BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/05 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 247247 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB a) F374r die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gl344ubigers in Verzug ger344t, gelten auch im Falle eines durch 334berschreitung der kalenderm344337ig bestimmten Leistungszeit herbeigef374hrten Verzuges die Grunds344tze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der urspr374nglichen Rechnung genannten Leistungszeit be-zahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Ta-rife und infolgedessen seine Rechnungen nachtr344glich herabgesetzt hat. Denn dies 344ndert nichts daran, dass die urspr374nglichen Tarife bis zu ihrer 304nderung g374ltig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbetr344ge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asen-dorf f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 2005 aufgehoben und wird das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2004 hinsichtlich der Zinsentscheidung teilweise ge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 374ber die zugesproche-nen Zinsen hinaus weitere Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 538.123,85 200 seit dem 12. Januar 2002 und aus weiteren 115.672,07 200 seit dem 1. Juli 2002 bis jeweils zum 13. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kl344gerin werden zur374ckge-wiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-verfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, welche die Abfallent-sorgung und Stra337enreinigung im Land Berlin betreibt, hat den beklagten Grundst374ckseigent374mer, das Land Berlin, auf r374ckst344ndiges Stra337enreinigungs-entgelt f374r die Jahre 1998 bis 2002 nebst Verzugszinsen in Anspruch genom-men. Die Parteien streiten inzwischen nur noch 374ber einen Teil der Zinsen. 1 Die Kl344gerin hatte dem Beklagten f374r das 1.137.251 qm gro337e Grund-st374ck "Waldpark Wuhlheide" mit Rechnungen vom 14. Dezember 2001 f374r das Jahr 1998 558.208,28 200, f374r 1999 554.595,39 200, f374r 2000 540.057,76 200 und f374r 2001 517.471,96 200 in Rechnung gestellt, die laut Vermerk auf den Rechnungen jeweils am 31. Dezember 2001 f344llig sein sollten, sowie mit Rechnung vom 17. Januar 2002 f374r das Jahr 2002 509.943,36 200, f344llig zum 30. Juni 2002. Mit Sondergutschriften vom 22. April 2003 erm344337igte die Kl344gerin wegen r374ckwir-kend ge344nderter Tarife ihre Rechnungen f374r 1999 auf 482.455,99 200, f374r 2000 auf 477.918,36 200, f374r 2001 auf 455.503,14 200 und f374r 2002 auf 448.031,40 200. Der Beklagte zahlte auf alle Rechnungen jeweils nur Teilbetr344ge. Von der Kl344gerin auf den Rest verklagt, hat er unter anderem eingewandt, dass Teile seines Grundst374cks als Forst genutzt w374rden, weshalb er gem344337 247 7 Abs. 5 StrRG Berlin, wonach Eigent374mer von Grundst374cken, die als Forst genutzt werden, vom Entgelt befreit sind, f374r das ganze Grundst374ck nichts zu bezahlen brauche. In diesem Punkt hat das Landgericht ihm teilweise Recht gegeben und der Kl344-gerin Entgelt nur f374r die nicht forstlich, sondern als Gr374nfl344che oder Privatstra337e genutzten Grundst374cksteile zur Gr366337e von 726.087 qm zuerkannt. 2 - 4 - Verzugszinsen hat das Landgericht der Kl344gerin erst ab Zustellung des Mahnbescheids am 14. Juni 2003 zugesprochen. Nur insoweit hat die Kl344gerin Berufung eingelegt, mit der sie im Hinblick auf die in ihren Rechnungen be-stimmten F344lligkeitsdaten ihren Anspruch auf Zinsen schon ab 1. Januar bzw. ab 1. Juli 2002 weiterverfolgt hat. Die Berufung ist vom Berufungsgericht zu-r374ckgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Kl344gerin. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Der Anspruch der Kl344gerin auf Verzugszinsen ist aufgrund des zum Teil durch Mahnung, zum Teil durch Be-stimmung der Leistungszeit nach dem Kalender herbeigef374hrten Verzuges des Beklagten begr374ndet (247247 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.; Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB). 