BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/03 Verk374ndet am: 1. M344rz 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1361 Abs. 1; SGB IX 247 13 Abs. 6, 247 37 Abs. 1 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer 374berobligationsm344337i-gen Erwerbst344tigkeit nachgeht, ist ein 374berdurchschnittlich hoher Betreu-ungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit 374berobligationsm344337ig erzieltes Einkommen sodann unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigen ist, h344ngt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf. b) Soweit einer der in 247 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmef344lle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unter-haltsrechtliche Ber374cksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gem344337 247 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verk374rzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs f374hren w374rde. c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelm344337ig s344mtliche Pkw-Kosten einschlie337lich derjenigen f374r Abnutzung und Finanzie-rungsaufwand enthalten. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die im Revisionsverfahren noch um Trennungsunterhalt streiten, schlossen am 27. Mai 1995 die Ehe, aus der der am 28. Dezember 1995 geborene Sohn Max hervorgegangen ist. Seit dem 30. Oktober 2000 le-ben sie voneinander getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Es leidet an einem unklaren Dysmorphie-Syndrom; aufgrund seiner Schwerbehinderung ist eine Pflegebed374rftigkeit nach der Pflegestufe III anerkannt. Das Pflegegeld in H366he von monatlich 1.300 DM bzw. 665 200 wird an die Kl344gerin gezahlt. 1 - 3 - Diese war bis zum 30. November 2002 bei der Stadt W. teilzeitbesch344f-tigt; sie verrichtete ihre T344tigkeit von einem h344uslichen Telearbeitsplatz aus. Seit dem 1. Dezember 2002 ist sie nicht mehr erwerbst344tig. Sie lebt seit April 2002 mit einem neuen Partner zusammen. 2 3 Der Beklagte ist als Industriekaufmann besch344ftigt. Auf einen zusammen mit der Kl344gerin aufgenommenen Kredit entrichtete er - ebenso wie diese - bis Mai 2002 monatliche Raten von 250 DM (128 200). Seit der Trennung zahlte er Trennungsunterhalt in H366he von 759,50 DM und Kindesunterhalt in H366he von 345 DM (jeweils monatlich); seit Januar 2002 zahlt er insgesamt 507,20 200 mo-natlich. Die Kl344gerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt f374r die Zeit ab August 2001 in Anspruch genommen. Bez374glich des begehrten Trennungsunterhalts (monatlich 925,03 200 ab Mai 2002 zuz374glich eines R374ckstandes f374r die Zeit bis April 2002) hat sie die Auffassung vertreten, ihr Erwerbseinkommen sei nicht zu ber374cksichtigen, da sie aufgrund der Versorgung des schwer behinderten Kindes erheblich belastet sei. Max fehle wegen zus344tzlicher Erkrankungen h344ufig im Kindergarten; sie werde von ihrem Arbeitgeber zwar w344hrend dieser Betreuungszeiten freige-stellt, m374sse die Zeiten jedoch nacharbeiten, weshalb sie teilweise noch bis sp344t abends t344tig sei. 4 Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat gel-tend gemacht, die Erwerbst344tigkeit der Kl344gerin sei zumutbar, denn sie k366nne ihrer Arbeit in der Zeit nachgehen, in der Max den Kindergarten besuche. So-weit dies wegen akuter Erkrankungen des Kindes nicht m366glich sei, k366nne die Kl344gerin die Betreuung durch eine Pflegekraft beanspruchen. