BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 157/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. M344rz 2010 wird als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen 334bertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in H366he von 10.524,21 200. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Verm366gensschadens ist mit 10% des Betrages des Finanzierungsdarlehens, also mit 3.579,04 200 zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt f374r die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorge-richtlichen Anwaltskosten sind nicht zu ber374cksichtigen (247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Kl344gerin insgesamt nur 14.103,25 200 betr344gt. - 3 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 14.103,25 200. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 6 O 95/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2010 - 31 U 114/09 -
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