BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 157/05 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131 Erf374llt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titu-lierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung nicht inkongruent, wenn der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder eingeleitet noch angedroht hat. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - LG Heilbronn AG K374nzelsau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Heilbronn vom 24. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte lieferte der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Waren. Nachdem die Schuldnerin den Kaufpreis nicht bezahlte, beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen, die Forderungen geltend zu machen. Dieses mahnte die Summe unter Fristsetzung erneut an. In dem sich anschlie337enden Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid, der der Schuldnerin am 11. Juni 2003 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2003 bezahlte die Schuldnerin die offenen Rechnungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunf344hig war. Am 29. Juli beantragte sie, 374ber ihr Verm366gen das Insol-venzverfahren zu er366ffnen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kl344ger wur-de zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt den Kaufpreis unter dem Ge-sichtspunkt der Insolvenzanfechtung erstattet. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den in den Rechtsmittelinstanzen noch streitigen Teil der Klage abgewiesen, die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlung sei nicht nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil dem Kl344ger der Beweis nicht gelungen sei, dass die Beklagte von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin gewusst habe. Auch eine Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheide aus. Die Zwangsvollstreckung habe nicht unmittelbar bevorgestanden, weil die Beklagte der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung nach Zustellung des Voll-streckungsbescheides nicht angedroht habe. Ohne eine derartige Androhung komme eine Anfechtung nicht in Betracht. 4 II. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Anfechtungsm366g-lichkeit nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO aus tats344chlichen Gr374nden verneint hat. Sie macht erfolglos geltend, dass die Beklagte eine inkongruente Befriedigung erlangt habe. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344-gers nach 247 143 Abs. 1 InsO zu Recht auch insoweit versagt, als er auf 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gest374tzt worden ist. 5 - 4 - 1. W344hrend der gesetzlichen Dreimonatsfrist geb374hrt die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung dem Gl344ubiger nicht in dieser Art; sie ist inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Priorit344ts-prinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln ein-geschr344nkt, wenn f374r die Gesamtheit der Gl344ubiger nicht mehr die Aussicht be-steht, aus dem Verm366gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gl344ubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbest344ndige Sicherung oder Befriedigung der eigenen f344lligen Forderun-gen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gl344ubigergesamtheit zur374ck. Die Vorschrift des 247 131 InsO verdr344ngt in den letzten drei Monaten vor dem Er366ff-nungsantrag den Priorit344tsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gl344ubiger (BGHZ 157, aaO; 162, aaO; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670 unter I. 1.; v. 23. M344rz 2006 - IX ZR 116/03, ZIP 2006, 916 f unter II. 3. a). 6 Die Beklagte hat den Kaufpreis nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Diese hatte am Tag der Zahlung formalrechtlich noch nicht begonnen. Die Zustellung des Titels (247 750 Abs. 1, 247 795 Satz 1 ZPO) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel (247 724 ZPO), die hier nicht erforderlich war (247 796 Abs. 1 ZPO), sind blo337e Vorbereitungshandlungen (BGH, Urt. v. 26. April 1976 - VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; RGZ 31, 410, 412). Die Zwangsvollstre-ckung in bewegliche Sachen beginnt mit der Pf344ndung durch den Gerichtsvoll-zieher (BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, WM 2004, 583, 584), die in Forderungen mit dem Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses (RGZ 25, 368, 370; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. Vor 247 704 Rn. 112). 7 - 5 - 2. F374r die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es allerdings nicht wesent-lich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat (einschr344nkend Gerhardt, Festschrift f374r Gerhart Kreft S. 267, 276 f). Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gew344hrt wurde (vgl. BGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangvollstreckung, wenn der Gl344ubi-ger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erf374lle (BGH, Urt. v. 11. April 2002, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstre-ckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Entgegen dem von der Revision vertretenen Stand-punkt kann auf eine entsprechende Beurteilung des Einzelfalls nicht im Interes-se vermeintlicher Rechtssicherheit verzichtet werden. Hier fehlt es an dem zur Inkongruenz f374hrenden Vollstreckungsdruck. 