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt so-wie zur Zahlung folgenden Trennungsunterhalts verurteilt: monatlich 918 200 f374r Mai 2002, monatlich 851 200 ab Juni 2002 sowie f374r die Zeit von August 2001 bis April 2002 r374ckst344ndiger 4.959,80 200. Auf die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht das angefochtene Urteil insoweit abge344ndert und der Kl344gerin Be-tr344ge zuerkannt, die zwischen 862 200 und 694 200 (jeweils monatlich) liegen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbe-gehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Rechtsmittel ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung - uneingeschr344nkt zul344ssig. Die Revision hat zwar beantragt, das Beru-fungsurteil aufzuheben und die Klage unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Auslegung des in der Revisionsbegr374ndung zum Aus-druck kommenden Rechtsmittelbegehrens ergibt indessen ohne jeden Zweifel, dass der Beklagte nicht Klageabweisung insgesamt, sondern hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenst344ndlichen Trennungsunterhalts begehrt, also nicht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesun-terhalt, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das hat der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt. 7 - 5 - II. 8 Die Revision ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 9 1. Die Kl344gerin hat nach 247 1361 Abs. 1 BGB Anspruch auf den nach den Lebensverh344ltnissen und den Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen der Par-teien angemessenen Trennungsunterhalt. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbe-darfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass diese durch die Eink374nfte beider Parteien gepr344gt worden seien. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Von dem Einkommen des Beklagten seien bis Mai 2002 keine berufsbe-dingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, da ihm bis dahin ein Firmenwagen zur Verf374gung gestanden habe und er bei seinem Arbeitgeber kostenlos habe tanken k366nnen. Vielmehr sei die private Nutzungsm366glichkeit des Firmenwa-gens als geldwerter Vorteil zu ber374cksichtigen. Der Entzug dieses Fahrzeugs ab Juni 2002 habe zur Folge, dass dieser Vorteil entfallen sei und die vom Be-klagten geltend gemachten Fahrtkosten von da an als berufsbedingte Aufwen-dungen anzuerkennen seien. Die Benutzung eines Pkw f374r die Fahrten zur Ar-beitsstelle m374sse die Kl344gerin hinnehmen, weil die ehelichen Lebensverh344ltnis-se hierdurch gepr344gt gewesen seien und kein Mangelfall vorliege. Gegen den Ansatz von 0,26 200 pro Kilometer best374nden keine Bedenken, da die einfache Fahrtstrecke lediglich 25 km betrage. In dieser Fahrtkostenpauschale sei aller-dings der Aufwand f374r die Anschaffung bzw. Finanzierung des Pkw enthalten, so dass der Beklagte die behaupteten Kreditraten von 150 200 monatlich nicht zus344tzlich von seinem Einkommen in Abzug bringen k366nne. Abzusetzen seien 11 - 6 - deshalb allein berufsbedingte Aufwendungen in H366he von 240,50 200 (50 km x 0,26 200 x 222 Arbeitstage : 12). Unter Ber374cksichtigung der bis Mai 2002 zu zah-lenden anderweitigen Kreditraten, des geschuldeten Kindesunterhalts sowie des in Abzug zu bringenden Erwerbst344tigenbonus sei - wie vom Amtsgericht errechnet - von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Beklagten von 3.360 DM bis November 2001, von 3.266 DM f374r Dezember 2001 und von 1.723 200 von Januar bis Mai 2002 auszugehen. Ab Juni 2002 sei dagegen - unter zus344tzlicher Ber374cksichtigung der vorgenannten Fahrtkosten - ein berei-nigtes monatliches Einkommen von 1.486,35 200 zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Einkommensverh344ltnisse der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht ausgef374hrt: Das ihr zuflie337ende Pflegegeld f374r Max habe gem344337 247 13 Abs. 6 SGB XI unber374cksichtigt zu bleiben, weil keine der in dieser Be-stimmung genannten Ausnahmen vorliege. Die bis November 2002 ausge374bte Halbtagsbesch344ftigung der Kl344gerin sei als 374berobligationsm344337ige T344tigkeit zu bewerten. Grunds344tzlich bestehe keine Erwerbsverpflichtung des ein Kind betreuenden Ehegatten, solange dieses nicht die dritte Grundschulklasse besu-che. Max sei erst sieben Jahre alt, stehe aber infolge seiner Behinderung auf der Entwicklungsstufe eines Kleinkindes. Die Betreuungsleistungen der Mutter seien auch nicht mit denen f374r ein Schulkind im Alter von acht Jahren zu ver-gleichen, auch wenn Max, der den Lebenshilfekindergarten besuche, dadurch in der Regel mindestens so lange von zu Hause abwesend sei wie ein Grund-schulkind. Aufgrund des von Max gewonnenen Eindrucks stehe au337er Frage, dass die Kl344gerin morgens, bis das Kind abgeholt werde, und nachmittags von seiner R374ckkehr bis zum Dienstbeginn der Nachtwache ungleich mehr an Betreuungsleistungen f374r ihn zu erbringen habe als f374r ein gesundes Kindergar-tenkind. Auf den gesamten Tagesablauf bezogen ergebe sich deshalb jeden-falls keine nennenswerte Entlastung der Kl344gerin gegen374ber der Betreuungssi-tuation f374r ein gesundes Kind im Kindergarten- oder Grundschulalter. Das daher 12 - 7 - 374berobligationsm344337ig erzielte Einkommen (von - bereinigt um die Kreditrate sowie den Erwerbst344tigenbonus - 1.428 DM im Jahr 2001, 760 200 f374r Januar bis Mai 2002 und 875 200 von Juni bis November 2002) sei in voller H366he als be-darfspr344gend anzusetzen, jedoch in Anwendung von 247 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise, n344mlich zur H344lfte, als bedarfsmindernd zu ber374cksichtigen. Die Be-wertung der Berufst344tigkeit der Kl344gerin als 374berobligationsm344337ig habe weiter zur Folge, dass sie diese jederzeit habe aufgeben d374rfen. Das gelte um so mehr, als sie einleuchtende Gr374nde f374r ihre Entscheidung, sich beurlauben zu lassen, vorgebracht habe. Neben ihren Erwerbseink374nften m374sse die Kl344gerin sich allerdings fiktive Eink374nfte aus der - in relativ geringem Umfang 374bernom-menen - Haushaltsf374hrung f374r ihren neuen Partner anrechnen lassen. Ange-messen sei insofern f374r die Zeit ab April 2002 ein Betrag von monatlich 100 200 (1/2 des 374blicherweise nach Ziff. 6 der S374ddeutschen Leitlinien - Stand: 1. Januar 2002 - anzusetzenden Mindestbetrages von 200 200). Das betreffende Einkommen sei in der selben Weise wie das Erwerbseinkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu ber374cksichtigen. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 13 2. Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten ist allerdings aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Auffassung ver-tritt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Aufwand des Be-klagten f374r die Finanzierung des Pkw in H366he von monatlich 150 200 zu ber374ck-sichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. 14 Das Berufungsgericht hat die H366he der als abzugsf344hig anzuerkennen-den Fahrtkosten zur Arbeit in tatrichterlicher Verantwortung und entsprechen-dem eigenen Vortrag des Beklagten nach einem Satz von 0,26 200/km bestimmt. 15 - 8 - Wenn ein Gericht insoweit die in seinem Bezirk gebr344uchlichen unterhaltsrecht-lichen Leitlinien zugrunde legt bzw. sich hieran anlehnt, so unterliegt das aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken. Der Senat hat es in st344ndiger Rechtspre-chung mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte f374r angemessen gehalten, die Kilometerpauschale nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 des bis zum 30. Juni 2004 gel-tenden Gesetzes 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen heranzuziehen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502 m.w.N.). Hiervon gehen auch die vom Berufungsgericht an-gewandten S374ddeutschen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2002, Nr. 10 c) aus. Dass anstelle des Betrages von 0,27 200 nur ein solcher von 0,26 200 zugrunde gelegt worden ist, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beklagte selbst keinen h366heren Betrag in Ansatz gebracht hat. In der Kilometerpauschale sind aber regelm344337ig s344mtliche Pkw-Kosten einschlie337lich derjenigen f374r Abnutzung und Finanzie-rungsaufwand enthalten (Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 936; OLG Hamm FamRZ 2000, 1367 und 1998, 561; S374ddeutsche Leitlinien Nr. 10 c). Letzterer kann deshalb nicht zu-s344tzlich als abzugsf344hig anerkannt werden. Dass ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten w344re, hat der Beklagte nicht dargetan. Damit ist der Unterhaltsberechnung das vom Berufungsgericht festge-stellte Einkommen des Beklagten zugrunde zu legen, gegen dessen Ermittlung die Revision im 334brigen auch keine Einwendungen erhoben hat. 16 3. a) Gegen das vom Berufungsgericht errechnete Einkommen der Kl344-gerin aus Erwerbst344tigkeit bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch die Revi-sion erinnert hiergegen nichts. 