BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 157/09 vom 14. Juli 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, ihm gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung eines gerichtlichen Vergleichs 374ber nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Ab344nderungsklage abgewie-sen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen das ihm am 16. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kl344ger am 14. Oktober 2009 Re-vision eingelegt. Am 7. Dezember 2009 hat der Kl344ger Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr374ndungsfrist beantragt und am 14. Dezember 2009 die Revision begr374ndet. 1 Der Kl344ger tr344gt vor, seine Prozessbevollm344chtigten seien am 8. Oktober 2009 mit der Einlegung der Revision beauftragt worden. Deren B374rovorsteherin 2 - 3 - habe daraufhin zutreffend die Revisionsfrist (16. Oktober 2009) sowie die Revi-sionsbegr374ndungsfrist (16. November 2009, Vorfrist 11. November 2009) im Fristenbuch eingetragen. Auf eine fernm374ndliche Bitte seiner Instanzanw344lte, mit der Revisionseinlegung auf weitere Weisung zu warten, habe die B374ro-vorsteherin die Revisions- und Revisionsbegr374ndungsfrist (nicht auch die Vor-frist) gestrichen. Auf den sodann mit Fernschreiben vom 13. Oktober 2010 er-teilten Auftrag der Instanzanw344lte, nunmehr die Revision einzulegen, habe die B374rovorsteherin zwar die Revisionsfrist, nicht aber die Revisionsbegr374ndungs-frist eingetragen. Auf dem Fernschreiben habe sie vermerkt, dass die Fristen notiert seien, die Fristen aber nicht benannt. Einer der beiden Prozessbevoll-m344chtigten habe das Fernschreiben mit diesem Vermerk am 13. Oktober 2010 paraphiert; am 14. Oktober 2010 habe er die Revision eingelegt. Am 11. November 2010 habe die B374rovorsteherin - aufgrund der nicht gestrichenen Vorfrist - einer weiteren Mitarbeiterin der Kanzlei die Akte mit dem Auftrag 374bergeben, bei den gegnerischen Revisionsanw344lten die Zustimmung zu einer Verl344ngerung der Revisionsbegr374ndungsfrist einzuholen. Die weitere Mitarbei-terin habe die Zustimmung eingeholt und hier374ber einen Vermerk gefertigt. In-folge der zuvor gel366schten und nicht erneut eingetragenen Revisionsbegr374n-dungsfrist sei die Verl344ngerung jedoch nicht beantragt worden. II. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begr374ndet. 3 Einem Revisionskl344ger kann nur dann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Revision gew344hrt werden, wenn er ohne sein Verschulden ver-hindert war, diese Frist zu wahren (247 233 ZPO). Ein Verschulden seines Pro- 4 - 4 - zessbevollm344chtigten steht dabei einem eigenen Verschulden des Revisions-kl344gers gleich (247 85 Abs. 2 ZPO). 5 Der Revisionskl344ger hat nicht dargetan, dass seine Prozessbevollm344ch-tigten an der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist kein Verschulden trifft. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss der Prozessbe-vollm344chtigte eines Rechtsmittelkl344gers, wenn ihm die Handakten zwecks An-fertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, pr374fen, ob auch die Rechts-mittelbegr374ndungsfrist richtig notiert ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 Tz. 4 ff.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 Tz. 5 ff. und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 Tz. 5). Die Prozessbevollm344chtigen des Revisionskl344gers haben am 14. Oktober 2009 gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Revision eingelegt. Sp344testens zu diesem Zeitpunkt h344tten sie deshalb pr374fen m374ssen, ob die Revisionsbegr374ndungsfrist eingetragen war. Aus dem Vortrag des Revisionskl344gers ergibt sich nicht, ob seine Prozessbe-vollm344chtigten diese Pr374fung vorgenommen haben; seinem Vortrag ist daher auch nicht zu entnehmen, warum sie - im Falle pflichtgem344337 erfolgter Pr374fung - die fehlende Fristnotierung unverschuldet nicht bemerkt haben. - 5 - Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Revisionskl344gers war daher der Er-folg zu versagen. 6 Hahne Wagenitz Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2007 - 285 F 258/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 2 UF 90/07 -
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