4 I. Das Berufungsgericht hat einen Verzug des Beklagten aufgrund der in den Rechnungen genannten F344lligkeitsdaten wegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums des Beklagten abgelehnt. Die Kl344gerin habe erstmalig unter dem 14. Dezember 2001 bzw. 17. Januar 2002 f374r die Jahre ab 1998 Betr344ge in Rechnung gestellt, von denen nunmehr rechtskr344ftig feststehe, dass sie 374ber-haupt nur in H366he von zwei Dritteln berechtigt seien. Der Beklagte sei damals nicht in der Lage gewesen, die tats344chlich geschuldeten Entgelte festzustellen. Zum einen seien sp344ter nicht unerhebliche Korrekturen der Rechnungsh366he wegen nachtr344glicher Tarif344nderungen erfolgt, zum anderen habe die Kl344gerin 5 - 5 - die Herausrechnung der Waldst374cke erst im Verlauf des vorliegenden Prozes-ses akzeptiert. Vergeblich berufe sich die Kl344gerin darauf, dass der Beklagte zumindest eigene Berechnungen unter Abzug der Forstfl344chen h344tte anstellen m374ssen. Dies sei dem Beklagten in Anbetracht der Tatsache, dass 374ber die richtige Entgelth366he noch ein langwieriger Prozess vor dem Landgericht gef374hrt worden sei, nicht m366glich und auch nicht zumutbar gewesen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Kl344gerin berech-tigt, in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen und so gem344337 247 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu bewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mah-nung in Verzug geriet. Grunds344tzlich erfordert die Bestimmung der Leistungs-zeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gl344ubigers nach 247247 316 Abs. 1, 315 BGB in Betracht kommt und dass der Kl344-gerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit zusteht. Dabei kann die Kl344gerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch individuell in Einzelf344llen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen F344lligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind. Dann kann die Kl344gerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen be-stimmen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). 7 Das hat sie hier getan. In ihren Rechnungen hie337 es zwar: "Der Betrag in EUR ist wie folgt f344llig: F344llig am ...". Damit wollte die Kl344gerin aber erkennbar nicht im buchst344blichen Sinne des Wortes "F344lligkeit" den Zeitpunkt bestimmen, 8 - 6 - von dem ab der Gl344ubiger, die Leistung fordern kann, sondern den Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner leisten soll. Die Kl344gerin setzte dem Beklagten also ein Zahlungsziel. 2. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung der Leistungszeit beste-hen bei der Rechnung vom 17. Januar 2002, f344llig zum 30. Juni 2002, keine Bedenken. Hinsichtlich der Rechnung vom 14. Dezember 2001 wendet der Be-klagte hingegen zu Recht ein, dass er die ihm obliegende Berechnung des nach Abzug der Forstfl344chen geschuldeten Entgelts nicht in der Zeit zwischen dem Empfang der Rechnung am 21. Dezember und der darin genannten Leistungs-zeit, dem 31. Dezember, bewerkstelligen konnte. In diesen Zeitraum fielen nur zwei Werktage, n344mlich der 27. und der 28. Dezember. Diese reichten f374r die vom Beklagten anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen ersichtlich nicht aus. Infolgedessen war die Bestimmung der Leistungszeit unbillig und damit unwirksam (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), so dass der Beklagte nicht aufgrund ka-lenderm344337iger Bestimmung der Leistungszeit in Verzug geraten konnte. 9 Stattdessen trat jedoch Verzug durch Mahnung ein (247247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.; jetzt: 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gl344ubiger liegt eine Mahnung (vgl. Staudinger/Bittner, BGB (2004), 247 271 Rdn. 19; Staudinger/L366wisch aaO 247 286 Rdn. 68), wenn - wie hier - der Gl344ubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die f374r eine Mahnung erforderli-che eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (Staudin-ger/L366wisch 247 286 Rdn. 41). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht ent-gegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung f374r die F344lligkeit der Entgeltforderung war (Sen.Urt. NJW 2005, 1772). Denn die Mah- 10 - 7 - nung kann mit der Erkl344rung verbunden werden, welche die F344lligkeit erst her-beif374hrt. Der durch die Mahnung bewirkte Verzug des Beklagten trat allerdings nicht schon am Tage nach Fristablauf, dem 1. Januar 2002, ein, weil zu diesem Zeitpunkt noch das Verschulden des Beklagten fehlte (247 285 BGB a.F.; jetzt: 247 286 Abs. 4 BGB). Da die Kl344gerin in ihrer Rechnung Entgelt auch f374r die Waldfl344chen forderte, die nach der rechtskr344ftigen Entscheidung des Landge-richts aufgrund einer Ausnahmevorschrift vom Entgelt befreit waren, war der Beklagte zun344chst durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit 374ber Bestehen und Umfang seiner Schuld an der Leistung verhindert. Ihm war eine angemessene Frist zur 334berpr374fung der tats344chlichen und rechtlichen Grundla-gen der Anspr374che der Kl344gerin zuzubilligen (Staudinger/L366wisch 247 286 Rdn. 144, 147); denn er musste aus ihren Rechnungen erst den Waldanteil herausrechnen, bevor er zahlen konnte. Hierf374r angemessen war eine Frist von zwei normalen, nicht durch Festtage geschm344lerten Wochen, das hei337t von zehn Werktagen. Ein verzugsbegr374ndendes Verschulden des Beklagten konnte erst mit Ablauf der angemessenen Frist eintreten, also am 12. Januar 2002. 