17 b) Sie wendet sich allerdings gegen die Beurteilung der Erwerbst344tigkeit der Kl344gerin als 374berobligationsm344337ig. Insofern weist sie darauf hin, dass nach 18 - 9 - allgemeiner Ansicht zwar in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuen-den Ehegatten erst dann bestehe, wenn das j374ngste Kind die dritte Grundschul-klasse besuche. Hiervon k366nne aber vor allem bei der Fortsetzung einer bereits vor der Trennung nicht wegen einer Notlage ausge374bten T344tigkeit abgewichen werden. Das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz nicht beachtet und infol-gedessen nicht gepr374ft, ob nach den vorliegenden Umst344nden ein Abweichen von der Regel in Betracht komme. Der Beklagte habe unwidersprochen vorge-tragen, dass die Kl344gerin bereits ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes, n344m-lich von Anfang 1998 an, freiwillig einer Halbtagst344tigkeit nachgegangen sei. Sie m374sse f374r mehr als 7 275 Stunden pro Tag keine Betreuungsleistungen erbringen, weil Max insoweit im Lebenshilfekindergarten betreut werde. Damit seien die Betreuungsleistungen eher geringer als f374r ein gesundes Kind im Kin-dergarten- oder Grundschulalter. Schlie337lich sei zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin f374r die Betreuungsdienste Pflegegeld beziehe und zus344tzlich Leistun-gen im Rahmen der Verhinderungspflege durch die Krankenkasse erhalten ha-be. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 19 c) Inwieweit f374r einen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Bei der vorzunehmenden Abw344gung der Umst344nde des Einzelfalls kommt es neben den pers366nlichen Verh344ltnissen des Unterhalt fordernden Ehegatten vor allem auf die Betreuungsbed374rftigkeit des Kindes an. Dabei spielt nicht nur das Alter des Kindes eine Rolle, sondern insbesondere auch sein Gesundheitszustand, sein sonstiger Entwicklungsstand sowie m366glicherweise bei ihm aufgetretene Verhaltensst366rungen. Demgem344337 ist auch ein 374berdurchschnittlich hoher Betreuungsbedarf so genannter Problemkinder zu ber374cksichtigen (Senatsurtei-le vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 44/83 - FamRZ 1985, 50, 51 und vom 20 - 10 - 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770; Wendl/Pauling Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 4 Rdn. 68, 70; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 162; Kleffmann in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rdn. 65). 21 Nach der Rechtsprechung des Senats braucht sich eine Ehefrau, die Un-terhalt von ihrem Ehemann verlangt, im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbs-t344tigkeit verweisen zu lassen, solange sie ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 m.w.N.). Dieser Beurteilung liegt die Erfahrung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren noch einer verst344rkten Beauf-sichtigung und F374rsorge bedarf, die nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschr344nkt ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458). Im Prozess hat deshalb derjenige, der sich auf eine Ausnahme von dieser auf der Lebenserfahrung beruhenden Regel beruft, die hierf374r erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 aaO S. 51 und vom 23. Februar 1983 aaO S. 458). d) Der Beklagte hat zwar Umst344nde vorgetragen, aus denen sich nach seiner Auffassung eine Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin ergibt. Das Beru-fungsgericht hat sich hierdurch jedoch nicht veranlasst gesehen, von seiner dem vorgenannten Grundsatz entsprechenden Beurteilung abzuweichen. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 22 Die Revision weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Pr374fung der pers366nlichen Verh344lt-nisse des betreuenden Ehegatten regelm344337ig von Bedeutung ist, ob er bereits 23 - 11 - w344hrend der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine berufliche T344-tigkeit ausge374bt hat. Der Senat hat dabei ma337geblich darauf abgehoben, dass eine Erwerbst344tigkeit, die nicht aus Not, also wegen unzureichender Versor-gung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten, sondern aus freien St374cken aufgenommen worden sei, im Allgemeinen zu einer 334berpr374fung Anlass geben werde, ob nicht die Grenzen des Zumutbaren zun344chst zu eng gezogen worden seien. Die Aus374bung der Erwerbst344tigkeit k366nne in diesem Zusammenhang ein bedeutsames Indiz f374r die vorhandene tats344chliche Arbeitsf344higkeit sein (Se-natsurteile vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161 und vom 21. Januar 1998 aaO S. 1502). Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich hieraus indessen kein f374r eine Erwerbsobliegenheit sprechender Grundsatz herleiten; vielmehr gilt es allein, die m366gliche indizielle Bedeutung einer tats344chlich ausge374bten Erwerbs-t344tigkeit zu beachten. Ob diese mit R374cksicht auf die Betreuungsbed374rftigkeit eines Kindes zumutbar ist oder entsprechend dem Grundsatz, dass etwa bei Betreuung eines - wie hier zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - noch nicht acht Jahre alten Kindes regelm344337ig keine Er-werbsobliegenheit besteht, als 374berobligationsm344337ig zu bewerten ist, muss a-ber nach der konkreten Situation, in der sich ein Ehegatte nach der Trennung oder Scheidung befindet, beurteilt werden. Es ist deshalb auch zu ber374cksichti-gen, dass mit der Trennung die Mehrbelastung des ein Kind betreuenden Ehe-gatten nicht wie fr374her durch den anderen Ehegatten aufgefangen werden kann, sondern der betreuende Ehegatte nunmehr grunds344tzlich auf sich allein angewiesen ist, was die Fortsetzung der bisherigen Erwerbst344tigkeit unzumut-bar erscheinen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 148 f.; G366ppinger/B344umel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 957; Wendl/Pauling aaO 247 4 Rdn. 28; Kleffmann in Scholz/Stein aaO Teil H Rdn. 67; Johannsen/Henrich/B374ttner Eherecht 4. Aufl. 247 1570 Rdn. 24; 24 - 12 - Schwab/Borth aaO Kap. IV Rdn. 172; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 264; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2108; Wein-reich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1570 Rdn. 8; vgl. auch Born FamRZ 1997, 129, 132). 25 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die tatrich-terliche W374rdigung, dass die Kl344gerin 374berobligationsm344337ig gearbeitet hat. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass das zur Zeit der letz-ten m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sieben Jahre alte Kind aufgrund seiner Schwerbehinderung auf der Entwicklungsstufe eines Kleinkin-des steht, weshalb die Mutter - bevor Max morgens zum Kindergarten abgeholt wird sowie nach seiner R374ckkehr bis zum Beginn der T344tigkeit der f374r die n344cht-liche 334berwachung erforderlichen Hilfskr344fte - ungleich mehr an Betreuungsleis-tungen f374r ihn zu erbringen hat als f374r ein gesundes Kindergartenkind. Auf den gesamten Tagesablauf bezogen ergibt sich deshalb durch den Besuch des Kin-dergartens keine nennenswerte Entlastung der Kl344gerin gegen374ber der Betreu-ungssituation f374r ein gesundes Kindergartenkind. Vielmehr war die Kl344gerin darauf angewiesen, in der Zeit, w344hrend der sich Max im Kindergarten aufhielt, die notwendige Hausarbeit zu