BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 157/08 Verk374ndet am: 25. Juni 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2009 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers werden die Urteile des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2008 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 47.894,03 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 11. April 2006 sowie weitere 759,95 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 4. November 2006 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage ab-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 47.894,03 200 festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. M344rz 2005 am 1. Juli 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. GmbH Gesellschaft f374r die Durchf374hrung und Vermittlung von Verm366-gensanlagen (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die M366g-lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgesch344ften teilzunehmen. Sie warb mit j344hrlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Die Beklagte erkl344rte am 24. Januar 2000 ihren Beitritt. Tats344ch-lich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoausz374ge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und sp344ter 374berhaupt nicht mehr in Termingesch344f-ten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" f374r Aus- und R374ckzahlungen an Altkunden. Die Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von insgesamt 423.094,03 200 und ein Agio von 14.060,53 200 (= 437.154,56 200). Sie erhielt zwischen Dezember 2000 und August 2001 Auszahlungen in H366he von insgesamt 470.988,06 200, wovon 453.604,13 200 auf den Zeitraum nach dem 11. M344rz 2001 entfielen (An-fechtungszeitraum gem344337 247 134 Abs. 1 InsO). 1 Mit seiner am 3. November 2006 zugestellten Klage verlangt der Kl344ger aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen den an die Beklagte geleisteten Auszahlungen und ihrer um das Agio reduzierten Einlage (47.894,03 200) sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen, auf die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten (759,95 200), jeweils zu-z374glich Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom 2 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur Verurteilung der Be-klagten. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der anfechtungsrechtliche R374ckge-w344hranspruch des Kl344gers sei durch Aufrechnung erloschen (247 94 InsO; 247247 389, 823 Abs. 2 BGB, 247 263 StGB). Die Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz entfalle auch nicht gem344337 247 814 BGB. Der Rechtsgedanke, der dieser Vorschrift zugrunde liege, die Unzul344ssigkeit widerspr374chlichen Ver-haltens zu sanktionieren, habe auch f374r das Insolvenzrecht G374ltigkeit. Dies ha-be der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Konkursordnung so entschie-den (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall 374bertragbar. Der Aufrechnungsanspruch 374bersteige die Klageforderung und bringe sie somit zum Erl366schen. 4 II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 - 5 - 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-venzverwalter k366nne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den sp344teren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-liche Leistung nach 247 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgef374hrt hat (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Die Revisionserwiderung bezweifelt weder die Anfechtbarkeit ausge-zahlter Scheingewinne nach 247 134 InsO noch die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin die Auszahlungen an die Anleger voll umf344nglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht habe. 6 2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als k366nnte sie mit ihrem gegen die Schuldnerin begr374ndeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden R374ckge-w344hranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gest374tzt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung je-doch nicht fortzuf374hren ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 7). Das j374ngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gr374nde wird verwiesen. Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-nung - durch 247 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht g344be und sich bereits vor Insolvenzer366ffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der 7 - 6 - Beklagten gegen374bergestanden h344tten, w344re eine wirksame Aufrechnung we-gen 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). Der Normzweck des 247 814 BGB fordert auch aus anderen Gr374nden als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-schr344nkung des aus 247 143 Abs. 1 InsO folgenden R374ckgew344hranspruchs. Auf die Ausf374hrungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). 8 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden - teilweise - als richtig (247 561 ZPO). 9 a) Die Beklagte will von den zur374ckgeforderten Auszahlungen die Sum-me derjenigen Zahlungen absetzen, die sie vor Eintritt in den Anfechtungszeit-raum erhalten hat (17.383,93 200). Ein solcher Abzug ist nicht gerechtfertigt. Die fraglichen Zahlungen sind nicht Gegenstand der Klage. Bei Eintritt in den An-fechtungszeitraum ergab sich f374r die Beklagte bei Anwendung der Saldotheorie ein Guthaben von 405.710,10 200, auf welches die Schuldnerin in der Folgezeit Zahlungen von insgesamt 453.604,13 200 erhalten hat. Die Klageforderung ist somit von den im Anfechtungszeitraum rechtsgrundlos erbrachten Leistungen gedeckt. 10 b) Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, das Agio von (2.556,46 200 + 11.504,07 200 =) 14.060,53 200 sei - entsprechend seinem Leistungszweck - bei der Schuldnerin verblieben. Die Abbuchungen von dem bei der Schuldnerin ge-f374hrten Konto der Beklagten k366nnten deshalb keinen Anspruch des Kl344gers ausl366sen. 11 - 7 - Auch dieser Einwand greift nicht durch. Wie in den Parallelf344llen (verglei-che insbesondere BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19) sind die Auszahlungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldne-rin die Zahlungen einem bestimmten (fiktiven) Schuldverh344ltnis zugeordnet. Der klagende Insolvenzverwalter begehrt die teilweise R374ckgew344hr dieser Leistun-gen. Der Umstand, dass die Schuldnerin das Agio auf dem Verrechnungskonto zuvor ins Soll gestellt hatte, was das Guthaben auf diesem Konto minderte, stellt angesichts der H366he der im Anfechtungszeitraum von der Schuldnerin erbrachten Leistungen die Klageforderung nicht in Frage. Es liegt insoweit auch kein Fall der Entreicherung (vgl. 247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) vor. 12 c) Treu und Glauben (247 242 BGB) stehen dem R374ckgew344hranspruch nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegen374ber anderen ge-t344uschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-ber 2008, aaO Rn. 21). 13 III. 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 14 - 8 - 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten H366he ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4 BGB, 247 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Er366ffnung begehrt werden, ist f374r den Zinsbeginn jener ma337geblich (247 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-rung auf Ersatz der au337ergerichtlich angefallenen Anwaltsgeb374hren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begr374ndet. Hierauf kann der Kl344ger lediglich Pro-zesszinsen verlangen (247 291 BGB). 15 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 O 429/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.07.2008 - 24 U 59/07 -
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