BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 157/04 vom 30. August 2010 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch zugunsten der G. Ltd. - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Den Rechts- und Patentanw344lten R. wird antragsgem344337 die auf die 334bermittlung einer anonymisierten Ko-pie des Sachverst344ndigengutachtens vom Mai 2006 beschr344nkte Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 157/04 gew344hrt. Gr374nde: Der Beklagte ist mit der von den Rechts- und Patentanw344lten R. , f374r die G. Ltd. begehrten Gew344hrung von Akteneinsicht in Form der 334berlassung des im Berufungsverfahren erstell-ten Sachverst344ndigengutachtens mit dem Hinweis nicht einverstanden, die An-tragstellerin habe weder ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das im Berufungsverfahren erstattete Sachverst344ndigengutachten dargetan, noch sei ein solches Interesse ersichtlich. Dieser Einwand rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht nicht. 1 - 3 - 2 Nach 247 99 Abs. 3 PatG gilt f374r die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des 247 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; weitere Nachweise bei Schul-te, PatG, 8. Aufl., 247 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberu-fungsverfahren entsprechend anzuwenden. Zu den Akten des Berufungsverfah-rens geh366rt auch das dort erstellte Sachverst344ndigengutachten (vgl. Bus-se/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 99 Rn. 48 mwN in Fn. 167 und 169). Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem f366rmlichen Antrag, nicht jedoch von der zus344tzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses ab-h344ngig. Das kann nach dem Wortlaut des 247 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitskl344gers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Keukenschrijver aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzw374rdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bed374rfte es einer 3 - 4 - Abw344gung unter den beteiligten Interessen. Die blo337e Erkl344rung des Patentin-habers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines die-sem entgegenstehenden schutzw374rdigenden Interesses nicht gleich. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2004 - 1 Ni 16/03 (EU) -
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