verrichten, um sich dem Kind nach seiner R374ck-kehr (nach 15.00 Uhr) wieder uneingeschr344nkt widmen und es beaufsichtigen zu k366nnen. Die daneben ausge374bte Erwerbst344tigkeit stellt deshalb, auch wenn sie im Wesentlichen von einem h344uslichen Telearbeitsplatz aus verrichtet wer-den konnte, eine 374berobligationsm344337ige T344tigkeit der Kl344gerin dar, die von ihr nicht verlangt werden kann. e) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin f374r ihre Betreuungsleistungen Pflegegeld in H366he von monatlich 1.300 DM bzw. 665 200 erh344lt. Das nach 247 37 Abs. 1 SGB XI gew344hrte Pflegegeld bleibt, wenn es an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsanspr374- 26 - 13 - chen der Pflegeperson grunds344tzlich unber374cksichtigt (247 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebed374rftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die h344usli-che Pflege unentgeltlich 374bernommen hat, m366glichst ungeschm344lert erhalten bleibt. In dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird hierzu ausgef374hrt: Ohne eine gesetzliche Regelung w374r-de die unterhaltsrechtliche Ber374cksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass auf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und SGB V-Pflegegeld das vom Pflegebed374rftigen an die Pflegeperson weitergelei-tete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Verg374tungsanteil" der Pflegeper-son bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeper-son ber374cksichtigt wird (so auch noch Senatsbeschluss vom 24. April 1996 - XII ZR 7/96 - FamRZ 1996, 933). Dies ist mit dem sozialpolitischen Anliegen, die h344usliche Pflege zu f366rdern und die Pflegebereitschaft und -f344higkeit im h344uslichen Bereich zu st344rken, nicht vereinbar. Mit der Neuregelung wird er-reicht, dass z.B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsan-spruch gegen374ber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie f374r die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebed374rftigen Kindes Pflegegeld erh344lt (BT-Drucks. 14/580 S. 5). Der Senat h344lt mit Blick auf die zum 1. August 1999 in Kraft getretene Neufassung des 247 13 Abs. 6 SGB XI an seiner fr374heren Auffassung nicht mehr fest. Da einer der in 247 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI geregelten Ausnahmef344lle nicht vorliegt, verbietet sich mithin eine unterhaltsrechtliche Ber374cksichtigung des Pflegegeldes, die zu einer Verk374rzung des der Kl344gerin zustehenden Unter-haltsanspruchs f374hren w374rde (vgl. auch Trenk-Hinterberger in Wannagat SGB XI 247 13 Rdn. 172 a). 27 - 14 - 4. Die Bewertung der Erwerbst344tigkeit der Kl344gerin als 374berobligatorisch hat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - zugleich zur Fol-ge, dass sie diese Besch344ftigung jederzeit aufgeben konnte. Das gilt vorliegend in besonderem Ma337e, da die Kl344gerin, wie sie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dargelegt hat, keine Telearbeit mehr h344tte verrichten k366nnen, sondern darauf angewiesen gewesen w344re, in der Beh366rde zu arbei-ten. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. 28 5. Von der Frage, ob Eink374nfte durch 374berobligationsm344337ige T344tigkeit er-reicht werden, ist diejenige zu unterscheiden, in welcher H366he solche Eink374nfte unterhaltsrechtlich relevant sind. Soweit das Berufungsgericht das Einkommen der Kl344gerin in voller H366he in die Bedarfsberechnung eingestellt, aber nur antei-lig, n344mlich in H366he der H344lfte (nach Abzug eines Erwerbst344tigenbonus von 1/10), als bedarfsdeckend ber374cksichtigt hat, begegnet diese Vorgehensweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 29 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des an-gemessenen Unterhaltsbedarfs nur der unterhaltsrelevante Anteil eines 374berob-ligatorisch erzielten Einkommens als ehepr344gend zu ber374cksichtigen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der 