BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 156/99 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Februar 2002 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht a n - genommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 968.066,28 DM = 494.964,43 [BU S. 33]. Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Ta tsachen hatte der Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wir t - schaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September - 3 - 1992 nicht abgeschlossen htte oder die Brgschaft vom 15. Februar 1995 nicht eingegangen wre, wenn der Beklagte ihr gegenber geschwiegen htte. Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlsse blieb e davon unberhrt. Damit entfllt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 3 htte die Klgerin ußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der not a - riell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da fr seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Kl - gerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor der N. GmbH zu warnen, deren Verhltnisse ihm - soweit dargetan - nicht n - her bekannt waren. Daß die Klgerin im Falle einer solchen Belehrung die Brgschaft am 15. Februar 1995 nicht bernommen htte, ist nicht zu erke n - nen. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy