BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/09 Verkündet am: 29. Juni 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2, 3 aF, § 1578 b Abs. 1, 2; EGZPO § 36 Nr. 1 Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentena l- ter. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 15 7/09 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts Hamburg vom 3. September 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Kläge rs erkannt ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Abänderung eines Vergleichs über nacheh e- lichen Unterhalt. D er 1942 geborene Kläger (Ehemann) und die 1941 geborene Beklagte (Ehefrau) schlossen 1968 die Ehe , die kinderlos blieb . Der Ehemann war als Arzt, später als Chefarzt und Medizinaldirektor tätig . Se it 2004 befand er sich im Vorruhestand und ist seit September 2007 endgültig in Pension. Die Ehefrau hatte vor der Ehe eine Ausbildung zur milchwirtschaftlich - technischen Assistentin absolviert und war bis zum 15. Oktober 1970 berufstätig. In der Fo l- 1 - 3 - gezeit f ührte sie den kinderlosen Haushalt bis zur Trennung der Parteien im Jahre 1980. Vo n Juni 1981 bis Dezember 198 3 war sie für 20 Wochenstunden als technische Assistentin nach der Vergütungsgruppe BAT V b beschäftigt. Im Oktober 1983 gebar sie eine Tochter, deren E helichkeit der Ehemann erfol g- reich anfocht . Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig , sondern kümmerte sich um die Erziehung ihrer Tochter . Das Familiengericht hat die Ehe durch Urteil vom 20. Juni 1985 recht s- kräftig geschieden. Mit einem am selben Tag vor dem Familiengericht g e- schlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehemann , an die Ehefrau nac h- eh e lichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.500 DM zu zahlen. Ferner erklärten sich die Parteien einig, dass bei einer Abänderungsklage g e- mäß § 323 ZPO aF eigenes Einkommen der Ehefrau für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft der Scheidung unberücksichtigt bleiben soll e . Die Ehefrau wohnt miet - und schuldendienstfrei in einer Eigentumswo h- nung, die sie im W esentlichen aus Zugewinnausgleichsm itteln erw a rb . E ine vom Ehemann i m Jahre 1992 erhobene A bänderungsklage und die von der Ehefrau erhobene Abänderungswiderklage hat te das Oberla ndesg e- richt auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1994 abgewiesen und in den E ntsch eidungsgründen ausgeführt , dass es bei der bisherigen Unterhaltsve r- pflich t ung von monatlich 3.500 DM verbleibe. Zu dem Zeitpunkt h atte der Eh e- mann ein um Renten - und Kr ankenversicherungsbeiträge bereinigtes N ettoei n- kommen von monatlich 22.350 DM . Seit dem 1. August 2006 bezieht die Ehefrau eine Altersrente von mona t- lich 941,85 und seit April 2007 von 2 3 4 5 - 4 - I m September 2006 hat der Ehe mann die vorliegende Abänderungsklage erhoben , zunächst mit dem Ziel einer Reduzierung seiner Unterhaltsverpflic h- tung ab August 2006 . Die Klage ist vor dem Familiengericht erfolglos geblieben . Mit seiner Berufung hat der Ehemann eine Abänderung d es Unte r- haltsvergleichs dahin verfolgt , dass er seit August 2006 keinen Unterhalt mehr schulde, hilfsweise den Unterhalt bis Dezember 2007 zu befristen . Außerdem hat er in der Berufungsinstanz für den Fall seines Obsiegens mit dem Abänd e- rungsverlangen Even tualklage auf Rückzahlung der seit August 2006 überzah l- ten Unterhaltsbeträge erhoben . Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsve r- gleich dahin abgeändert, dass der Ehemann ab August 2006 noch einen m o- na t der danach überzahlten Beträge an den Ehemann verurteilt . Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelass e- nen Revision , mit der der Eheman n sein Berufungsbegehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht, hilfsweise eine Befristung weiterverfolgt und die Ehefrau eine Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Von den beiderseits zulässigen Revisionen hat nu r diejenige des Eh e- manns Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Ehemann könne eine Abänderung des am 20. Juni 198 5 geschlossenen Unterhaltsvergleichs verlangen, da dieser an die nach 6 7 8 - 5 - dem 2 1. Juli 1994 eingetretenen Umstände anzupassen sei. Das Abänd e- rungsbegehren sei allerdings nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die es gestützt werde , nach der mündlichen Verhandlung im frühere n Abänderung s- verfahren entstanden seien (§ 323 Abs. 2 ZPO aF ) . Ab August 2006 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, dass der Ehefrau nunmehr ein höheres (Renten - ) Einkommen von bzw. ab April 2007 von 938,85 zuzurechnen sei anstelle von 656,76 e- rechnet worden seien. Zusätzlich könne der Ehemann sein Abänderungsve r- langen darauf stützen, dass der Ehefrau ein fiktives weiteres Einkommen von 265,92 aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen sei , welches sie erworben hätte, wäre sie zuvor ihrer Erwerbsobliegenheit hinreichend nac h- gekommen , indem sie seit Beginn des Jahres 1993 - aus Anlass der Erhebun g der ersten Abänderungsklage - e ine Halbtags tätigkeit begonnen und seit B e- ginn des Jahres 1999 - in dem ihre Tochter das 16. Lebensjahr erreichte - eine Vollzeittätigkeit als medizinisch - technische Assistentin in der Vergütungsgruppe VI b bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2006 ausgeübt hätte . Au s- reichende Bewerbungsbemühungen habe sie nicht vorgetragen. Ein weiteres fiktives Einkommen aus einer betrieblichen Altersv o rsorge des öffentlichen Dienstes sei ihr jedoch nicht zuzurechnen, da keine Ob liegenheit bestanden habe, im öffentlichen Dienst tätig zu werden. Auch sei nicht fiktiv dasjenige z u- zurechnen, was sie an privater Altersvorsorge unter Aufwendung ihrer Unte r- haltsmittel zu erwerben unterlassen habe. Schließlich sei der Wohnvorteil nicht z uzurechnen, da die Wohnsituation bereits zum Zeitpunkt des ersten Abänd e- rungsverfahrens gegeben gewesen und deshalb präkludiert sei. Eine weitere Veränderung der Verhältnisse sei durch die Rechtspr e- chung sänderung im April 2006 und auch durch die Änderun gen der Unterhalt s- 9 10 - 6 - rechts reform per 1. Januar 2008 gegeben. Eine danach mögliche Herabsetzung des Unterhalts a us Billigkeitsgründen sei nicht durch das vorangegangene A b- änderungsverfahren präkludiert, weil solche Gründe seinerzeit weder geltend gemacht word en seien noch eindeutig vorgelegen hätten oder zuverlässig prognostizierbar gewesen seien . Daher sei die Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen auf den angemessenen Bedarf ab dem 1. August 2006 gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF auszusprechen. A ngemessen sei es , es bei dem Betrag als Gesamteinkommen zu belassen, der der Ehefrau mit dem bisher titulierten und gezahlten Unterhalt v on gerundet 1.790 m Bezug der Altersrente tatsächlich zur Verfügung stand. Hierauf anzurechnen sei das eigene R enteneinkommen von 940 weiteren 266 nur noch ein monatlicher Unterhalt von 584 Eine Befristung des Unterhalts bis 31. Dezember 2007 sei nicht ausz u- sprec hen, da sich der Aufstockungsunterhalt mit dem Erreichen der Altersgre n- ze im August 2006 in einen Altersunterhalt umgewandelt und das bis zu dem Zeitpunkt geltende Unterhaltsrecht k eine Befristung smöglichkeit für diesen vo r- gesehen habe. Auch sei die Befris tung nicht deshalb auszusprechen, weil zuvor schon der Aufstockungsunterhalt zu befristen gewesen wäre. Nach der früheren Rechtsprechung sei das s chon wegen der 16jährigen Ehe dauer und der lan g- jährigen ehelichen Haushaltsführung d urch die Ehefrau nicht in Betracht g e- kommen . Aber auch im Hinblick auf die seit dem 12. April 2006 geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Unterhalt nicht zu befristen, da der Ehemann die Abänderungsklage erst eingereicht habe, als sich der Aufst o- ckungsunterhalt ber eits in einen Altersunterhalt umgewandelt hatte und die Ehefrau nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht mehr damit rec h- nen musste, dass es nachträglich zu einer Befristung komme. 