BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel - I - VO) Art. 22 Nr. 1 Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferie n- hauses verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zustä n- digkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. BGB §§ 651a ff. Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienu nterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152). BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 - LG Schwerin AG Schwer in - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Land - gerichts Schwerin vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bunde s - re publik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutsc h- land wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklag ten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferie n- haus in Belgien zum Preis von 758 , das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte . Bei ihrer Anreise stellten die Be klagten fest, dass das Ferien haus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferie n- haus nicht fü r zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die E r- stattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsi t zes machen die Kl ä- ger n eben der Rückzahlung des Be trages von 758 - loser Aufwendungen für die An - und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutz los aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die B erufung der B e- klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufh e- bung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kl ä- ger treten der Revision entgege n. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht . 1 2 3 4 - 4 - 1 . Es hat dies wie folgt begründet : a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei d as Amtsgericht gemäß Ar t. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. A Bl. Nr. L 307 S. 2 8 und ABl. 2010 Nr . L 328 S. 36; nachfolgend: Brü s- sel I - VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. Nr. L 2 99 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten. b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der aus schließlichen Z u- ständigkeit g emäß Ar t. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. In ihren in den Vertrag ei n- bezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Di e- sem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferien hauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus ein em Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C - 8/98, Slg. 2000, I - 393 = NJW 2000, 2009 Dansommer AS / Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO entspre chenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Über ein kommens der Europäischen Gemein schaft über die gerichtliche Zustän dig keit und die Vollstreckung gerichtlicher En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. Septembe r 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff . ; nachfolgend : EuGVÜ) deshalb 5 6 7 - 5 - für anwend bar gehal ten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen diffe - renzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abge schlossen hätten , und möglichen An sprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigen tümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eige n- tümers, sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen auto no men Auslegung ni cht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reise vertrag, Mietvertrag, g e- mischter Vertrag oder Vertrag ei genen Typs einzu ordnen sei. 2 . Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich d ie internationale Zuständigkeit deutscher Ge richte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel I - VO ergibt , d ie nach dem Abkom men für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Di e- se Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO verdrängt. a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO sind für Klagen, die die Miete von unbe weglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschlie ß- lich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwi n- genden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsv o r- schriften über die Kontrolle der Miet - und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 C - 280/90, Slg. 1992 I - 1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Be legenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, 8 9 - 6 - Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen ( EuGH Dansommer AS/Götz , aaO Rn. 27 ; Urteil vom 13. Oktober 2005 C - 73/04, Slg. 2005 I - 8681 Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO für alle Ve r- träge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Ver träge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferie n- woh nung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Ja nuar 1985 C 241/83 , Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 Rös ler/ Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ). b ) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Zi el der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitz es ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C 73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH Hacker/Euro Relais GmbH , aaO, Rn. 12; EuGH Dansommer AS/Götz , aaO Rn. 21 ; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd. , aaO Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW - RR 2008, 1381 ; Urteil vom 16. De - zember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW - RR 2010, 712 ). Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. U nabhängig von seiner Bezeichnung bringt ei n solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt 10 - 7 - hat , wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weit e- re Leistungen mit sich. Er hat als s olche in dem seiner Entscheidung z u- grunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeit raum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung ( EuGH Hacker/Euro Relais GmbH , aaO Rn. 14). c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter, gegenüber d en Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mie t- vertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa ) Reiseunternehmen können als Erbringer von R eise leistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistung s- träger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umstä nden der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in e i- gener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 ). bb ) D ie Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Re isevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die G e- samtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit 11 12 13 - 8 - sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegung s- stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, E r- fahrungssätze oder sofern gerügt Verfahrens vorschriften verletzt sind (BGH X a ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertr agsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen . Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erb ringen wollte. cc ) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhausk a- talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eine s Kunden bereits dafür, dass der Re i- seunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in e i- gener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine e i- gene Ver trauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines K atalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160 ; Urteil vom 17. Januar 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Bek lagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetr e- ten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der a llgemeinen G e- schäftsbedingungen) . Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Re i- sekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immob i- lie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, o h- 14 - 9 - ne da ss eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH , Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, BGH Z 119, 1 52 , 160 ). Schließlich erwecken auch die dem Ver trag zugrunde liegenden a llgeme i- nen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Bek lagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchs überlassungs vertrags werde n sollte. So kommt g emäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der A n- meldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eige n- tümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte sel bst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zw i- schen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschlan d nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu e r- bringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen B eurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem von der Beklagten zu unterscheidenden Vermieter die Rede ist, der bestim m- te Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzä h- liger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptv ermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbrin gung. d ) Da Gegenstand des Rechtsstreits da mit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern , ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört , verpf lichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundl a- 15 - 10 - ge der genannten Aus führungen des Gerichtshofs in der Rechtssache H a- cker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlich en Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO . Es kommt hierbei nicht darauf a n , ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit de n weiteren Leistung en vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in de m R ech tsstreit verpflichtet hatte, d er der En t- scheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro R e- lais GmbH zugrunde l ag . Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf als solche , sond ern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine ei n- zige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveransta l- ter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weiter e (Neben )Lei - stungen wie die dort EuGH Hacker/Euro R e- lais GmbH , aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Miet vertra g s im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO trägt. e ) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In d i e se r Rechtssache hat d er Gerichtshof die g e- nannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativi ert, sondern ausgeführt , dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH Dansommer AS/Götz , aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegende n Ausgangsrechtsstreit s waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschlu ss nur als Vermittler auf (EuGH Dansommer AS/Gö tz , aaO Rn. 8) und machte im dortigen 16 - 11 - Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers ge l- tend (EuGH Dansommer AS/Götz , aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor , dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveransta l- ter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH Dansommer AS/Götz , aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rech tssache Dan sommer AS gegen Götz , dass für die Klage des Zessionars aus abg e- tretenem Recht des Eigentü mers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO b e- steh en kann. Für den vorliegenden St reitfall , in dem ebenso wie i n dem R echtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses ve r- pflichtet hatte, ergibt sich damit aus de m Urteil des Gerichtshofs in der R e chtssache Dan s ommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Z u- ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO. f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV de m Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel - I - VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vo r- gängervor schrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist ; sie ist hier le di g- lich a uf den Einzelfall anzuwenden . II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfe r- tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe g e- führt habe. 17 18 19 - 12 - 2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich - rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ve rneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war . Der revisionsrechtlichen Übe r- prüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand. a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anw endbar. a a ) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher A n- wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schul d- verhältnisse anzuwendende Recht (Rom I , ABl. Nr . L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB a F . b b ) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich , dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die An - wendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e- klagten, die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nr n . 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Si cherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine a n- gemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne , und verweist auf § 65 1l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden i n- folge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergib t sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a F). b) D ie geltend gemachte n Anspr ü ch e auf Rückzahlung des Mie t- preises für das Ferienhaus , auf Ers tattung nutzloser Au fwendungen für die 20 21 22 23 24 - 13 - An - und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. a a) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gericht e- te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die B e- klagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, so n- dern lediglich zur Ü berlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vo r- schriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer F e- rienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Sowei t so l- che Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der G e- setzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltung s- vertrag als einen Vertrag mit gesteigerte r Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesam t- heit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermit t- lung von einzel nen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentl i- chen Gesichtspunkte n gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunt erkünften ist der Veranstalter von Pauschalre i- sen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Ve r- antwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei e i- nem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiselei s- 25 - 14 - tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 , 161 - 164 ). bb ) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reiseve r- tra gs gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mie t- preises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten gr o- ben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untau g- lich, die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung de r nutzlosen Aufwendungen für An - und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nut z- los aufgewendete r Urlaubszeit ; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern . 26 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidu ng vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 - LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 - 27
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