ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR156.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 156/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandl ung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Ob e rlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2017 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der K lägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer d es Landgerichts Koblenz vom 28. April 2016 wird insgesamt zurüc k- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kl ägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann besprachen im März 2008 mit einem A u- ßendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten des Abschlusses dreier Darlehensverträge und stellten einen D arlehensantrag . Daran anschließend übersandte die Beklagte der Kläge rin und ihrem Ehemann zwei Exemplare e i- 1 2 - 3 - nes von ihr unterzeichneten Vertragsformular s . Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein " Hypothekendarlehen I plus Tilgung " Nr. 48 über 113.000 und einen bis zum 30. April 2028 festen Zinssatz von 4,73 % p.a., ein " Annuit ä- tendarlehen SBD - S10 " Nr. 56 über 52.300 und einen bis zum 30. April 2018 festen Zins satz von 6,38 % p.a. und auf ein " Vorfinanzierungsda r- lehen " mit der Bezeichnung " Eigenheim - Konstant 28 " Nr. 78 über 75.200 von 4,55% p.a. Das " Vorfinanzierungsdarlehen " sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des " Vorfinanzie rungsdarlehens " in Höhe von 21.500 sollte dementsprechend auf ein Bausparkonto der Kläg e- rin und ihres Ehemann s bei der Beklagten fließen . Im Übrigen sollten die Kläg e- rin und ihr Ehemann monatli che Sparraten in Höhe von 4,93 auf den Ba u- sparvertrag erbri ngen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die B e- klagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehen s- ve rtrag auf : " 4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant - und Vorausdarlehen - (im folgenden Darlehen genannt ) - 4.1 Bausparvertrag Besteht noch kein D . - Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin eine n Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abz u- schließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlu ngen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant - und Vo r- ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigeri n den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen. Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich. 4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zur Sicherstellung des Da rlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspa r- guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubiger i n verpfä n- 4.3 Zuteilung des Bausparvertrag e s Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrag e s, insbesondere der Zuteilungsa n- nahme, wird während der Zinsfestschreibung des D arlehens verzichtet. - 4 - Höhere als die vertraglich vereinbarten Sonderleistungen können die Zuteilung b e- schleunigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darl e- hens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung ents zu ersetzen. 4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückg e- zu. 4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehen s- vereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Mit der Zahlung der Sparraten kann auch sofort nach Abschluss des Darlehensvertrags begonnen werden. Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten g e- leistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neue n Zuteilungstermin verlängert. Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zin s- festschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB. 4.7 Zinssatz bei Fortführung des Vorfinanzierungsdarlehens nach Ablauf der Zinsfestschreibung bei Konstant - und Vorausdarlehen Ist die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung bei Ablauf der vereinbarten Zinsfestschre ibung noch nicht zugeteilt, weil die mit der aus der ersten Auszahlung aus dem Darlehen einhergehende Besparung des Bausparvertrages nach dem Zinsfes t- schreibungsbeginn erfolgte, gilt der im Darlehensvertrag vereinbarte Darlehenszins bis zur Ablösung des Vorfinanzierungsdarlehens durch die zugeteilte Bausparsumme we i- ter " . Die Beklagte belehrte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Wide r- rufsrecht wie folgt: 3 - 5 - Die Klägerin und ihr Ehemann sandten Anfang April 2008 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des Vertragsformulars samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Feststellung, der Darlehensvertrag im Sinne aller drei Da r- lehensverhältnisse sei wirksam wide rrufen und in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden , weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter A n- waltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin , mit der sie nur noch die Feststellung der Umwandlung " hensve r- trags " in ein Rückgewährschuldverhältnis und Erstattung vorge richtlich verau s- lagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeän dert und die Umwandlung d er drei Darlehensverträge infolge des Widerrufs der Kl ä- 4 5 - 6 - gerin in Rückabwicklungsverhältnisse festgestellt . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fests tellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn da von auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsur teil s leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen . Für die Beklagte als Ba u sparkasse gelte dasselbe . Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkl ärungen noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu " Finanzierten Geschäften " belehrt , da es sich bei dem Darlehen svertrag " E i- genheim - Konstant 28 " Nr. 78 und dem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe . Das Darlehen " Eigenheim - Konstant 28 " Nr. 78 habe zu e inem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens gedient , das zur Tilgung des Darlehens " Eigenheim - Konstant 28 " Nr. 78 bestimmt gewesen sei . Hieraus ergebe sich der erforderl i- che Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftli che Einheit sei zu b e- 6 7 8 9 - 7 - jahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet . Nach dem Wortlaut der Widerrufsbele h- rung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensne h- mer se ine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unte r- lagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung ha be damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgeri cht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umg e- wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher a usgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn . 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen ve r- bundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung in Verbi ndung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungskl a- ge ist nicht nach den Maßg aben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, 10 11 - 8 - Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht fes t- steht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien en d- gültig bereinigt. 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerru f- lichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkläru n- gen der Klägerin Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Berufungsgeric ht im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklä rungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBG B maßgeblichen, zwischen dem 1. Au gust 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu w i- derrufen , ohne dass ihr Ehemann als Mitdarlehensnehmer ebenfalls einen W i- derruf habe erklären müssen (Senatsu rteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGH Z 212, 207 Rn. 13 ff.). b ) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerru fs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 22. Mai 2015 abgelaufen. Die den Darl e- hensverträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Se nat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (S e- natsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211 , 123 Rn. 15, vom 11. Okto ber 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn . 28), den gesetzlichen Anforderungen. 12 13 14 - 9 - aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Be ginns der Widerrufsfrist nach § 35 5 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. (1) D ie Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich a l- lein nach § 355 Abs. 2 Sa tz 3 BGB aF . Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, let z- ter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und d em 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu Senatsu r- teil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29). Der Senat hat im Revisionsverfahren davon ausz ugehen, dass unstreitig ist , dass dem Vertrags schluss im März 2008 eine per sönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen ist , § 559 Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Dies haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 und die Klägerin mit Schrif t- satz v om 11. Januar 2 016 in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen. In zweiter In stanz haben beide Parteien die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 19. September 20 16 , die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 dieses Vorbringen ausdrückl ich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgerich t- lichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen hat. Auf der Grundlage d es unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht geschlos sen. Wie der Senat mit Urteil vom heu tigen Tag in der Sa che XI ZR 160/17 näher darg e- legt hat , fehlt es a n einem Vertragsschluss " unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln " , wenn der Verbraucher wäh rend der Ve r- 15 16 17 18 - 10 - tragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder ei nem vo m Unternehmer bevollmächtigten Vertre ter hat . (2) Die von der Beklagten erteilte Belehrung entsprach entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten ve r- wendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung en t- schieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns de r Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. bb) Die Widerrufsbelehrung genügt e zu den Widerrufsfolgen den geset z- li chen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 XI ZR 29 4/17, juris Rn. 8). cc) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch de r Darlehensvertrag " E i- genheim - Konstant 28 " Nr. 78 und der zugehörige Bausparvertrag bi l- d e ten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge als Sammelbelehrung mit den Anga ben zu " Finanzierten Geschäften " (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anforderungen . Die B e- klagte hat zwar die Konjunktion " oder " in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ( " wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensve r- trags der Mitwirkung des Unternehmers bedient " ) durch die Konjunktion " u nd " ( " wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mi t- wirkung Ihres Vertragspartners bedienen " ) ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 19 20 21 - 11 - 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnung s- geber anschließend in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. Mär z 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rücksch luss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzl i- chen Vorgabe durch die Konjunktion " und " und nicht durch die Konjunktion " oder " verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere erfüllte die Beklagte die Anfo rderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschrift s leistung durch d ie Klägerin und ihren Ehemann wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar deren Ver tragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a F die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrau chers genügt, muss das ihm be la s- sene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unte r- schrift versehe n sein (vgl. zu § 361 a Abs. 1 Satz 4 BGB BT - Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spalte oben ; vgl. auch BT - Drucks. 16/11643, S. 80 li nke Spalte 22 23 - 12 - unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 19 W 4/12, BKR 2012, 243 , 244 ; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 33 f. ). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthäl t keine Modifikation des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/ Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 8 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin soweit noch nicht geschehen zurück. Für den Feststellungs antrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Festste l- lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zuläs sig erachtet hat, kann bei 24 - 13 - tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sac h- lichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 20 17 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2016 - 3 O 401/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2017 - 8 U 656/16 -
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