11 - 7 - Auch nach der am 1. Januar 2008 geänderten Rechtslage, die eine B e- fristung des Altersunterhalts grundsätzlich eröffne , sei der Unterhalt nicht zu befristen, da der Ehefrau die s unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung nicht mehr zu zumuten sei (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Denn der Titel liege schon län gere Zeit zurück, die Ehefrau könne keine Erwerbstätigkeit mehr ergreifen und habe mit der neuen Rechtslage nicht rechnen müssen. Eine kausale Verknüpfung mit ehebedingten Nachteilen sei insoweit nicht erforde r- lich. Billigkeitsmaßstab sei hier allein die f ortwirkende Solidarität und Verantwo r- tung im Lichte des Grundsatzes de r Eigenverantwortung. Weiter sei von Bede u- tung, dass die Klägerin nunmehr 68 Jahre alt sei, eine Erwerbstätigkeit ihre r- seits ausscheide und sie außer ihrer Rente über keine anderen Mitte l verfüge, aus denen sie ihren Lebensunterhalt oder einen Teil hiervon bestreiten könnte. Auf Seiten des Ehemanns seien hingegen keine Anhaltspunkte gegeben, die dazu führen könnten, dass seine finanzielle Belastung durch den Unterhalt als unerträglich anz usehen sei. Auf die in der Berufungsinstanz zulässig erweiterte Klage sei die Ehefrau nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereich e- rung zur Rückzahlung des überzahlten Unterhalts verpflichtet. Auf ihre Entre i- cherung könne s ich die Ehefrau für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Rückzahlungsklage wegen der in § 818 Abs. 4 BGB normierten Haftungsve r- schärfung nicht berufen. Für den davor liegenden Zeitraum habe sie nicht hi n- reichend dargelegt, dass sie den Unterhalt für ihre L ebensführung verbraucht habe. Die für untere und mittlere Einkommen bestehende Vermutung, dass der erhaltene Unterhalt zur Lebensführung verbraucht worden sei, gelte hier nicht, da die Ehefrau in der fraglichen Zeit seit dem 1. August 2006 von ihrem zusät z- lich vereinnahmten Rentenein kommen habe leben können. 12 13 - 8 - II. Diese Ausführungen halten einer revisions gericht lichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand . 1. Zu Recht ist d as Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Abänd e- rungsklage ausgegangen. Auf das im Jahre 2006 eingeleitete Abänderungs verfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG - RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Abänd e- rungsklage ergibt sich bereits aus § 323 ZPO aF , ohne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf ( vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16 ). Die Präklusionsvo rschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a F ist nach ständiger Senatsr ech tsprechung auf Vergleiche nicht anzuwenden ( Senatsurteil vo m 26 . Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 mwN ). § 323 Abs. 2 ZPO aF ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil ab geändert worden ist (Senatsu r- teil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493 ). Ob die Zei t- schranke in gleicher Weise anwendbar ist , wenn ein Proze ss vergleich zuvor schon einmal Gegenstand einer Abänderungsklage war, diese aber abgewi e- sen wurde , h at der Senat bislang offen gelassen ( vgl. Senatsurteil vom 23. N o- vember 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223) . Die Frage kann auch hier dahinstehen , denn die Sachlage hat sich nach der ersten Abänderungskl a- ge jedenfalls durch den Eintritt der Ehefra u in das Rentenalter und durch den damit einsetzen den Rentenbezug wesentlich verändert , außerdem durch die seit dem 12. April 2006 geänderte Senatsrechtsprechung, die für sich geno m- men einen Abänderungsgrund darstellt (vgl. Senatsurteil vom 29. September 14 15 16 17 - 9 - 2 010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN), sowie schließlich durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen . 2. Das Berufungsgericht hat den Unterhalt ab August 2006 im rechtlichen Ansatz zutreffend auf der Rechtsg rundlage d es § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung herabgesetzt. Nach der Übergangsregelung des § 36 Nr. 7 EGZPO bleiben die vor dem 1. Januar 2008 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge von den Vorschriften der Unterhaltsrecht sreform unberührt . Eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt kam daher für den Zeitraum ab August 2006 bis 31. Dezember 2007 nur auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Rechtslage in Betracht und ab dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage der durch die Unterhaltsrechtsreform geänderten Vorschriften (Art. 4 UÄndG). Nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF kann die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werde n, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfü h- rung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den eh e- lichen Lebensverhältnissen unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind a l- lein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die danach maßgeblichen A b- wägungskriterien sind weitgehend deckungsgleich mit den in der Nachfolgevo r- schrift des § 1578 b Abs. 1 Sat z 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsg esicht s- punkten (vgl. bereits Schwab FamRZ 2005, 1417, 1419) . N ach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemess e- nen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhäl t- nissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung 18 19 20 - 10 - der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 3. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidu ng in Betracht ko m- menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revision s- gericht nur darauf hin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billi g- keitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begri ffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (S e- natsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Rn. 23; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamR Z 2007, 2049 Rn. 25 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 R n. 66). Der revision s- rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist un d nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil e vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19). 4. Nach diesem Prüfungsmaßstab tragen die vom Berufung sgericht a n- gestellten Billigkeitserwägungen die Unterhaltsherabsetzung dem Grunde nach . Anknüpfungspunkt da für , dass eine fortwährende Unterhaltsgewährung nach den ehelichen Lebensv erhältnisse n unbillig wäre, ist das im Laufe der Jahre immer schwächer g ewordene Band der nachehelichen Solidarität. Bei der Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität fällt den in § 1578 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB aF und § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umstä n- den , also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftli cher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der mit zunehmender Ehedauer fortschreitenden wirtschaftlichen Verflechtung, 21 22 23 - 11 - besondere Bedeutung zu (vgl. BT - Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 21 f. mwN). In dem hier vorliegenden Fall ist das Maß der - im Wesentlichen nur durch die rd. zehnjährige Haushaltsführung in der kinderlosen Ehe - begründ e- te n nacheheliche n Solidarität nach inzwischen rund 25jähriger Distanz zur Ehe und ebenso lang währender Unterhaltszahlung weithin verwirklicht. Auch hat die vorwiegend durch die Betreuung und Erziehung des außerehelich gebor e- nen Kindes geprägte weitere Lebensgestaltung der Ehefrau eine zunehmende Distanz zu den ehel ichen Zusammenhängen zum Ausdruck gebracht. Zuletzt hat das Erreichen der Altersgrenze, welche typischerweise mit finanziellen Ei n- bußen verbunden ist, eine weitere Zäsur markiert , die es jedenfalls seitdem als unbillig erscheinen lässt, den ehelichen Leben sstandard der Unterhaltsberec h- tigten auf Kosten ihres geschiedenen Ehemannes weiterhin fortzuschreiben . Vielmehr ist - mit dem Oberlandesgericht - eine Herabsetzung des Unterhalts trotz fortbestehender Leistungsfähigkeit des Ehemanns und auch unter Ans e- hun g der rund zehnjährigen Haushaltsführung durch die Ehefrau geboten . Auch ein schützenswertes Vertrauen in den dauernden Fortbestand der titulierten Unterhaltsregelung bestand nicht. Zwar kann ein solches Vertrauen im Einzelfall zu berücksichtigen sein (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 37). Hier musste der Ehefrau jedoch gewahr sein, dass das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender Distanz zur Ehe ein e immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhalts anspruch biete n konnte . Zwar durfte sich die Ehefrau durch die in den 1990er Jahren vom Ehemann angestrengte und rechtskräftig abgewiesene Abänderungsklage einstweilen darin bestätigt fühlen, dass ihr der Unterhalt weiterhin zustehe. J e- doch durfte sie scho n auf der Grundlage des früheren Rechts nicht davon au s- gehen, dass der Ehemann eine ungeschmälerte Unterhaltszahlung lebenslan g 24 25 - 12 - hinnehmen wolle und nicht eine sich weiter bietende Gelegenheit ergreifen werde, von seine r Unterhaltspflicht loszukommen, selbs t wenn er die zwische n- zeitlich gegeben e Möglichkeit verstreichen ließ, eine Vollerwerbsobliegenheit der Ehefrau einzufordern . Dass die Ehefrau im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand des U n- terhaltstitel s Dispositionen getroffen hätte, die rückgäng ig zu machen ihr nicht oder nicht sogleich möglich oder zumutbar wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - zur Veröffentlichung bestimmt) , ist nicht festgestellt. 