BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/06 Verk374ndet am: 5. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 138 Abs. 1 Cd, 1585 c a) Eine Inhaltskontrolle von Ehevertr344gen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbe-gehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. b) F374r die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehe-vertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, f374r die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen F344llen scheidet eine tats344chliche Vermutung f374r eine St366rung der Vertragsparit344t aus. c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungstr344gers re-geln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der 374ber den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb erg344nzender Sozialleistungen bedarf. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06 - OLG Karlsruhe AG Bruchsal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat f374r Fami-liensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Septem-ber 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kl344ger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist. 1 Der 1962 geborene Kl344ger, der t374rkischer Staatsangeh366riger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kin-derlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien unter Hinzuziehung ei-nes f374r die t374rkische Sprache allgemein vereidigten Dolmetschers einen nota-riell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinba-rungen 374ber die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enth344lt einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht f374r den Fall der Schei-dung sowie die Verpflichtung des Kl344gers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor: 2 - 3 - "Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehe-frau durch eine Leibrente. F374r den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig v366llig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechsel-seitig an. Als Abfindung f374r ihren Verzicht erh344lt die Ehefrau die folgende Leibren-te. F374r diese Leibrente wird die entsprechende oder erg344nzende Anwen-dung der gesetzlichen Vorschriften 374ber den nachehelichen Unterhalt ausdr374cklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und bel344uft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Eink374nfte aus einer Voller-werbst344tigkeit bezieht. Ver344ndert sich der Preisindex aller privaten Haushalte f374r ganz Deutsch-land, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, ge-gen374ber den im Monat dieses Vertragsabschluss g374ltigen Index, so er-h366ht oder erm344337igt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpas-sung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Ver344nderung dieses Index von mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpas-sung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erh366ht oder erm344337igt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsf374nfzehn-ten. R374ckwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter ge-hende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die 304nde-rungsklage nach 247 323 ZPO ausdr374cklich ausgeschlossen. Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Verm366gen. Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Eheschei-dung sich nach Kr344ften um eine Vollerwerbst344tigkeit als B374rokauffrau oder um eine vergleichbare T344tigkeit zu bem374hen." - 4 - Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll f374r den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden soll-te, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein. 3 4 Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 rechtskr344ftig geschieden. W344hrend der Ehe war der Kl344ger - abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres 2000 - durchgehend erwerbst344tig, w344hrend die Beklagte bis August 2000 ar-beitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Um-fang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin t344tig. Der Kl344ger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der no-tariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsanspr374che zustehen, son-dern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat au337erdem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er Vollstre-ckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben und h366chst hilfsweise Ab344nderung der Leibrentenverpflichtung dahin beantragt, dass diese entf344llt. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abge344ndert und fest-gestellt, dass der Beklagten keine Anspr374che auf Zahlung einer Leibrente aus Ziff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Dar374ber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Kl344ger herauszugeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der S344umnis des Kl344gers, sondern ber374cksichtigt - als sog. unechtes Vers344umnisurteil - den gesamten Sach- und Streitstand. 8 Die Revision ist nicht begr374ndet. 9 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 477 ff. ver366ffentlicht ist, hat die Feststellungsklage f374r zul344ssig gehalten und - in An-wendung deutschen Rechts - angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des E-hevertrages sei wegen Versto337es gegen die guten Sitten gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Ehevertr344gen, nach der trotz grunds344tzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzli-chen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden d374rfe, gelte auch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend f374hre be-reits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Verein-barung, da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall bewirkt werde. Ma337gebend f374r diese Beurteilung sei das gesetz-liche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverh344ltnisse pr344genden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der R374ck-sichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsf344higkeit des Unterhalts-schuldners gepr344gt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer m366glichen Unterhaltsverpflichtung des Kl344gers tretende Leibrente sei nach der Vereinbarung unabh344ngig von ei-ner bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsf344higkeit. Angesichts des ein- 10 - 6 - deutigen Wortlauts, insbesondere des ausdr374cklichen Ausschlusses "weiterge-hender Anpassung" und der