374berobligationsm344337ig erzielten Eink374nfte pr344gt die ehelichen Lebensverh344ltnisse dagegen nicht (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.). Damit steht nicht in Ein-klang, dass das Berufungsgericht das volle Einkommen der Kl344gerin in die Be-darfsbemessung einbezogen hat. 30 b) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkommen aus einer 374berobligatorischen T344tigkeit des Unterhaltsberechtigten bei der Un-terhaltsberechnung zu ber374cksichtigen ist, l344sst sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten, sondern h344ngt von den besonderen 31 - 15 - Umst344nden des Einzelfalles ab. Ma337gebend ist hierbei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Ber374cksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu wel-chen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs der Betreuung nicht bed374rfen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 und vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - FamRZ 2005, 967, 970). Eine solche Abw344gung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es ist vielmehr allein aufgrund der Bewertung der T344tigkeit der Kl344gerin als 374ber-obligationsm344337ig zu dem Ergebnis gelangt, das Einkommen sei (nur) zur H344lfte anzurechnen. Demgem344337 ist z.B. unber374cksichtigt geblieben, dass die Kl344gerin zumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten, mithin sich die Arbeitszeit ver-mutlich einteilen konnte, und Fahrzeiten jedenfalls 374berwiegend nicht anfielen. Die Beurteilung, inwieweit das 374berobligationsm344337ig erzielte Einkommen an-rechnungsfrei zu bleiben hat, h344ngt aber ma337geblich davon ab, welchen Schwierigkeiten die Kl344gerin hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Kin-derbetreuung im Einzelnen ausgesetzt war, z.B. auch davon, welcher Zeitauf-wand morgens erforderlich war, bevor Max zum Kindergarten abgeholt wurde. 32 6. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin fiktive Eink374nfte f374r die Haushaltsf374hrung f374r ihren neuen Partner zugerechnet hat, erhebt die Revision hiergegen weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Zeitraums noch bez374glich der H366he Einwendungen. Die Behandlung dieses Einkommens, das das Beru-fungsgericht gleicherma337en in die Unterhaltsberechnung im Wege der Additi-onsmethode eingestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 ff. mit zustimmender Anm. Born FamRZ 33 - 16 - 2004, 1175 und Harms jurisPR-FamR 13/2004; ablehnend: Gerhardt FamRZ 2004, 1545). 34 7. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sa-che ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es 374ber die Bestim-mung des der Kl344gerin anrechnungsfrei zu belassenden Einkommensteils unter Nachholung der hierf374r erforderlichen Feststellungen erneut befinden kann. 8. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 35 a) Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsr374ck-stands von 17.502,82 200 f374r die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 beinhaltet f374r die Zeit von August 2001 bis April 2002 einen Betrag von 7.668,82 200 (4.270,82 200 + 2.586 200 + 812 200), obwohl - mit R374cksicht auf die vom Beklagten geleisteten Zahlungen - insoweit nur ein r374ckst344ndiger Betrag von 4.959,80 200 verlangt worden war. Das Berufungsurteil geht somit - entgegen 247 308 Abs. 1 ZPO - 374ber den Klageantrag hinaus. 36 b) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten mit der Ma337gabe verur-teilt hat, "geleistete Zahlungen sind anzurechnen", widerspricht dies dem Be-stimmtheitserfordernis eines Vollstreckungstitels mit der Folge, dass das Beru-fungsurteil, jedenfalls f374r die Vergangenheit, nicht als vollstreckungsf344hig 37 - 17 - anzusehen sein d374rfte (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 F 188/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2 UF 130/02 -
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