BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/12 Verkündet am: 25. September 2014 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 92 Satz 1, § 51 Nr. 1 Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gege n- stand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Festste l- lung des Gegenstands. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - I X ZR 156/12 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ri chterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 4. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2009 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Kl ä- gerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zu 2 zur Insolvenzve r- walterin bestellt. Im Mai 2006 übe rgab die Klägerin einem Auktionshaus eine Anzahl von Antiquitäten zur Versteigerung. In der Herbstauktion 2006 wurde ein der Klägerin an deren Mutter ausgekehrt. Am 20. Dezember 2006 wurde das 1 - 3 - Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach wurde bekannt, dass der Lebensg e- fährte der Klägerin im Jahr 2005 verstorben war und die Klägerin mit mehreren Vermächtnissen bedacht hatte. Das Insolvenzgericht ordnete deshalb am 15. Februar 2007 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Kläg e- rin aus dieser Nachlassangelegenheit an und übertrug den Vollzug der Bekla g- ten zu 2. Im Herbst 2007 und im Frühjahr 2008 wurde ein weiterer Teil der Ant i- quitäten versteigert. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 stellte das Insolvenzg e- richt klar, dass sich die Anordnung der Nachtragsverteilung auch auf die von der Klägerin beim Auktionshaus eingelieferten Gegenstände und auf die erzie l- ten Erlöse bezog. Im Dezember 2008 hat die Klägerin gegen den Inhaber des Auktion s- hauses (Beklagter zu 1) und die Beklagte z u 2 Klage erhoben mit der Behau p- tung, die zur Auktion gegebenen Gegenstände seien als Sicherheit für ve r- schiedene Darlehen an ihre Mutter übereignet gewesen. Die Beklagte zu 2 hat Widerklage gegen die Klägerin und gegen den Beklagten zu 1 erhoben. Von der Klägerin hat sie unter anderem Schadensersatz in Höhe des bei der ersten . Das Landgericht hat die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen und die Widerklage der Bekla g- ten zu 2 als unzulässig verworfen . Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil während des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Auf die allein im Verhältnis zur Klägerin eingelegte Berufung der Beklagten zu 2 hat das Ber u- fungsgericht die Klägerin gemäß den Anträgen der Widerklage ve rurteilt. Mit der vom Senat nur hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 4.900,60 b- weisung der Widerklage in diesem Umfang. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Int e- resse, ausgeführt: Der Anspruch der Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in H ö- § 823 Abs. 2 BG B in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die im Oktober 2006 versteigerten Gegenstände seien Bestandteil der Insolvenzmasse gew e- sen, auch wenn die Mutter der Klägerin Sicherungseigentum an den im Besitz der Klägerin befindlichen Gegenständen erlangt ha be und deshalb zur abg e- sonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Indem die Klägerin diese G e- genstände dem Auktionshaus zur Versteigerung überlassen habe, habe sie ihre Pflicht zur Herausgabe dieser Gegenstände aus § 148 InsO verletzt und Ve r- mögen im S inne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft. Mit der We g- gabe der Antiquitäten zur Versteigerung sei ein Gesamtschaden der Insolven z- gläubiger im Sinne von § 92 Satz 1 InsO in Höhe des vollen Werts der Gege n- stände entstanden, der mindestens mit dem V ersteigerungserlös anzusetzen sei. Auch insoweit könne dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zum Sicherungseigentum ihrer Mutter zutreffe. Denn auch im Falle des Beiseit e- schaffens von Sicherungseigentum entstehe der Masse ein Schaden in Höhe des Wert s der beiseite geschafften Gegenstände. Der Sicherungseigentümer habe nur einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung, und dies auch nur, wenn er sein Sicherungseigentum nachweise. Dem Wertzuwachs der Masse 3 4 - 5 - stehe daher lediglich ein denkbarer Anspruch des Sicherungsgläubigers gegen die Masse gegenüber. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, es ko m- me für die Höhe des entstandenen Schadens nicht darau f an, ob die von der Klägerin an das Auktionshaus übergebenen und im Herbst 2006 versteigerten Gegenstände zur Sicherheit an die Mutter der Klägerin übereignet waren. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Klägerin ist d en Insolvenzgläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die in Rede stehenden Antiqu i- täten zur Versteigerung gebracht und sie dadurch der Verwertung zum Zwecke der Nachtragsverteilung entzogen hat. D er Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i n V erbindung m it § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Strafnorm des Bankrotts zählt zu den in § 823 Abs. 2 BGB angesprochenen Schutzgesetzen (OLG Celle, ZVI 2009, 297, 299; LG Duisburg, NZI 2011, 69, 71; MünchKomm - InsO /Kirchhof, 3. Aufl., vor §§ 129 bis 147 Rn. 87; zu § 288 StGB vgl. BGH, U r- teil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 308) . Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen einen möglichen Anfechtungsgegner, setzt er unter dem Gesichtspunkt der Gesetz eskonkurrenz besondere, erschwerende Umstände voraus; dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - der Insolvenzschul d- ner in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92, WM 1993, 1106, 1 107; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 8 1/94, BGHZ 1 30, 314, 330; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO). Strafbar nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 5 6 - 6 - StGB macht sich, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, b eiseite schafft. Die Strafnorm erfasst auch Handlungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens (BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 191; LK - StGB/Tiedemann, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 96 mwN). Die streitg egenständlichen Antiquitäten gehörten zum Vermögen der Klägerin und damit zur Insolven z- masse im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO, auch wenn sie zur Sicherheit an die Mu t- ter der Klägerin übereignet gewesen sein sollten und dieser deshalb ein Abso n- derungsrecht nac h § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zustand (Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 81; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 51 Rn. 2). Indem die Klägerin die Gegenstände zur Versteigerung weggab, schaffte sie diese vorsätzlich beiseite. 2. Die Beklagte zu 2 ist befug t, den Schaden geltend zu machen, der den Insolvenzgläubigern durch das Verhalten der Klägerin entstanden ist. Sie wurde als frühere Insolvenzverwalterin vom Insolvenzgericht mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO beauftragt. Dies verlieh ihr nicht nur die Befugnis, nachträglich ermittelte und noch vorhandene Gegenstände der Masse zu verwerten und den Erlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 205 InsO), sondern auch die Befugnis, gemäß § 92 InsO Schadensersatzansprüche der Insolvenzgl äubiger geltend zu machen, die dadurch entstanden, dass der Nac h- tragsverteilung unterliegende Gegenstände beiseite geschafft und dadurch der Insolvenzmasse entzogen wurden. Ein solcher Fall steht hier in Rede. Denn die Nachtragsverteilung erstreckte sich n ach dem klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Mai 2009 auf die dem Auktionshaus zur Versteig e- rung überlassenen Gegenstände. 7 - 7 - 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Beurteilung, der zu ersetzende Schaden b e- samt - )Schaden der Insolvenzgläubiger, der durch das Beiseiteschaffen der A n- tiquitäten verursacht worden ist, bemisst sich nach dem Betrag, um den sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gesamtheit der Gläubiger verschlechte rt hat. Er entspricht der Summe der Quoten schäden der einzelnen Gläubiger (vgl. Schmidt, InsO, aaO, § 92 Rn. 6; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 92 Rn. 8; MünchKomm - InsO/Brandes/Gehrlein, aaO, § 92 Rn. 18 ff). Ist der vom Schul d- ner beiseite geschaffte Gegenstand zur Sicherheit an einen Dritten übereignet, kann dies bei der Beurteilung des Gesamtschadens nicht außer Betracht ble i- ben. a) Sicherungseigentum an beweglichen Sachen begründet im Insolven z- verfahren ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1, § 50 Ab s. 1 InsO). Hat der Inso l- venzverwalter eine zur Sicherheit übereignete Sache im Besitz, darf er sie ve r- werten (§ 166 Abs. 1 InsO). Aus dem Erlös darf er