BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 157/11 vom 10. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Januar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf Kosten des Beklagten z u- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.393,26 Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfo rdert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorlieg end erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 - 26 O 379/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 176/10 - 3
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