11 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Verzug scheitere insgesamt am fehlenden Verschulden des Beklagten, weil dieser seinerzeit die tats344chlich von ihm geschuldete Entgelth366he nicht habe ermitteln k366nnen, kann nicht beigetre-ten werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (247 285 BGB a.F.; jetzt: 247 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrl344s-sigkeit (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier handelte der Beklagte zumindest fahr-l344ssig, also unter Au337erachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 12 - 8 - (247 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; jetzt: 247 276 Abs. 2 BGB), als er die Forderungen der Kl344gerin auch, soweit sie berechtigt waren, zum Teil nicht bezahlte. a) Der vom Berufungsgericht als Entschuldigungsgrund angesehene Umstand, dass die Kl344gerin die anf344nglichen Rechnungssummen sp344ter durch Sondergutschriften herabsetzte, nachdem am 31. M344rz 2003 die Tarife f374r die Jahre 1999 bis 2002 mit R374ckwirkung abgesenkt worden waren, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versor-gungsunternehmens, der nicht bis zu der in der urspr374nglichen Rechnung ge-nannten F344lligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versor-gungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nach-tr344glich herabsetzt. Denn dies 344ndert nichts daran, dass die urspr374nglichen Ta-rife bis zu ihrer 304nderung g374ltig und deshalb die darauf beruhenden Rech-nungsbetr344ge geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), der durch eine nachtr344gliche Tariferm344337igung aber nicht indiziert wird und im 334brigen hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszuge-hen, dass bis zu der Tarif344nderung keine Zuvielforderung der Kl344gerin vorlag. Deshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuvielforderung des Gl344ubigers den Verzugseintritt hin-dert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor. 13 b) Die Nichtzahlung des Beklagten wird ebenso wenig dadurch entschul-digt, dass die Kl344gerin ihm auch f374r die mit Wald bestandenen Teilfl344chen das Reinigungsentgelt in Rechnung stellte, obwohl diese gem344337 der Ausnahmevor-schrift des 247 7 Abs. 5 StrRG Berlin davon befreit waren. Insoweit lag eine Zu- 14 - 9 - vielforderung vor, jedoch h344tte der Beklagte den berechtigten Teil der Rech-nungen gleichwohl fristgerecht begleichen m374ssen. aa) F374r die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gl344ubigers in Verzug ger344t, gelten auch im Falle eines durch 334berschreitung der kalenderm344337ig bestimmten Leistungszeit her-beigef374hrten Verzuges die Grunds344tze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. Denn in beiden F344llen geht es glei-cherma337en darum, ob die S344umnis des Schuldners wegen der teilweise fehlen-den Berechtigung des vom Gl344ubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs entschuldigt ist. 15 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuviel-forderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erkl344rung des Gl344ubigers nach den Umst344nden des Falles als Aufforderung zur Bewir-kung der tats344chlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gl344ubiger zur Annahme der gegen374ber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 m.w.N; v. 28.01.2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586). So lag es hier, wo der Beklagte mit R374cksicht darauf, dass die Kl344gerin erkennbar auf Liquidit344t angewiesen war und deshalb in jedem Fall den berechtigten Teil ihrer Rechnungen bis zum angegebenen F344lligkeitsdatum bezahlt sehen wollte und in diesem Zusammenhang auch zur Annahme einer geringeren Leistung als gefordert bereit war, wie die Tatsache zeigt, dass sie die von dem Beklagten erbrachten Teilleistungen nicht zur374ck-wies. Allerdings kann eine unverh344ltnism344337ig hohe, weit 374bersetzte Zuvielforde-rung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirk- 16 - 10 - sam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gl344ubigers abh344ngt (BGH, Urt. v. 13.11.1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286; v. 