Ab344nderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begr374nden. Die Unabh344ngig-keit der Zahlungspflicht von der Leistungsf344higkeit des Kl344gers sei auch des-halb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die M366glich-keit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Kl344gers gegen374ber minderj344hrigen Kindern in der T374rkei vor Augen gestanden haben m374sse. Da die Beklagte vor-getragen habe, sie habe w344hrend der Ehezeit Auslandskindergeld f374r die Kin-der des Kl344gers beantragt, m374sse ihr zumindest die M366glichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kl344ger zum damaligen Zeitpunkt tats344chlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, f374hre die Vereinbarung einer von der Leistungsf344-higkeit unabh344ngigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegen374ber solle die Leibrente unabh344ngig von einer tats344chlich bestehenden unterhalts-rechtlichen Bed374rftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbst344tigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu f374hren k366n-nen, dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die H344lfte der beiderseitigen pr344genden Eink374nfte, der Kl344ger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls f374r die Situation einer zwar nicht ausge374bten, der Beklagten aber m366glichen und zumutbaren Vollerwerbst344tigkeit durch Vertragsauslegung korri-gierbar. Mit R374cksicht auf die Einkommensverh344ltnisse der Parteien habe schon bei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leis-tungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid f374r das Jahr 1999 habe das Jahresbruttoeinkommen des Kl344gers 33.600 DM 11 - 7 - betragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeitr344gen errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. Von diesem Betrag w344ren dem Kl344ger nach Abzug der vereinbarten Leibrente von 1.300 DM nur 810 DM f374r seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals g374ltigen D374sseldorfer Tabelle. Die Beklagte habe demgegen374ber 374ber 1.300 DM zuz374glich etwaiger Eink374nfte aus Teilzeiterwerbst344tigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes verf374-gen k366nnen. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen der Parteien auch realisiert. W344hrend der Kl344ger 374ber ein monatli-ches Nettoeinkommen von etwa 1.600 200 verf374ge, verblieben ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und der Leibrente von etwa 650 200 nur 870 200 und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unter-haltsverpflichtungen gegen374ber den Kindern noch nicht ber374cksichtigt. Die Be-klagte verf374ge jedenfalls 374ber ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von ca. 880 200. Zuz374glich der Leibrente w374rde ihr ein Betrag von etwa 1.530 200 mo-natlich zur Verf374gung stehen. Die f374r die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Vor-aussetzungen seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umst344nde, die auf eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schlie337en lie337en, nicht feststell-bar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende e-hevertragliche Regelung getroffen h344tten, ohne dass hierf374r ein nachvollziehba-rer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tats344chliche Vermutung f374r eine damals bestehende St366rung der subjektiven Verhandlungsparit344t dergestalt, dass der Kl344ger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand f374r die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten - streitigen - ehelichen Probleme, die den Hintergrund der 12 - 8 - ehevertraglichen Regelungen im 334brigen bilden d374rften, k366nnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage 374ber das Verhalten des Kl344gers gehabt habe, erscheine die Verkn374pfung der k374nftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kl344ger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages - einschlie337lich des dort erkl344rten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsanspr374-che - nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte Leibrente, m366gli-cherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertra-ges habe der Kl344ger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Aus-fertigung des Schuldtitels. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Er-gebnis stand. 13 2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungs-klage zu Recht f374r zul344ssig gehalten. Der Kl344ger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des 247 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverh344ltnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Leibrente geltend macht. Mit der - hilfsweise erhobenen - Vollstreckungsab-wehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zur374ckblei-bende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzul344ssig ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - NJW 1997, 2320, 2321; Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch ersch366pft das Rechtsschutz-ziel des Kl344gers nicht. Der Streit 374ber die Wirksamkeit der eingegangenen Leib-rentenverpflichtung ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen. 14 - 9 - 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach deut-schem Recht beurteilt. F374r Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausl344ndi-schen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisions-rechts, des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in v366lkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem Haager 334bereinkommen 374ber das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: U334bk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., f374r Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. 1987 II 225). Es geht dem-gem344337 formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des U334bk. 73 374bereinstimmt (Senatsurteil vom 27. M344rz 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925, 926). Das U334bk. 73, das von der T374rkei ratifiziert wurde, w374rde allerdings auch unabh344ngig davon gem344337 Art. 3 des Abkommens im Verh344ltnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5). 15 Nach Art. 8 U334bk. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist f374r die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht ma337gebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen worden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei deutsches Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsan-trags f374r die allgemeinen Wirkungen der Ehe ma337gebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche 16 - 10 - Recht, da beide Ehegatten hier ihren gew366hnlichen Aufenthalt hatten und im 334brigen noch haben. 