BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/08 Verk374ndet am: 7. Juli 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578 b a) Die Krankheit eines unterhaltsbed374rftigen Ehegatten stellt regelm344337ig keinen ehe-bedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbu337en zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die auf-grund sonstiger pers366nlicher Umst344nde oder schicksalhafter Entwicklungen einge-treten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414). b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - OLG K366ln AG Heinsberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. September 2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Befristung nachehelichen Krankenunter-halts. 2 Der 1959 geborene Antragsteller und die 1956 geborene Antragsgegne-rin heirateten im Jahr 1994; f374r die Antragsgegnerin war es die dritte Ehe. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist Beamter. Die Antragsgegnerin, die 374ber keine abgeschlossene Berufsausbildung verf374gt, war seit 1982 als Lagerarbeiterin vollschichtig erwerbst344tig. Diese Besch344ftigung setzte sie auch w344hrend der Ehe fort. 1999 erkrankte sie an einer depressiven Episode; im Jahr 2000 endete ihr Anstellungsverh344ltnis durch Aufl366sungsver-trag. Im Anschluss daran war die Antragsgegnerin jeweils f374r k374rzere Zeiten bei verschiedenen Firmen erwerbst344tig, u. a. als Kassiererin, Verk344uferin und Sai-sonarbeiterin, teilweise auch im Rahmen geringf374giger Besch344ftigungsverh344lt-nisse. Zuletzt arbeitete sie von Mai bis November 2004 vollschichtig als B344cke-reiverk344uferin. Das Arbeitsverh344ltnis wurde vom Arbeitgeber zum Ende der Probezeit gek374ndigt. Seit Dezember 2004 ist die Antragsgegnerin arbeitsunf344hig erkrankt. Sie leidet an einer schweren depressiven St366rung und befand sich vom 10. Dezember 2004 bis 1. M344rz 2005 in station344rer psychiatrischer Behandlung. Vom 7. M344rz bis 29. April 2005 erfolgte eine teilstation344re psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik und vom 10. Mai bis 30. Juni 2005 eine station344re Rehabilitationsma337nahme. Seit dem 1. Juli 2005 bezieht die Antragsgegnerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zu-n344chst bis zum 30. September 2007 befristet war und seit dem 1. Oktober 2007 auf unbestimmte Zeit gew344hrt wird. 3 - 4 - Die Antragsgegnerin hat gest374tzt auf ihre Erkrankung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zahlung nachehelichen Unterhalts in H366he von monatlich 794,22 200 ab Rechtskraft der Scheidung verlangt. 4 5 Das Amtsgericht hat auf den am 18. Mai 2005 zugestellten Scheidungs-antrag durch Verbundurteil vom 28. Februar 2008 die Ehe der Parteien ge-schieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchge-f374hrt und den Antragsteller - unter Abweisung des weitergehenden Antrags - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in H366he von monatlich 417 200 bis Dezember 2008 sowie von monatlich 126 200 bis Dezember 2009 verurteilt. Der Entschei-dung liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von gerundet 1.993 200 und ein Renteneinkommen der Antragsgegnerin zugrunde, das sich unter Ber374cksichtigung des Versorgungsausgleichs auf netto gerundet 874 200 bel344uft. Danach ist ein Unterhaltsanspruch nach Ma337gabe der ehelichen Le-bensverh344ltnisse von monatlich 417 200 errechnet worden. Dieser Anspruch ist nach einer bis Dezember 2008 bemessenen 334bergangszeit auf monatlich 126 200 reduziert worden, so dass der Antragsgegnerin ein Betrag von insgesamt 1.000 200 zur Verf374gung stand. Nach einer weiteren 334bergangsfrist von einem Jahr ist der Unterhalt g344nzlich versagt worden. Das Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 15. Juli 2008 rechtskr344ftig. Die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie Zahlung eines unbefriste-ten Unterhalts von monatlich 417 200 begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Da-gegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begrenzung und anschlie337enden Befris-tung des Unterhaltsanspruchs ausgef374hrt: Nach der gesetzlichen Neuregelung durch 247 1578 b BGB bestehe eine unbefristete Verantwortung eines Ehegatten f374r Ereignisse, die dem pers366nlichen Lebensschicksal des anderen Ehegatten zuzuordnen seien, grunds344tzlich nicht mehr. Hinsichtlich der Kriterien, die f374r die Billigkeitsabw344gung nach 247 1578 b Abs. 1 und 2 BGB heranzuziehen seien, sei zun344chst festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Erkrankung sei nicht durch die Ehe verursacht wor-den, sondern schon vor der Heirat angelegt gewesen. Die Antragsgegnerin ha-be selbst vorgetragen, seit den 80er Jahren an einer rezidivierenden depressi-ven St366rung zu leiden. Bereits damals sei es zu zwei depressiven Episoden gekommen, die zu Kuraufenthalten gef374hrt h344tten. W344hrend der Ehe seien 1999 und 2004 weitere Sch374be aufgetreten. Dass das Besch344ftigungsverh344ltnis als Lagerarbeiterin im Jahr 2000 aufgrund ihrer Erkrankung einvernehmlich be-endet worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Das gelte auch f374r ihre Behauptung, von da an nur eingeschr344nkt arbeitsf344hig gewesen zu sein. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, weil die Krankheit bereits vor der Ehe bestanden habe und ein Bezug zwischen dem Verlauf der Erkrankung und der Ausgestaltung der Ehe angesichts der weitge-hend durchgehenden Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Der erneute und heftige Ausbruch der Krankheit k366nne durch die Trennung zwar gef366rdert worden sein; dies sei aber nicht als ehebedingter Nachteil zu werten. Denn es sei nichts daf374r ersichtlich, dass 374ber die Trennung als solche - 6 - hinaus durch das Verhalten des Antragstellers die Gesundheit der Antragsgeg-nerin gesch344digt worden sei. 9 Die Antragsgegnerin habe auch sonst aus der kinderlosen Ehe keine pers366nlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie sei, soweit es ihre Ge-sundheit und die Arbeitsmarktsituation zugelassen h344tten, vollschichtig er-werbst344tig gewesen. Mit R374cksicht auf den Versorgungsausgleich, durch den ihr Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 168,51 200 374bertragen worden seien, sei ihre Situation sogar deutlich besser als ohne die Heirat mit dem An-tragsteller. Die Ehe der Parteien sei auch nicht als besonders lang zu bewerten. In-sofern spreche nach der Gesetzesbegr374ndung viel daf374r, auf die Zeit des tat-s344chlichen Zusammenlebens abzustellen. Dieses habe bis zur Trennung im Mai 2004 knapp 10 275 Jahre gedauert, der Scheidungsantrag sei knapp 11 275 Jahre nach der Heirat rechtsh344ngig geworden. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sei nicht erkennbar. 10 Schlie337lich sei bei der Billigkeitsabw344gung zu ber374cksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung Unterhalt gezahlt habe. Bei seinen Ein-k374nften von gerundet 1.994 200 stellten Unterhaltszahlungen von 374ber 400 200 mo-natlich eine nicht unerhebliche Belastung dar. Andererseits liege das Einkom-men der Antragsgegnerin mit netto gerundet 874 200 deutlich 374ber dem Exis-tenzminimum f374r einen nicht Erwerbst344tigen von 770 200. Bei dieser Sachlage sei die Kombination von relativ z374giger Beschr344nkung des Unterhalts auf den an-gemessenen Lebensbedarf und Befristung des herabgesetzten Unterhalts auf ein weiteres Jahr angemessen, zumal die Antragsgegnerin aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Amtsgerichts seit Anfang 2008 damit habe rechnen m374ssen, dass ihr Unterhaltsanspruch begrenzt werden w374rde. 11 - 7 - Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 II. 13 1. Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO sowie Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB eine Befristung auch f374r den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB zul344ssig. a) Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzuset-zen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berech-tigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbil-lig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Un-terhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 1 BGB). Unter denselben Vorausset-zungen ist der Unterhalt zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unter-haltsanspruch unbillig w344re (247 1578 b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k366nnen miteinander verbunden werden (247 1578 b Abs. 3 BGB). 14 - 8 - b) Die Regelung in 247 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolg-ten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbed374rf-tige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschr344nken und damit den Ge-richten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verst366337t der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Nor-menklarheit. Mit den vom Gesetz genannten Kriterien kann auch beim Krank-heitsunterhalt beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhalts-anspruch zu begrenzen und/oder zu befristen ist. Auch bei dem auf 247 1572 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch kann der nach der gesetzlichen Konzep-tion vorrangigen Frage nach dem Vorliegen ehebedingter Nachteile grunds344tz-lich Bedeutung zukommen. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Rn. 36). Ein ehebedingter Nachteil kann sich im Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt erge-ben, etwa wenn die M366glichkeit, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die w344hrend der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeintr344chtigt und deshalb keine ausreichende Vorsorge f374r den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsun-f344higkeit getroffen worden ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in Betracht zu ziehenden Versorgungs-ausgleich). Unter Ber374cksichtigung der n344heren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarit344t stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbezie-hung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsm366glichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstats344chlichen Erfah-rungen mangelte, frei, die Entscheidung 374ber die Begrenzung und Befristung 15 - 9 - der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu 374berlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 14 f.). 16 2. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Billigkeitsabw344gung f374r die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da eine Krankheit nur in Ausnahmef344llen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unter-haltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344higkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe w344re (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 42). In-sofern ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25). Solche Nachteile, die sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsf374h-rung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe ergeben, hat das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen verneint. Abgesehen davon sind der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in H366he von 168,51 200 monatlich 374bertragen worden, die zu einer Erh366hung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung gef374hrt haben, so dass sie inso-weit an der besseren Altersversorgung des Antragstellers teilhat. b) Eine Ehebedingtheit der Erkrankung hat das Berufungsgericht im Hin-blick auf die bereits vor der Heirat aufgetretene depressive St366rung und die ver- 17 - 10 - schiedenen, teilweise langfristigen Besch344ftigungsverh344ltnisse der Antragsgeg-nerin abgelehnt. 