5 . Allerdings ist das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Begriff d es angemessenen Bedarfs ausgegangen, bis zu dessen Untergrenze der U n- terhalt herabgesetzt werden kann , indem es auf den zuvor titulierten Unterhalt als angemessenen Bedarf abgestellt hat . Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf bedeutet vielmehr , wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils en t- schieden hat, dass nicht der an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessene Unterhalt geleistet, sondern nur der Bedarf abgedeckt wird, den der Unterhalt s- pflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen E inkünften zur Ve r- fügung hätte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22). Anzustellen ist somit ein Vergleich zwischen der jetzigen Leben s- lage und der hypothetischen Lebenssituation ohne Eheschließung (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 33), wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO bei ausreichender Grundlage zulässig ist (Senat s- urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39). Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abz u- stellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erziel en könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Hat der Unterhaltsberechtigte hing e- 26 27 28 - 13 - gen - wie hier - das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die erzielten Alterseinkünfte aus seiner früheren, nachehelich ausgeübten oder ihm zumu t- baren Erwerbstätigkeit hinter demjenigen zurückbleib en , was er ohne die eh e- bedingte Einschränkung seiner B erufstätigkeit an Alterseinkommen hätte e r- werben können . Ein ehebedingter Nachteil ist nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersre n- te führen kann. Denn insoweit greift der zwisc hen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die Ehefrau bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als milchwirtschaftlich - t echnische Assistentin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können ehebedingte Na chteile keine Berücksichtigung mehr finden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 27 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 30) . In Betra cht kommen daher nur die nach der Ehezeit entstandenen eh e- bedingten Versorgungsnachteile. Solche bestehen jedoch nicht, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen hat. Denn ein ehebedingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsb erechtigte Ehegatte au f- grund der gewählten Rollenverteilung nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe erzielen würde. Das ist hier nicht gegeben. Vor der Ehe hatte die Ehefrau eine Ausbildung zur milchwirtschaftlich - technischen Assist entin absolviert und war in diesem Beruf bis zum 15. Oktober 29 30 31 - 14 - 1970 tätig. Nach der Trennung erlangte sie am 1. Juni 198 1 eine Anstellung als technische Assistentin in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT V b, was nach den getroffenen Feststellungen dem unt er Berücksichtigung des R e- gelaufstiegs erreichbaren Endgehalt einer medizinisch - technischen Assistentin entspricht . Dass die Ehefrau ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in ihrem erlernten Beruf als milchwirtschaftlich - technische Assisten tin hätte erreichen können, hat sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 23 und BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 20 ff.) nicht substanziiert. Somit durfte das Berufungsgeri cht davon ausgehen, dass die Ehefrau bereits in der Trennungszeit wieder das Vergütungsniveau ihre r vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hatte, so dass ehebedingte Fortkommen s- nachteile