17 Zwar ist das Scheidungsstatut grunds344tzlich nur auf gesetzliche Unter-haltsanspr374che anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinba-rungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach H366he, Dauer und Modalit344ten der Unter-haltsgew344hrung n344her festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch da-durch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 - XII ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021). Von einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unter-haltsanspruchs ist hier auszugehen, da die Parteien einen etwaigen nacheheli-chen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrags ausdr374ck-lich durch die Leibrente geregelt haben. Deshalb gilt f374r die getroffene Rege-lung das Scheidungsstatut (vgl. auch M374nchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Anh. I Rdn. 55), so dass deutsches Recht anzuwenden ist. 18 4. Die Grunds344tze, die der Senat f374r die Inhaltskontrolle von Ehevertr344-gen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ge-staltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigten und f374r den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grund-legend: Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601 ff.), gelten, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nur f374r den unterhaltbegehren-den Ehegatten, sondern im Grundsatz auch f374r den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitspo-sition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufb374rdung vertraglicher Lasten f374hrt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen 19 - 11 - Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarit344t nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteilig-ten Partei zu gew344hren (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 1969 mit zustimmen-der Anm. Bergschneider). 20 5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit f374hrende evident einseitige Belastung des Kl344gers darin gesehen, dass durch die Leibrentenver-pflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leit-bild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die Leistungsf344-higkeit des Verpflichteten erhebliche Abweichung begr374ndet worden sei. Dem h344lt die Revision entgegen, ein solches Leitbild als unverzichtbarer Kern ehe-bedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich mangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern k366nne es dem Unterhalts-pflichtigen aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere Mittel zur Verf374gung zu stellen, als er f374r sich selbst in Anspruch nehme. Auch seine Leistungsf344higkeit k366nne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich ein-sch344tzen. Diese R374gen sind teilweise gerechtfertigt. 21 a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen u.a. die gesetzli-chen Regelungen 374ber den nachehelichen Unterhalt grunds344tzlich der vertragli-chen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Ver-tragsfreiheit stellt sich dabei als notwendige Erg344nzung des aus den 247247 1353, 1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen Lebensverh344lt-nisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bed374rfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legiti-men Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Schei-dungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen. 22 - 12 - So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wech-selseitigen Verantwortung f374reinander auszunehmen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverh344ltnisse pr344gen-den Eink374nfte f374r ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Gro337z374gigkeit veranlasst sieht - etwa in Anerkennung besonderer w344hrend der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zun344chst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (so auch Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. 247 138 Rdn. 36; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579; OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit R374cksicht darauf ist der vom Beru-fungsgericht herangezogene Grundsatz der Halbteilung f374r sich betrachtet je-denfalls kein geeigneter Ma337stab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der - bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Vorausset-zungen - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist. b) aa) Anders verh344lt es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Be-gr374ndung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhalts-anspruchs durch die finanzielle Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schr344nkt den Verpflich-teten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch374tzten Handlungsfreiheit ein. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsm344337igen Ordnung gew344hrleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht geh366rt, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Ein-klang steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfas-sungswidrigen Ergebnissen f374hren darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverh344ltnism344337igen Belastung des Unterhaltspflichtigen f374hrt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhalts- 23 - 13 - anspruchs 374berschritten, ist die Beschr344nkung der Dispositionsfreiheit des Ver-pflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsanspr374che nicht mehr Bestandteil der verfassungsgem344337en Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden Unter-haltsanspruchs ist damit die Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.). bb) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der 247247 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfas-sungsrechtlich gebotenen Schutz zu gew344hrleisten, um zu verhindern, dass sich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls gesch374tzte Privatautonomie in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 103, 89 ff. = FamRZ 2001, 343, 345). 