BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 157/09 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeve rfahren wird auf 2.660.543,36 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Bekla g- ten im Zusammenhang mit der U nterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 10. Dezember 1997 nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei verneint. Hier ist der Punkt der streitigen Umsatzsteuern für das Bauvorhaben B . nicht erschöpfend und unter Berücksichtig ung allen entscheidungserhebl i- chen Klägervortrags gewürdigt worden, wie die Beschwerde teilweise zutreffend beanstandet. Das verhilft ihr allerdings nicht zum Erfolg. Völlig offen ist auch, ob 1 2 - 3 - es der bestmöglich beratenen Klägerin gelungen wäre, das Ergebn is der ta t- sächlichen Verständigung durch weitere Verhandlungen oder streitige Besteu e- rungs verfahren nach voller Aufklärung des Sachverhalts zu verbessern. 2. Die Begründung des Berufungsurteils hält den Zulassungsrügen der Beschwerde stand, soweit es d e n Klaganspruch - wie schon das Landg e richt - nach § 68 StBerG a.F. für verjährt erachtet hat. Hierbei hat das Berufungsg e- richt kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin überga n gen und unter keinen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung subsu miert. Die tatric h- terliche Würdigung der Parteivereinbarung vom 12. und 20. August 2003 steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesg e richtshofs, nach welcher ein Verzicht auf eine als begründet erkannte Verjä h rungseinrede nur ausnahmswe ise anzunehmen ist. Ein tatsächliches Ane r kenntnis mit der Folge des § 212 Abs. 1 BGB setzt auch mehr voraus als das sichtbare Bewusstsein eines pflichtwidrigen Handelns. Denn daraus folgt e nur bei der vom Haftpflich t- versicherer in Zweifel gezogenen Schade nsentstehung auch das Bewusstsein vom Bestehen der Haftpflicht. Das hat die Beklagte nicht zum Ausdruck g e- bracht. 3 - 4 - Die Beschwerde stützt sich mit der Behauptung eines tatsächlichen A n- erkenntnisses nach § 212 Abs. 1 BGB zudem auf neuen Sachvortrag, welch er aus den Tatsacheninstanzen nicht nachgewiesen ist. Sie kann mit dieser B e- gründung schon deshalb keinen Erfolg haben. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2008 - 15 O 3/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.07.2009 - 8 U 64/08 - 4
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