BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/03 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nachbauentsch344digung III GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftli-chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5; SortG 247 10a Abs. 3, 4 a) F374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann von Landwirten, die Nachbau hin-sichtlich gemeinschaftsrechtlich gesch374tzter Pflanzensorten betreiben, aber der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenz374chter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkom-men 1996", ver366ffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - ab-gedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbauentsch344di-gung in der H366he verlangt werden, wie sie das Kooperationsabkommen 1996 vorsieht. b) Gleiches gilt f374r Landwirte, die Nachbau hinsichtlich national gesch374tzter Pflanzensorten betreiben. BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 157/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. September 2003 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspr374chen in eigenem Namen, beauftragt wor-den. 1 Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-schaftsjahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten Sorte "Solara" und der nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten "Granola", "Secura" und "Simone" nach. 2 - 3 - 3 Eine Nachbauvereinbarung gem344337 dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-z374chter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts ver366ffentlichten Kooperationsabkommen Land-wirtschaft und Pflanzenz374chtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Verg374-tungss344tzen abgel366st worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. Die Kl344gerin bemisst die Nachbauentsch344digung f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-ben, auf 80 % der Z-Lizenzgeb374hr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach 247 11 SortG verlangt wird (247 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 26. Januar 2001 vom Beklag-ten Nachbaugeb374hren in H366he von insgesamt 2.920,08 DM (gleich 1.493,01 EUR). 4 Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-gehenden Klage zur Zahlung von 824,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Kl344gerin auf ihre Berufung einen weiteren (vom Landgericht auf Grund eines Rechenfehlers nicht ber374cksichtigten) Betrag von 55,73 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht be-reits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist (612,82 EUR). 5 - 4 - 6 Der Senat hat zun344chst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 157/03, Vorlage-beschluss in der Parallelsache X ZR 156/03 ver366ffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentsch344digung I): 1. Ist dem Erfordernis f374r die Bemessung einer Nachbauentsch344di-gung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie m374sse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmate-rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann gen374gt, wenn die Verg374tung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemes-sen wird? 2. Enth344lt Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-ne wertm344337ige Festlegung f374r die H366he der Nachbauentsch344di-gung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch f374r Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schlie337t die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-einigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-elementen (Berechnungsparameter) auch dann 374bernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Verg374tung nicht alle in der Sph344re des Nachbauers liegenden f374r die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-funktion in diesem Sinne aus374ben soll, f374r ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? - 5 - 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entsch344digung f374r vertragliche und/oder gesetzliche Entsch344digungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsst344ndischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entsch344-digungssatz von 50 % des Betrages gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 374berschreitet? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Sache mit zwei parallelen Rechtssachen verbunden und hierauf durch Urteil seiner Zwei-ten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch ver366ffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt: 7 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme f374r die Landwirt-schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz gen374gt die pauschale Entsch344digung in H366he von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umst344nde der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entsch344digung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der f374r die Erzeu-gung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Abs344tze 4 und 5 der Verord-nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht r374ckwirkend anwendbar, k366nnen aber als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der entspre- - 6 - chenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften mitge-teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366f-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann f374r die Entsch344digung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-satz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-nung Nr. 2605/98 vorgesehenen. 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgr374nde: Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. 8 I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen lie337en, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentsch344digung in H366he von 80 % der Z-Lizenzgeb374hr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sei die f374r den Nachbau zu zahlende Entsch344digung ausdr374cklich an den Betrag gekn374pft, der in demselben Gebiet f374r die Erzeugung von Ver-mehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kl344ge-rin verlangten 80 % der Z-Lizenzgeb374hr seien im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die 374bliche Lizenzgeb374hr. 9 - 7 - 10 Bei der Bemessung der Entsch344digung f374r den Nachbau der nach ge-meinschaftlichem Sortenschutzrecht gesch374tzten Kartoffelsorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum ma337geblichen Zeitpunkt das Ko-operationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. F374r diese Bestimmung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkom-mens entscheidend. Es k366nne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) begr374nde-te Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur f374r eine 334bergangszeit habe au337er Kraft gesetzt werden sollen. Die Kl344gerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften sei nicht abschlie337end zu entnehmen, wie die Nachbaugeb374hren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe eine Vereinbarung, n344mlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, sei bereits der Kommission mitgeteilt und ver366ffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leitlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Pro-zentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung f374r den hier fraglichen Zeit-raum nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein h366herer Satz als 50 % der Lizenzgeb374hr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung f374r den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatst344rke mal pauschale Lizenz mal 80 %. 11 II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entsch344di-gung auf die Marktverh344ltnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entsch344di-gung 80 % der Z-Lizenzgeb374hr betragen d374rfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den 12 - 8 - Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entsch344di-gung deutlich geringer als die Z-Lizenzgeb374hr sein m374sse, sei eine rechneri-sche Ankn374pfung an die Z-Lizenzgeb374hr nicht erforderlich. Parameter des Ko-operationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgeb374hr, sondern eine nicht sortenspezifische fiktive Nachbaugeb374hr. III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich NachbauV den Sortenschutzinhabern An-spruch auf eine angemessene Entsch344digung zusteht, deren H366he sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Verg374tung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. F374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Koope-rationsabkommens abzustellen. Ein R374ckgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung verbietet sich deshalb. 13 2. a) Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperati-onsabkommen als H366chstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Par-teien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Kl344-gerin zugesprochen worden ist. 14 b) Damit hat das Berufungsgericht f374r die gemeinschaftsrechtlich ge-sch374tzte Sorte zu Recht auf das Kooperationsabkommen 1996 als Leitlinie zu-r374ckgegriffen, wie dies f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 f374r den Fall geboten war, dass diese - wie hier geschehen - der Kommission mitgeteilt und im Amts-blatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366ffentlicht waren. Damit bildete aber die gesamte Vereinbarung die ma337gebliche Leitlinie und nicht etwa - wie 15 - 9 - dies die Kl344gerin meint - ein aus dieser Vereinbarung nachtr344glich herausge-rechneter Faktor. Eine weitere Angemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung - m366glicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies er-scheint unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushan-deln der Vereinbarung zwischen der Vereinigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grunds344tzlich als hin-nehmbar, jedenfalls solange die vertragsschlie337enden Vereinigungen ausrei-chend repr344sentativ f374r die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Kl344gerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund von deren Leitlinienfunktion auch gegen374ber Dritten, die nicht auf deren Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Ent-scheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichts-hof ausgef374hrt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann (Rdn. 43). 2. F374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten gilt im Ergebnis dasselbe wie f374r die nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus 247 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht k366nnen den Vereinbarungen zwi-schen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten 374ber die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsst344ndi-schen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (247 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer erg344nzten Fassung kann f374r den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden (vgl. Wuesthof/Lessmann/W374rtenberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sorten-schutzgesetz, 2001, 247 10a Rdn. 27; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationa-len und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift f374r Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 16 - 10 - 1996 f374r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten heranzuziehen. 17 3. Die tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur H366he der nach dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entsch344digung werden von der Revision nicht mit Verfahrensr374gen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur 334berpr374fung (247 546 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3725/01 (785) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 187/02 -
Full & Egal Universal Law Academy