BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 157/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gr374nde: Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erkl344rt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch au337erhalb der m374ndlichen Verhandlung (vgl. 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei-dung 374ber die Kosten unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachpr374-fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (247 91a Abs. 1 Satz 1, 247 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 1 - 3 - 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er-brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu ber374cksichtigen sein. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -
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