8 a) Der Schuldner leistet regelm344337ig unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn er zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gl344ubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zul344ssigen Zwangsvoll-streckung beginnt (BGHZ 157, aaO; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Die Be-klagte hat der Schuldnerin vor oder nach Zustellung des Vollstreckungsbe-scheids nicht angek374ndigt, dass sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung schreiten werde. 9 - 6 - b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass der Schuldner be-reits die schlichte Zustellung des Vollstreckungsbescheids aus seiner objektiven Sicht als Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung werten durfte. 10 aa) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner grunds344tzlich von Amts wegen durch das Mahngericht zugestellt (247 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dass die Beklagte den Vollstreckungsbescheid ausnahmsweise im Parteibetrieb zu-gestellt h344tte, hat der hierf374r darlegungspflichtige Kl344ger nicht behauptet. In der Zustellung von Amts wegen liegt keine Willens344u337erung des Gl344ubigers. Ob der Gl344ubiger in diesem Zeitpunkt tats344chlich beabsichtigt, aus dem Vollstre-ckungsbescheid sogleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kann der Schuldner allein infolge der Zustellung nicht erkennen. 11 Der Vollstreckungsbescheid enth344lt auch keine Vollstreckungsandro-hung, letzte Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung. Hingewiesen wird nach dem amtlichen Vordruck lediglich auf die Einspruchsm366glichkeit und den Um-stand, dass ein Zahlungsaufschub nur vom Antragsteller bewilligt werden kann. Dies verdeutlicht, dass der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids keines-wegs immer die Zwangsvollstreckung auf dem Fu337e folgt. 12 bb) Nicht entscheidend ist, ob die Beklagte schon durch 247 750 Abs. 1 ZPO gehindert gewesen w344re, in k374rzester Zeit nach Zustellung des Vollstre-ckungsbescheids mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. Bis die Zustel-lungsurkunde zur Gesch344ftsstelle des Mahngerichts zur374ckgelaufen ist und dies auf Antrag die Zustellung bescheinigen kann (247 169 Abs. 1 ZPO), werden im Regelfall einige Tage vergehen. Diesen Abl344ufen, in die der Schuldner keinen 13 - 7 - Einblick hat, ist aus seiner Sicht keine Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO - f374r den Gesch344ftsgang innerhalb der Finanzverwaltung). c) Nach Sinn und Zweck der 247247 130, 131 InsO ist es gleichfalls nicht ge-rechtfertigt, eine Leistung des Schuldners unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung allein daraus zu folgern, dass ihm 374ber die sp344ter erf374llte Forderung ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist. 14 Zahlt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist freiwillig auf eine f344llige Forderung, w344hrend andere Gl344ubiger mit ihren ebenfalls f344lli-gen Forderungen leer ausgehen, so f374hrt diese Verletzung der Gl344ubigergleich-behandlung nur unter den Voraussetzungen des 247 130 InsO zur Anfechtbarkeit (vgl. BGHZ 136, 309, 313). Der befriedigte Gl344ubiger muss in diesen F344llen, um zur R374ckgew344hr verpflichtet zu sein, grunds344tzlich die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners oder den wegen seiner Insolvenz gestellten Er366ffnungsantrag ge-kannt haben. Das ist nach 247 131 InsO nicht erforderlich. Die sch344rfere Haftung nach dieser Vorschrift ist nur gerechtfertigt, wenn der Gl344ubiger abgesehen von der Erwirkung eines Vollstreckungstitels weiteren Druck auf den Schuldner aus-ge374bt hat, die f344llige Leistung zu erbringen. Erst wenn der Gl344ubiger deutlich gemacht hat, er werde alsbald die Zwangsvollstreckung einleiten, sofern der titulierte Forderungsbetrag nunmehr nicht beglichen werden sollte, hat er sich eines Mittels bedient, welches mit dem Vorrang der Gl344ubigergleichbehandlung in dem von den 247247 130 bis 132 InsO besonders gesch374tzten Zeitraum nicht vereinbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Fallgruppe der "Voll-streckungsinkongruenz" angesichts der im Schrifttum bereits ge344u337erten Be-sorgnis (Eckardt EWiR 2003, 831, 832; Gerhardt, aaO S. 275) hinreichend klare Grenzen beh344lt. Nicht die von Amts wegen veranlasste Zustellung des Titels, sondern eine Ank374ndigung oder Androhung der Zwangsvollstreckung nimmt der 15 - 8 - nachfolgenden Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Beim klausellosen Vollstreckungsbescheid l344sst die blo337e Zustel-lung nicht einmal auf Vollstreckungsabsichten des Gl344ubigers schlie337en. Um so mehr schw344cht sich das Vollstreckungsrisiko aus objektiver Schuldnersicht ab, wenn der Vollstreckungsbeginn nicht auf dem Fu337e folgt. Wie lange von einem solchen latenten Vollstreckungsrisiko noch ein nennenswerter Druck ausgehen kann, damit der Schuldner gerade aus diesem Grund - und nicht freiwillig - zahlt, l344sst sich nicht bestimmen. Damit erweist sich jedenfalls die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids von Amts wegen innerhalb der Dreimonatsfrist allein als untauglicher Umstand, um die nachfolgende Zahlung des Schuldners als inkongruente Deckung zu werten. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K374nzelsau, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 C 430/04 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 S 19/05 St -
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