BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 156/10 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 19. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerde verfahrens wird auf 391.876,66 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeut ung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechun g ausgegangen, wonach sich die Aufgaben des Steuerberaters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates ergeben (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 361; vom 6. Februar 2003 1 2 - 3 - - IX ZR 77/02, NJW - RR 2003, 1064, 1065; vom 15. Jul i 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487 ; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 105/08, GuT 2010, 392 Rn. 3 ). Den Inhalt und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. F i- scher/ Rinkler/ Chab , Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 555, 561). Au s- gehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der ta t- richterlichen Würdigung des Prozessstoffes , ohne dass Zulassungsgründe b e- rührt wären, davon ausgehen können, dass der Beklagte auch auf die einko m- mensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages hätte hinweisen müssen. Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor (vgl. BVerfG E 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f ; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 2. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgerechte s Ve r- halten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich , weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anschein s- beweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat. 3 . Hinsichtlich des zuer kannten Schadensersatzes liegt weder eine G e- hörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher B e- rechnungsfehler in Betracht. 3 4 - 4 - 4 . Von einer weiteren Begr ündung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entschei dung vom 08.01.2009 - 2 O 152/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.08.2010 - 8 U 11/09 - 5
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