BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 157/08 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nach den Umst344nden des vorliegenden Einzelfalls rechtsfehlerfrei den Vortrag der Kl344gerin als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Da die Sachdarstellung der Kl344gerin zu der Pfandfreigabe von den schriftlichen Unterlagen abweicht, in sich widerspr374chlich ist und mit ihren eigenen Angaben als Zeugin in einem Parallelverfahren nicht 374bereinstimmt, h344tte die Kl344gerin, die an den fraglichen Verhandlungen pers366nlich teilgenommen hat, weitere Details zu den konkreten Absprachen vortragen m374ssen und durfte sie sich nicht auf die schlichte Behauptung von Vereinbarungen beschr344nken. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 142.709,51 200. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 O 161/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.04.2008 - 24 U 47/07 -
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