die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen; aus dem ve r- blei benden Betrag ist der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen (§ 170 Abs. 1, § 171 InsO). Verbleibt danach ein Übererlös, fällt dieser in die Insolvenzmasse und steht zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. b) Wird ei n der abgesonderten Befriedigung unterliegender Gegenstand der Masse beschädigt und fällt deshalb der an den gesicherten Gläubiger au s- zukehrende Teil des vom Verwalter erzielten Verwertungserlöses geringer aus, liegt darin ein Einzelschaden dieses Gläubige rs. Zu einem Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger kommt es insoweit, als infolge des geringeren Verwertung s- erlöses ein geringerer oder gar kein Übererlös erzielt wird und die Kostenbe i- 8 9 10 - 8 - träge nach §§ 170, 171 InsO geringer ausfallen (BGH, Beschluss vom 14. J uli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Brandes/ Gehrlei n, aaO Rn. 12; HK - InsO/Kayser, 7 . Aufl., § 92 Rn. 19; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 11). c) Ähnlich verhält es sich, wenn ein der abgesonderten Befriedigung u n- terliegender Ge genstand zerstört oder beiseite geschafft wird. Der Gesam t- schaden der Insolvenzgläubiger liegt auch in diesem Fall zunächst im Verlust eines Übererlöses . Darüber hinaus kann ein Schaden in Höhe entgangener Kostenbeiträge vorliegen, allerdings nur insoweit, als tatsächlich Aufwendungen für die Feststellung und Verwertung des Gegenstands getätigt wurden (vgl. die Begründung zu §§ 195, 196 RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443 S. 180 f; Pieke n- brock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 92 Rn. 10) . Denn sow ohl der Kostenbeitrag für die Feststellung wie auch derjenige für die Verwertung soll die tatsächlich entstandenen Kosten abgelten. Dies zeigt die Formulierung des Gesetzes in § 171 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 InsO. Fällt kein Au f- wand an, bedarf es kei nes Schadensausgleichs. Dementsprechend begründet im Anfechtungsrecht d as bloße Entfallen von Kostenbeiträgen gemäß §§ 170, 171 InsO keine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil die Kostenbeiträge lediglich die Mehrkosten ausgleichen sollen, die durch di e Bearbeitung von A b- sonderungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfallen (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 28 mwN). d ) Im Streitfall hat die Schuldnerin einen Gegenstand, an dem nach ihrer Behauptung ein Absonderungsrecht bestand, der Verwertung durch den Inso l- venzverwalter entzogen und - mittelbar - dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung zur Verfügung gestellt. In di esem Fall entfällt der Einzelschaden des Absonderungsberechtigten. Der Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger 11 12 - 9 - wird durch einen Übererlös, den der Insolvenzverwalter bei einer Verwertung möglicherweise hätte erzielen können, und durch die Kosten der Feststell ung des Gegenstands und der an diesem bestehenden Rechte durch den Verwalter bestimmt (§ 171 Abs. 1 InsO). Der entgangene Beitrag für Verwertungskosten stellt hingegen keinen erstattungsfähigen Schaden dar, weil solche Kosten mangels einer Verwertung durch de n Verwalter nicht bei der Masse , sondern bei dem zur Abs onderung berechtigten Gläubiger angefallen sind. III. Das Berufungsurteil kann danach insoweit nicht bestehen bleiben, als die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 Schadenser satz in Höhe von Verhandlung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mit der Behauptung der Klägerin befassen müssen, die fraglichen Antiquitäten seien sicherungsübe r- eignet gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der behaupteten Sicherung s- übereignungsverträge trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 17 mwN). Genügt der Vortrag der Klägerin ihrer Pflicht zur substantiierte n Darlegung, o b- liegt es der für den Umfang des eingetretenen Schadens beweispflichtigen B e- klagten zu 2, die behauptete Sicherungsübereignung zu widerlegen. Gelingt ihr 13 - 10 - dies nicht, wird der den Insolvenzgläubigern entstandene Schaden nach den dargelegten Maßstäben neu zu bemessen sein. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 O 348/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.05.2012 - 13 U 232/10 -
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