BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 157/06 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1, 247 133 Abs. 1 a) Stellt der Pf344ndungsgl344ubiger die Verf374gungsmacht des Schuldners 374ber sein Gesch344ftskonto durch eine Erkl344rung gegen374ber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende 334berweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143). b) Zur Gl344ubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pf344ndungsverf374gung. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin), das auf Antrag der Schuldnerin vom 30. September 2003 am 16. Oktober 2003 er366ffnet wurde. 1 Am 11. April 2003 erlie337 das Finanzamt wegen Lohn- und Umsatzsteuerforderungen in H366he von 221.984,72 200 eine Pf344ndungs- und Ein-ziehungsverf374gung, die die Anspr374che der Schuldnerin aus der Gesch344ftsbe-ziehung mit der Bank betraf. Erfasst wurden unter anderem alle Anspr374che aus allen Konten auf Durchf374hrung von 334berweisungen. Diese Verf374gung wurde der Drittschuldnerin 2 - 3 - am 14. April 2003 zugestellt. Das Finanzamt schr344nkte die Einziehungsanord-nung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass die Dritt-schuldnerin erm344chtigt wurde, bis zu einer bestimmten Frist direkt an die Schuldnerin zu zahlen. Darauf veranlasste diese in der Zeit vom 16. April bis zum 10. Juni 2003 334berweisungen der Drittschuldnerin von ihrem Ge-sch344ftskonto an das Finanzamt in H366he von insgesamt 120.697,27 200. Die auf R374ckgew344hr dieser Zahlungen gerichtete Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 4 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es liege keine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des 247 133 Abs. 1 InsO vor. Dem beklagten Land habe zudem ein Absonderungsrecht nach 247 50 InsO zugestanden. Auch fehle es an einer Gl344ubigerbenachteiligung. 5 - 4 - II. 6 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschlie337end pr374fen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Anfechtungsan-spruch des Kl344gers aus 247247 133, 143 Abs. 1 InsO verneint hat. 8 1. Das Berufungsgericht hat die f374r jede Insolvenzanfechtung erforderli-che Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO) verneint. Aus seinen Fest-stellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahlungen der Schuldnerin sich im Rahmen einer ihr von der Drittschuldnerin einger344umten Kreditlinie (oder eines Guthabens) gehalten haben oder ob die Drittschuldnerin lediglich Konto374ber-ziehungen geduldet hatte. Den Vortrag des Kl344gers, das gepf344ndete Ge-sch344ftskonto sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Pf344ndungsverf374gung und der Insolvenzantragstellung debitorisch gewesen, hat das beklagte Land nach dem vom Berufungsgericht einschr344nkungslos in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bestritten. a) Wenn die von der Anfechtung erfassten 334berweisungen aus einem Guthaben erfolgt sein sollten, fehlt es an einer Gl344ubigerbenachteiligung. Diese tritt ein, wenn die sp344tere Masse durch eine Rechtshandlung verk374rzt wird, so dass sich die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gestaltet h344tten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f). Anders verh344lt es sich jedoch, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund eines Pf344ndungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (247 50 Abs. 1 InsO) aus dem 374berwiesenen Guthaben bei der Dritt-schuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). So liegt es hier; der Beklagte hat durch seine Vollstreckungsma337nahme gegen die Schuld- 9 - 5 - nerin ein insolvenzbest344ndiges Absonderungsrecht erlangt. Dahinstehen kann, ob der Kl344ger das Pf344ndungspfandrecht angefochten hat. Die insolvenzrechtli-che Anfechtbarkeit der Pf344ndung einer k374nftigen Forderung richtet sich gem344337 247 140 Abs. 1 InsO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGHZ 135, 140, 148; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). Hier ist die im Voraus gepf344ndete Forderung noch vor der gesetzlichen Krise entstanden, so dass das Pf344n-dungspfandrecht nicht als inkongruente Deckung gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO anfechtbar ist. Im Falle von 334berweisungen aus einem Guthaben 374berschritten diese den Wert des in der Zeit vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums entstande-nen Pfandrechts nicht. Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor (vgl. BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). 10 b) Im Ergebnis nicht anders verh344lt es sich, wenn die Zahlungen aus le-diglich geduldeten 334berziehungen erfolgt sind. Wird ein Gl344ubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung sch366pft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel man-gels Gl344ubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, z.V.b. in BGHZ). Die in dem vor-genannten Urteil offen gebliebene Frage einer mittelbaren Gl344ubigerbenachtei-ligung (aaO S. 436) bedarf auch hier keiner Entscheidung; daf374r, dass die Dritt-schuldnerin f374r ihren Darlehensr374ckzahlungsanspruch 374ber (bessere) Sicher-heiten verf374gt habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts. 11 c) Anders kann der Fall liegen, wenn die 334berweisungen sich im Rah-men einer ungek374ndigten Kreditlinie gehalten haben. 12 - 6 - Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte 374berhaupt in die offene Kredit-linie gepf344ndet hat. Ist dies zu verneinen, w344re die Zahlung an das beklagte Land erfolgt, ohne dass diesem ein Pf344ndungspfandrecht zugestanden h344tte; dann st374nde die Gl344ubigerbenachteiligung nicht infrage. 13 14 An diesem Ergebnis 344ndert sich nichts, wenn man die Pf344ndungsverf374-gung dahin auslegt, dass diese auch die offene Kreditlinie erfasst hat (vgl. BGHZ 93, 315, 321 ff). Eine Verk374rzung der Masse ist grunds344tzlich auch in F344llen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gl344ubiger befriedigt hat (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490); der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pf344ndbar (BGHZ 147, 193, 195 ff). Beim Dispo-sitionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begr374ndet wird (BGHZ 147, 193, 195). In diesem Fall besteht - m366glicherweise nur f374r kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pf344ndung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157, 350, 355 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670), kann Wirkung entfalten. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pf344ndungspfandrechts richtet sich jedoch nach 247 140 Abs. 1 InsO. Es entsteht, da zun344chst eine zuk374nftige Forderung gepf344ndet worden ist, mit dem Abruf (BGHZ 157, 350, 353 ff). Bis zum Zeitpunkt der 334berweisung stand dem Beklagten folglich kein insolvenzfes-tes Pf344ndungspfandrecht zu. Ein solches kann daher eine Gl344ubigerbenachtei-ligung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hindern. 15 - 7 - 2. Im Falle einer 334berweisung aus der offenen Kreditlinie kann die f374r den Anfechtungstatbestand des 247 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshand-lung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Be-rufungsgerichts beruht auf einem Missverst344ndnis des Senatsurteils vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Der f374r die Pf344ndbarkeit der Darlehensforderung erforderliche Abruf der Kreditmittel ist h366chstpers366nlicher Natur und unzweifelhaft eine vom Willen des Schuldners getragene Handlung; dieser h344tte die 334berweisungen ohne weiteres auch unterlassen k366nnen. 16 III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen wer-den (247 563 Abs. 1 ZPO). 17 Das Berufungsgericht wird die zum Stand des Gesch344ftskontos im Zeit-punkt der angefochtenen 334berweisungen erforderlichen Feststellungen zu tref-fen haben. Gegebenenfalls wird es den Vortrag der Parteien zu der Frage, ob die Schuldnerin mit Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Beklag-te dies wusste, zu w374rdigen haben. Dabei kann der Frage, ob ein ernsthafter Sanierungsversuch vorlag, Bedeutung zukommen (vgl. etwa HambKomm-InsO/Rogge, InsO 2. Aufl. 247 133 Rn. 18, 41 m.w.N.). 18 - 8 - F374r den Fall einer Zahlung aus einem ungenehmigten 334berziehungskre-dit haben die Parteien zugleich Gelegenheit, zu der nach dem Senatsurteil vom 11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437 f, z.V.b. in BGHZ) entschei-dungserheblichen Frage einer mittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung infolge von Banksicherheiten vorzutragen. 19 Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 361/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2006 - 3 U 14/06 -
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