bereits damals nicht mehr gegeben waren. Dass die E hefrau aus ehebedingten Gründen dauerhaft daran gehindert gewesen wäre, die in der Trennungszeit ausgeübte Halbtagstätigkeit alsbald in eine Vollzeittätigkeit - ggf. in einem anderen Anstellungsverhältnis - auszuweiten, hat das Berufungsg e- richt nicht festg estellt. Auch liegt kein ehebedingter Nachteil darin, dass die Ehefrau sich nach der Geburt eines außerehelichen Kindes dessen Betreuung widmete, von weiterer Berufstätigkeit absah und nach Abschluss der Kindese r- ziehung altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt k einen Platz mehr fand. Denn die dadurch entstandenen Versorgungsnachteile hat die Ehefrau nicht aufgrund der Ehe, sondern durch die Geburt eines nicht aus der Ehe hervorgegangenen Ki n- des erlitten. Durch dessen Betreuung und nicht durch ehebedingte Umstände wurde sie an der weiteren Erwerbstätigkeit gehindert. Daher kann nicht auf fiktiv erworbene Versorgungsanwartschaften abgestellt werden, welche sie als Ki n- derlose hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 29) . Das setzt sich fort, soweit sie im Anschluss an die Kinderbetreuung aus Altersgründen keinen Platz mehr auf dem Arbeit s- - 15 - markt fand. Auch diese Einbuße ist nicht durch die Ehe, sondern durch das a u- ßereheliche Kind verursacht. Da die se nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Nachteil e u n- terhaltsrechtlich nicht zu Lasten des Ehemanns verwertet werden können, hat das Berufungsgericht der Ehefrau auch zutreffend ein fiktives Alterseinkommen von 226 mit der Begründung zugerechnet , dass die E hefrau für die Zeiträume ab 1993 (halbtags) und ab 1999 (Vollzeit) so zu behandel n sei , als habe sie eine ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden und ausgeübt. Insoweit oblag ihr , nach ihren Möglichkeiten zum weiteren Au f- bau e iner eigenen Altersversorgung durch Berufstätigkeit beizutragen (§ 1569 BGB) . Die von der Revision des Ehemanns angegriffenen Z eitpunkte, ab denen das Berufungsgericht eine unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung der Ehefrau für den Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften angenommen hat, unterli e- gen nur der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle, da diese Erw ä- gungen in Ausübung einer tatrichterlichen Billigkeitskorrektur getroffen sind, welche nur daraufhin überprüft werden kann, ob maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen sind . Das ist hier nicht der Fall. Da die Ehefrau somit keine ehebedingten Einbußen zu beklagen hat, ist ihr angemessener Lebensbedarf , auf den gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF herabgesetzt werden kann, bereits durch ihre tatsächlichen sowie fiktiv zuz u- rechnenden Renteneinkünfte gedeckt. 32 33 34 - 16 - III. Da das Berufungsgericht das nach dem angemessenen Lebensbedarf zu bestimmende Unterhaltsmaß und damit zugleich die Untergrenze verkannt hat, bis zu der der Unterhalt herabgesetzt werden kann, kann die angefochtene En t- scheidung keinen Bestand haben. Eine absc hließende Sachentscheidung ist dem Senat allerdings ve r- wehrt. Der Unterhalt nach dem angemessene n Bedarf stellt nämlich nur die g e- setzliche Untergrenze dar, bis zu der der Unterhalt herabgesetzt werden kann. Auch bei feststehender Untergrenze ist eine Auss chöpfung des Spielraums bis zum angemessenen Lebensbedarf nicht zwingend, sondern unterliegt der ta t- richterlichen Beurteilung des Einzelfalls (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 40). E ine teilweise Herabsetzung des Unte r- ha lts ist geboten, wenn dies der Billigkeit entspricht (Senatsurteil vom 6. Okt o- ber 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 35). Auch eine stufenweise Herabsetzung bis zum völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist rechtlich 35 36 - 17 - möglich , so dass sich di e Frage einer Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB im Ergebnis nicht mehr stell en wird . Das erfordert eine erneute tatrichterliche Wü r- digung, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorin stanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2007 - 285 F 258/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 2 UF 90/07 -
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