24 cc) Da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdr374cklich durch die Leibrente geregelt haben, kommt es f374r die Frage, ob durch die Leibrentenverpflichtung f374r den Kl344ger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen be-r374cksichtigende Lastenverteilung begr374ndet worden ist, ebenso wie bei einer unmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der Leis-tungsf344higkeit an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kl344ger sei-en nach den f374r die Wirksamkeitskontrolle ma337geblichen Einkommensverh344lt-nissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Ber374cksichti-gung der Leibrente monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Netto-einkommen f374r den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden D374sseldorfer Tabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegen374ber den in der T374rkei lebenden Kindern des Kl344gers noch nicht einmal ber374cksichtigt. 25 - 14 - dd) Die Revision r374gt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Einkommensverh344ltnisse des Kl344gers Vortrag der Beklagten 374bergangen. Diese habe behauptet, das Einkommen des Kl344gers zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses sei weitaus h366her gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es werde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt f374r das Jahr 1999 ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkom-men des Kl344gers entsprochen habe, da dort lediglich sozialversicherungspflich-tige Entgelte aufgef374hrt w374rden, der Kl344ger aber zeitweise einer nicht sozialver-sicherungspflichtigen T344tigkeit nachgegangen sei. 26 Der Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkom-men des Kl344gers f374r das Jahr 1999 dem gegen374ber beiden Parteien ergange-nen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht s344mtliche Eink374nfte des Kl344-gers aufgef374hrt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Eink374nf-te aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet. 27 ee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monat-lich w344re der Kl344ger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Exis-tenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden S344tze in der Regel geringf374gig 374ber dem nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen ermittelten Existenzminimum liegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kl344ger verbleibende Teil sei-nes Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist von einem nicht mehr gew344hrleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird durch den doppelten Eckregelsatz der Sozialhilfe (vgl. zu diesem fr374heren Ma337stab Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272, 273; BVerfGE FamRZ 2001, 1685 f.) best344tigt, der zum 1. Juli 1999 f374r Alleinstehende in Baden-W374rttemberg monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) be-trug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen 28 - 15 - Einkommensverbesserung auf Seiten des Kl344gers auch nicht zu rechnen, erst recht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich als Beschr344nkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt h344tten (vgl. zu die-sem Gesichtspunkt BGHZ 120, 272, 275 f.). Mit R374cksicht auf die Beeintr344chti-gung des Existenzminimums des Kl344gers begr374ndet die vereinbarte Leibrente f374r diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung. 6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenver-teilung sittenwidrig und deshalb nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert indes zus344tzlich eine Gesamtw374rdigung, die neben den objektiv vorliegenden individuellen Verh344ltnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den Ehegat-ten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen hat, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100). In diese W374rdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf unglei-chen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt (BVerfG FamRZ 2001, 243, 247; Senatsurteil BGHZ 170, 77, 83). In solchen F344llen gest366rter Vertragsparit344t ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit zu versagen. 29 a) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages beab-sichtigten Zwecken und den sonstigen Beweggr374nden f374r die Regelung keine Feststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umst344nde, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen k366nnen. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings f374r entbehr-lich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die Parteien ohne nachvoll-ziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen h344tten, 30 - 16 - eine tats344chliche Vermutung f374r eine St366rung der subjektiven Verhandlungspa-rit344t spreche. Dabei sei f374r die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass der Kl344ger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen ange-messen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. 31 b) Der Kl344ger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der Leibrentenverpflich-tung beruft, muss die hierf374r notwendigen Voraussetzungen darlegen und er-forderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ent-sprechender Vortrag nicht deshalb f374r verzichtbar gehalten werden, weil die objektiven Gegebenheiten einen R374ckschluss auf die subjektive Einstellung zulie337en. Das kann f374r familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen werden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser Auffassung h344lt der Senat fest. aa) Richtig ist zwar, dass es F344lle gibt, in denen bereits ein grobes Miss-verh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe legt, dass der dadurch beg374nstigte Vertragspartner eine 374berlegene Verhand-lungsposition bewusst oder grob fahrl344ssig zum Nachteil des anderen ausge-nutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrunds344tze, die auf Austausch von Leistungen oder G374tern gerichtete Vertr344ge betreffen, lassen sich auf familien-rechtliche Vertr344ge indessen nicht 374bertragen (a.A. f374r F344lle einer krassen ob-jektiven Benachteiligung: Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde etwa f374r die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingvertr344gen 374ber bewegli-che Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des Lea-singgebers hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen voll-kaufm344nnischen oder minderkaufm344nnischen Leasingnehmer oder Freiberufler 32 - 17 - handelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn der objektive Tatbestand des 247 