18 aa) Die Revision r374gt insofern, allein der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass eine bestimmte Erkrankung bereits vor der Eheschlie-337ung angelegt gewesen sei, k366nne nicht daf374r ausreichen, die sp344tere krank-heitsbedingte Erwerbsunf344higkeit als einen nicht durch die Ehe entstandenen Nachteil anzusehen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Krankheit nicht zwangsl344ufig zu einer Beeintr344chtigung des Kranken in seiner Erwerbsf344-higkeit f374hren m374sse. Trete dieser Fall jedoch trotz langj344hriger Erwerbst344tigkeit ein, k366nne ein durch die Ehe eingetretener Nachteil vorliegen. Dar374ber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht nur durch konkretes Verhalten des An-tragstellers verursachte Erkrankungen als ehebedingt gewertet. Die Antrags-gegnerin habe vorgetragen, ihre depressive Symptomatik sei durch die Tren-nung der Parteien Anfang 2004 verst344rkt worden, wodurch sie schlie337lich er-werbsunf344hig geworden sei. Das Berufungsgericht habe dies sachwidrig als unbeachtlich angesehen, da eine derart trennungsbedingte Verst344rkung der Krankheit nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden k366nne. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 19 bb) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts litt die Antragsgegnerin schon lange vor der Heirat an einer de-pressiven St366rung. Dass die Erkrankung gleichwohl - ausnahmsweise - ehebe-dingt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umst344nden (vgl. zu diesem Aspekt Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mN). Dass sich eine psychische Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit E-hekrise und Trennung verst344rkt, begr374ndet f374r sich genommen keinen ehebe- 20 - 11 - dingten Nachteil. Bereits aus der Formulierung des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein m374ssen und hierf374r insbesondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit bedeutsam sind. Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbu337en zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. 247 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen pers366nlichen Umst344nden, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zu-sammenh344ngen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18). Unter welchen Umst344nden eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingt darstellen kann, be-darf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine solche Fallgestaltung scheidet hier angesichts der bereits vorehelich angelegten Erkrankung der An-tragsgegnerin aus. Auch wenn der Ausbruch der Krankheit durch die Ehekrise und Trennung ausgel366st oder verst344rkt worden sein sollte, l344ge die Krankheits-ursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenvertei-lung, sondern in den pers366nlichen Umst344nden der Parteien und ihrer schicksal-haften Entwicklung. 21 cc) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabh344ngig von der Ehe f374r die Krankheit des Unterhaltsbed374rfti-gen (mit-) verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu be-r374cksichtigen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20). Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indes nicht festgestellt. Dabei hat es zutreffend und von der Revision unbean-standet darauf abgestellt, dass weder schl374ssig vorgetragen noch sonst ersicht-lich ist, dass das Verhalten des Antragstellers 374ber die Trennung als solche hinaus die Gesundheit der Antragsgegnerin gesch344digt habe. Soweit die An- 22 - 12 - tragsgegnerin auf die Trennungsumst344nde hingewiesen und behauptet habe, der Antragsteller habe ihr gegen374ber im M344rz 2004 k366rperliche Gewalt ange-wandt, sei nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieser Vorfall mit der sp344teren depressiven Episode stehe. Zudem fehle es an einem Beweis-antritt f374r den vom Antragsteller ausdr374cklich bestrittenen 334bergriff. 23 3. a) 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374ck-sichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Da Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehe-bedingter Nachteile abstellt, schlie337t die Bestimmung die Ber374cksichtigung an-derer Gesichtspunkte f374r die Billigkeitsabw344gung nicht aus. Diesem Umstand kommt vor allem beim nachehelichen Unterhalt gem344337 247 1572 BGB wegen re-gelm344337ig nicht ehebedingter Krankheiten oder Gebrechen Bedeutung zu. Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begr374ndet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21). Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten f374r das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres gerecht-fertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in 247 1572 BGB ein besonderes Ma337 an nachehelicher Solidarit344t sta-tuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nacheheli-chen Unterhalts Rechnung zu tragen ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Die fortwirkende Solidarit344t muss deshalb auch den Billigkeitsma337stab im Rahmen des 247 1578 b BGB bilden; sie ist aber f374r die Frage einer Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsat- 24 - 13 - zes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausma337 nach den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 45). 