die einzelnen Farblayer deckungsgleich und ohne Konvergenzfehler übereinander gelegt werden kö n- nen. Da dies bei der Grundkonzeption des Scanners nicht erkannt wo r den ist, 17 - 10 - ergeben sich aus d er Anlage C soweit ersichtlich insoweit auch keine Lei s- tungsmerkmale, die zu erreichen waren ; jedenfall s ist dem Berufungsurteil dazu nichts zu entnehmen. Dies führt zu dem weiteren, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht beac h- teten Gesichtspunkt, das s Gegenstand des Kooperationsvertrags, in den die Beklagte eingetreten ist, eine Entwicklungszusammenarbeit war. In Absatz 3 der Präambel heißt es dazu anschaulich, dass es Ziel der Parteien sei, g e- meinsam und in Arbeitsteilung einen vermarktbaren Filmscan ner zur Digitalisi e- rung von 35mm - Kinofilmen zu entwickeln. Das wirtschaftliche Risiko der En t- wicklung werde nach Maßgabe des Vertrags gemeinsam getragen, indem j e de Partei die eigenen Entwicklungskosten selbst trage. Dementsprechend b e- stimmt § 7 Abs. 4 des Kooperationsvertrags, dass, sollte eine gemeinsame Bewertung bis sp ä testens zum (letzten) Meilenstein "Handover" ergeben, dass die "technische Machbarkeit des Filmscanners" nicht gegeben sei, zwischen den Parteien keine Rückzahlungsverpflichtungen oder da rüber hinausgehende Forderungen best e hen sollten. Die Gewährleistung der Parteien sollte sich nach § 8 Abs. 1 nur auf die Anwendung wissenschaftlicher bzw. branchenübl i- cher Sorgfalt unter Beac h tung des neuesten Standes der Technik erstrecken, es sei denn, eine Partei sicherte bestimmte Eigenschaften des Entwicklungse r- gebnisses ausdrücklich zu. Die Parteien des Kooperationsvertrags waren sich mithin des Umstands b e wusst, dass das Entwicklungsprojekt ( wie jedes En t- wicklungsprojekt ) auch scheitern konnte und d as sich ein so l ches Scheitern auch noch unmittelbar vor dem Abschluss der gesamten Entwicklungsarbeit erweisen konnte, wenn sich zeigte, dass im Zusammenwirken der einzelnen Systemkomponenten nicht überwindbare Schwierigkeiten auftraten. Die bish e- rigen Fes tstellungen des B e rufungsgerichts schließen nicht aus, dass sich die vom gerichtlichen Sachve r ständigen aufgezeigte, nicht überwindbare Schwi e- 18 - 11 - rigkeit gerade aus dem Z u sammenspiel von Filmtransport und Abtastung ergab (dem sich gleichfalls , wenn auch unter einem anderen Gesichtspunkt, die P a- tentanmeldung widmet). Es ist weder vom Berufungsg e richt ausgeführt noch sonst ersichtlich, inwiefern sich aus dem Vertrag vom 9. Dezember 2002 erg e- ben sollte, dass dem Scanner nach dem bis dahin erreichten Entwicklung s- st and in dieser Hinsicht eine (Soll - )Beschaffenheit z u geschrieben worden ist, die tatsächlich nicht erreicht war, zumal es in Nu m mer 1.1 des Vertrags heißt, dass der Beklagten der detaillierte Stand der Erfüllung der Kooperationsverei n- barung bekannt sei und ihr Gel e genheit gegeben worden sei, in alle Unterlagen und bisher erreichten Arbeitse r gebnisse einschließlich aller bisher entstand e- nen Kosten Einsicht zu nehmen. Fehlte es aber an einer solchen vereinbarten Sollbeschaffenheit, traf die Bekla g te aufgrund i hres Eintritts in den Kooperat i- onsvertrag das Risiko eines Sche i terns des Entwicklungsvorhabens in gleicher Weise, wie es bis dahin die Schuldnerin getroffen hatte. Auch aus der in Betracht kommenden Haftung des Lizenzgebers für die Tauglichkeit des übe rlassenen Know - hows für den vertraglichen Nutzung s- zweck ergibt sich dann nichts anderes. Der vertragliche Nutzungszweck b e- stand in der Nutzung des Know - hows für die Bemühungen um die Entwicklung eines serientauglichen Scanners, nicht in der Erreichung dies es Ziels. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu klären haben, welchen Entwicklungsstand des Scanners die Parteien dem Ve r- trag vom 9. Dezember 2002 zugr unde gelegt haben und welche Risikoverte i- lung diesem Vertrag zu entnehmen ist. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Vertrags eine Entwicklungszusammenarbeit war, die die B e klagte - nach dem Vortrag des Klägers - sogar fortgesetzt hat, nachdem die 19 20 - 12 - Probleme bei der Realisierung des Entwicklungsvorhabens bekannt waren. A n- dererseits können in diesem Zusammenhang auch Zusicherungen der Schul d- nerin eine Rolle spielen, wenn sie in die vertragliche Ve r einbarung der Parteien Eingang gefunden haben. Hierzu wird gegebene n falls der Zeuge R . erneut zu hören sein, dessen bisheriger Aussage wie die Revision zu Recht rügt nicht zu entnehmen ist, dass und inwiefern , verglichen mit de m Inhalt des schriftlichen Vertrags, andere oder weitere Zusicherungen gegeben worden sind. - 13 - Das Berufungsgericht wird sodann zu prüfen haben, ob die der Bekla g- ten überlassenen bisherigen Entwicklungsergebnisse nicht die von den Ve r- tragspa r teien verei nbarte Beschaffenheit oder Tauglichkeit aufg e wiesen haben. Dazu wird gegebenenfalls erneut unter Inanspruchnahme sachverständiger Ber a tung zu klären sein, ob und inwiefern der erreichte Entwicklungsstand von demjenigen abweicht, der dem Vertrag vom 9. Dezember 2002 zugrunde lag. Meier - Beck Kreukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.12.2008 - 52 O 82/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2010 - 7 U 206/08 - 21
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