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260). cc) Jedoch kommt keiner dieser beiden Entschuldigungsgr374nde dem Be-klagten zugute. Um eine weit 374bersetzte Forderung, die den berechtigten Teil in den Hintergrund treten lie337, handelte es sich nicht, weil die Rechnungen der Kl344gerin auch unter Ber374cksichtigung der Entgeltfreiheit der Waldfl344chen noch zu 64 % berechtigt waren. Der Beklagte konnte dies auch ohne unzumutbare M374he selbst errechnen. Da er das Gr366337enverh344ltnis der Waldfl344chen zum Ge-samtgrundst374ck anhand des Liegenschaftskatasters ermitteln konnte, h344tte er die Rechnungsbetr344ge lediglich um den entsprechenden Bruchteil zu k374rzen brauchen. Diese Berechnung hing nicht von internen, dem Beklagten nicht zu-g344nglichen Daten der Kl344gerin ab. 17 c) Schlie337lich ist die Nichtzahlung des Beklagten auch nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum zur374ckzuf374hren. Sollte das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, dass 374ber die endg374ltige Entgelth366he vor dem Landgericht noch etwa ein Jahr lang gestritten worden sei, dem Beklagten einen Rechtsirr-tum des Inhalts zugutegehalten haben, dass er wegen der teilweise forstlichen Nutzung f374r das Gesamtgrundst374ck kein Entgelt zahlen m374sse, so h344tte ein solcher Irrtum den Beklagten nicht entlastet, weil er nicht unverschuldet gewe-sen w344re. 18 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Gel-tungsanspruch des Rechts grunds344tzlich, dass der Verpflichtete das Risiko ei- 19 - 11 - nes Irrtums 374ber die Rechtslage selbst tr344gt; an das Vorliegen eines unver-schuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Ma337st344be anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgf344ltig pr374fen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die h366chstrichterliche Rechtsprechung sorgf344ltig beachten (vgl. nur Urt. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (Urt. v. 18.04.1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1905; v. 26.01.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321; v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, NJW 1998, 2144, 2145; M374nchKomm./Ernst, BGB, 4. Aufl., 247 286 Rdn. 112). Im vorliegenden Fall h344tten der Beklagte bzw. sein Prozessbevollm344ch-tigter, f374r dessen Verschulden er nach 247 278 BGB einzustehen hat, erkennen k366nnen, dass mit R374cksicht auf Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des 247 7 Abs. 5 StrRG Berlin, die Grundst374cke mit Erholungswert privilegieren will, eine Auslegung dahin, dass bei einer lediglich teilweise forstlichen Nutzung des Grundst374cks auch nur eine anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist, in Be-tracht kam. Der Beklagte musste daher mit der entsprechenden Gesetzesaus-legung und Entscheidung des Landgerichts von vornherein rechnen. An die tat-richterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen unver-schuldeten Rechtsirrtum gehandelt, ist der Senat nicht gebunden, weil sie durch Rechtsfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht hat sich allein auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gest374tzt, die indessen f374r die entscheidende Frage, ob der Beklagte mit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des 247 7 Abs. 5 StrRG Berlin rechnen musste, nichts hergibt. Den sonstigen Prozessstoff hat das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht ausgesch366pft. 20 - 12 - 4. Nach alledem war dem Anspruch der Kl344gerin auf Verzugszinsen im Wesentlichen stattzugeben. Nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Kl344gerin geltend gemachten Verzugsbeginn am 1. Januar 2002 und dem tats344chlichen Beginn am 12. Januar 2002 und hinsichtlich eines geringf374gigen Minderbetrages der zu verzinsenden Hauptforderung - 231,32 200 - war die Klage abzuweisen. Die Kl344gerin hat Zinsen auf 538.123,85 200 und weitere 115.903,39 200, insgesamt also auf 654.027,24 200 verlangt. Das Landgericht hat ihr indes nur 653.795,92 200 zugesprochen. 21 5. Die vom Beklagten hilfsweise erkl344rte Aufrechnung mit einer nach Ab-schluss des landgerichtlichen Verfahrens geleisteten 334berzahlung von 1.510,32 200 auf die Hauptforderung stellt neues Vorbringen dar, das im Revisi-onsverfahren nicht ber374cksichtigt werden kann (247 559 Abs. 1 ZPO). Als neue Tatsache ist es auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch Aus374bung eines Gestaltungsrechts wie der Aufrechnung ver344ndert hat (BGHZ 1, 234, 239). 22 - 13 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 23 Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 319/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2005 - 24 U 128/04 -
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