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufm344nni-schen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die pers366nli-chen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erf374llt wa-ren. Bei Gesch344ften mit minderkaufm344nnischen Leasingnehmern oder Freibe-ruflern blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Gesch344fts beruft, die subjektiven Voraussetzun-gen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 128, 255, 267 f.). Vergleichbares gilt z.B. auch f374r die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditvertr344-gen (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107). bb) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit nur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der Vertragspartner aufgrund au337erhalb des konkreten Vertragsinhalts vorliegender Umst344nde eine 374berlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im Verh344ltnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegan-gen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist nur ein Indiz f374r eine vertragliche Disparit344t, das Anlass gibt, den Vertrag einer verst344rkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann f374r die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertra-ges vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls f374r solche F344lle nicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen ver-spricht, f374r die es keine gesetzliche Grundlage gibt. 33 7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen 34 - 18 - Feststellungen aus anderen Gr374nden als richtig, so dass die Revision zur374ck-zuweisen ist (247 561 ZPO). 35 Die Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gem344337 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Tr344ger der Sozialleistung belasten w374rde. 36 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute f374r den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Un-terhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten versto337en, falls die Vertragschlie337en-den dadurch zumindest grob fahrl344ssig eine Unterst374tzungsbed374rftigkeit zu Las-ten des Sozialleistungstr344gers herbeif374hren, auch wenn sie dessen Sch344digung nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grunds344tze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Ehevertr344gen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht ge-genstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil des Sozialleistungstr344gers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch f374r den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Ver-h344ltnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standh344lt, gleich-wohl aber zur sozialhilferechtlichen Bed374rftigkeit f374hrt. b) Die genannte Rechtsprechung muss gleicherma337en zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten - wie vorliegend - einen 374ber das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der 374ber den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige 37 - 19 - Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb erg344nzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestal-tung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzul344ssiger Weise auf den Sozialleistungstr344ger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verst366337t objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen verm366gen (vgl. Se-natsurteil BGHZ 86, 82, 90). c) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen ei-nes nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgesch344fts gegeben. Die Erf374l-lung der vereinbarten Leibrentenverpflichtung h344tte - wie unter 5. ausgef374hrt - zur Folge, dass das Existenzminimum des Kl344gers nicht mehr gew344hrleistet w344re, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen w344re. Dem kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegengehalten werden, einer Existenzgef344hrdung des Kl344gers k366nne bereits durch den Schutz der Pf344n-dungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kl344ger braucht sich jedenfalls der Be-klagten gegen374ber nicht auf eine Beitreibung der Leibrente im Wege der Zwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Stand-punkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im Ver-h344ltnis der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erf374llen zu m374s-sen. Andernfalls m374sste der Kl344ger auch damit rechnen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu m374ssen. Au-337erdem w374rden R374ckst344nde zuz374glich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Kl344-ger nicht zugemutet werden. 38 Umst344nde, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung f374hren k366nnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer sogenannten "ritterlichen Scheidung", der nach fr374herem Recht bei einer Scheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. Senatsurteil 39 - 20 - BGHZ 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine Anhaltspunkte daf374r zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand haben k366nnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgef374hrten Vereinbarun-gen, die ma337geblich das eheliche Zusammenleben im pers366nlichen Bereich betreffen, kommt keinerlei verm366gensrechtliche Relevanz zu, so dass die un-terschiedlichen Regelungskomplexe isoliert zu betrachten sind. d) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbe-stand des 247 138 Abs. 1 BGB erf374llt. Angesichts der Einkommensverh344ltnisse des Kl344gers und der H366he der vereinbarten Leibrente lag es auf der Hand, dass er mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Le-bensunterhalt bestreiten konnte, zumal er - wenn auch nur in geringem Um-fang - regelm344337ige Unterhaltsleistungen f374r seine in der T374rkei lebenden Kinder erbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung m374ssen den Parteien bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkennt-nis grob fahrl344ssig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. BGHZ 86, 82, 89). 40 - 21 - 8. Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kl344ger in entspre-chender Anwendung von 247 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92 - NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93 - NJW 1994, 3225). 41 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 14.10.2005 - 3 F 188/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2006 - 20 UF 164/05 -
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