25 b) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehe-gatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beruht der Unterhaltsanspruch - wie hier - auf 247 1572 BGB und ist die Krankheit - wie regelm344337ig - nicht ehebedingt, so ergibt sich der angemes-sene Lebensbedarf im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollst344ndiger Erwerbsunf344higkeit aus der H366he der Erwerbsunf344higkeitsrente, wobei von der tats344chlichen Rente nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs auszuge-hen ist. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenz-minimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtspre-chung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 200 monatlich entspricht (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f., 39, 41 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 46). 4. Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob 26 - 14 - der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37). Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil. 27 a) Ob und inwieweit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall ma337geblich unter Ber374cksichtigung der nachehelichen Solida-rit344t, da ehebedingte Nachteile, die sich aus der Rollenverteilung in der kinder-losen Ehe ergeben haben, nicht festgestellt sind. Insofern ist zum einen von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin w344hrend der Ehe - wie bereits zuvor - vollschichtig erwerbst344tig war, soweit ihre gesundheitliche Situation und die La-ge auf dem Arbeitsmarkt dies zulie337en. Im Hinblick darauf ist mit dem Beru-fungsgericht nicht von einer engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung der Parteien auszugehen. Anhaltspunkte hierf374r hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan. 28 Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschlie337ung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36). Die Ehedauer betrug danach knapp 11 275 Jahre. Diesem Gesichtspunkt, der nach der Gesetzesbegr374ndung besonders zu beachten ist, kommt im vorliegenden Fall allerdings kein erhebliches Gewicht zu. Die Antragsgegnerin war bei der Eheschlie337ung bereits 37 Jahre alt; es handelte sich um ihre dritte Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der 29 - 15 - Unterhaltsverpflichtung war deshalb unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde nicht gerechtfertigt. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl Dispositionen im Hinblick auf fortw344hrende Unterhaltsleistungen getroffen hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. 30 Schlie337lich hat das Berufungsgericht zutreffend in seine Beurteilung einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs, der zu einer 334bertragung von Rentenanwartschaften von monatlich 168,51 200 gef374hrt hat, besser steht als ohne die Ehe. Denn hierdurch nimmt sie an den h366heren Eink374nften des Antragstellers teil und verf374gt 374ber Renteneink374nfte, die deutlich 374ber dem Existenzminimum liegen. Demgegen374ber w374rde die fortw344hrende Unterhaltspflicht den Antragsteller erheblich belasten und seine Lebensf374hrung sp374rbar einschr344nken. b) Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen und in der Folge zeitlich zu begrenzen ist. Dass der Antragsgegnerin der uneingeschr344nkte Unterhalt von monatlich 417 200 nur f374r einen Zeitraum von 5 275 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zuerkannt und f374r ein weiteres Jahr ein Unterhalt von monatlich 126 200 ausgeurteilt worden ist, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. Mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf musste die Antragsgegnerin schon vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes am 1. Januar 2008 rechnen. Denn bereits 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sah die M366glichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach Ma337gabe der ehelichen Lebensverh344ltnisse (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor. Im 334brigen war der Antragsgegnerin im Januar 2008 vom Amtsgericht der Hinweis erteilt worden, dass ein dauerhafter uneingeschr344nkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche. Auf eine zeitliche Begrenzung musste sie sich deshalb einrichten. Mit einem Betrag von insgesamt 1.000 200 (Rente: gerundet 874 200 zuz374glich 126 200 Unterhalt) ist der 31 - 16 - angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin gro337z374gig angesetzt; nach ihrer eigenen Lebensstellung st374nde ihr nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben deutich weniger zur Verf374gung. 32 Die Schonfristen von 5 275 Monaten bis zur Herabsetzung des Unterhalts und von einem weiteren Jahr bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht sind zwar - auch im Hinblick auf die Dauer der Ehe - knapp bemessen. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ber374cksichtigt, dass der Antragsteller bereits seit der im Mai 2004 erfolgten Trennung Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Angesichts der vorliegenden Gesamtumst344nde k366nnen die zugebilligten 334bergangsfristen im Rahmen der revisionsrechtlichen 334berpr374fung deshalb noch nicht als zu kurz angesehen werden. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Heinsberg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 7 F 279/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 26 UF 60/08 -
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