ECL I:DE:BGH:2016:240316BIXZR157.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 157/14 vom 24 . März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 270b Abs. 3 Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten beg ründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat. InsO § 259 Abs. 3 Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eige n- verwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen A n- fe chtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Ei n- wendungs - und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24 . März 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulass ung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1 8 . Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des V erfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: I. Der Kläger ist Sachwalter in dem auf den Antrag vom 26. Februar 2013 über das Vermögen der S . AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 30. April 201 3 eröffneten Insolvenzverfahren . I n d ies em Verfahren hatte das Insolven z- gericht zunächst am 4. März 2013 zur Vor bereitung einer Sanierung eine Frist von längstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt und den Kläger zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO b e- stellt . Aufgrund einer Ermächtigung in dem am 6. Juni 2013 von den Gläubig ern angenommenen Insolvenzplan zur Fortführung anhängiger Anfechtungsproze s- se nimmt d er Kläger die Beklagte auf Rückgewähr am 22. März 2013 und am 1 - 3 - 22. April 2014 von der Schuldnerin gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeitr ä- ge in Höhe von insgesamt 71.998,1 1 Die auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gestützte Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Ber u- fungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2014, 1294 veröffentlicht ist, die Beklagte a n- tragsgemäß veru rteilt. Diese beantragt, die Revision zuzulassen, um ihr u r- sprüngliches Klagabweisungsbegehren weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Auf die von der N ichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, wenn im Eröffnungsverfahren ein vorläu figer Sachwalter bestellt sei und der Schuldner keinen Antrag gestellt habe, ihn zur Begründung von M asseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kommt es nicht an. Diese in der Rechtsprechung und im Schrif t- tum umstrittene Frage kann sich nur in einem Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO stellen . Handelt es sich um ein Eröffnungsverfahren zur Vo r- bereitu ng einer Sanierung nach § 270b InsO, kommt die Begründung von Ma s- severbindlichkeiten durch den Schuldner nach § 270b Abs. 3 Satz 1 in Verbi n- dung mit Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner 2 3 4 - 4 - auf dessen Antrag zur Begründung von M asseverbindlichkeiten ermächtigt hat (vgl. OLG Köln, ZInsO 2015, 204 , 205 ). D ies entspricht der Begründung des Gesetzgebers (BT - Drucks. 17/7511, S. 37), der es dem Schuldner in diesem besonderen Verfahren ausdrücklich ermöglichen wollte, über die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO gleichsam in die Rechtsstellung eines starken vorlä u- figen Insolvenzverwalters einzurücken. Im Streitfall ergibt sich aus de n Ausführungen des Berufungsgericht s zu dem von der Schuldnerin gestellten Eröffnungsantrag und den in d em Verfa h- ren vom Insolvenzgericht getroffenen Anordnungen, dass es sich um ein Ve r- fahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO gehandelt hat . I n diesem Verfahren hat die Schuldnerin einen Antrag , sie zur Begründung von Masseverbindlichkeit zu e rmächtigen, nicht gestellt. 2. Soweit ver einzel t die Auffassung vertreten wird, in Eröffnungsverfa h- ren nach § 270a InsO begründe der Schuldner sch on originär nach dem Gesetz Mas severbindlichkeiten, ohne dass es ein es Antrag auf Ermächtigung zur B e- grü ndung von Masseverbindlichkeiten bedürfe (so AG Hannover, ZInsO 2015, 1112 , 1113 ; AG Montabaur, ZInsO 2013, 397 , 398 ; FK - InsO /Foltis , 8. Aufl . 2015, § 270a R n. 22 ), betrifft die s e in en an d er en Sachverhalt . Diese Ansicht weicht zwar von der weit überwiegend vertretenen Meinung ab , nach welcher der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründet, wenn ihn das Inso l- venzgericht auf einen entsprechenden Antrag dazu ermächtigt hat ( so LG D ui s- burg , ZInsO 2012, 2346 , 2347 ; AG Köln , ZInsO 2012, 790; AG München , ZIP 2012, 1470; AG Hamburg , ZIP 2012, 787; HmbKomm - InsO /Fiebig , 5. Aufl . , § 270a Rn . 34; Ringstmeier in: A hrens /G ehrlein /R ingstmeier , Insolvenzrecht, 2. Aufl . , § 270a R n. 8 ; HK - InsO /Lan dfermann , 7. Aufl . , § 270a R n. 18 ff ; 5 6 - 5 - Graf - Schlicker / InsO, 4. Aufl . , § 270a Rn. 16 ff ; Schmidt /Undritz, InsO, 19. Aufl . , § 270a R n. 6; Pape in: K übler/ P rütting/Bork , InsO, 20 12, § 270a R n. 19 f ; MünchKomm - InsO/Kern, 3. Aufl., § 270a Rn. 41 ff mwN; Marotzk e, DB 201 3, 1283, 1288 f ; Undritz, BB 2012, 1551, 1552 f ; Pape, ZI P 2013, 2 285 , 2 292 ; ders. ZInsO 2013, 2129, 2134; Klinck, ZIP 2013, 853, 855; ders. ZInsO 2014, 365, 366; Buchalik/Kraus, ZInsO 2012, 2330, 2331 ; dies. ZInsO 2013, 815, 816 f ) . Sie wird aber nur für das Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO vertr e- ten. Im Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO bedarf es dagegen nach allen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Au f- fassungen einer Einzel - oder Globalermächtigung des Insolvenzgerichts (vgl. BT - Drucks. 17/7511, S. 37 ), Masseverbindlichkeiten zu begründen. 3 . Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht . Es sei recht s- grundsätzlich zu klären, ob und inwieweit dem Anfechtungsgegner Einwendu n- gen zustehen könne n, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter oder Sachwalter einen Anfechtungsprozess aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan g e- mäß § 259 Abs. 3 InsO fortführe, bedarf es de r Zulassung der Revision ebe n- falls nicht . Im Schrifttum wird im Anschluss an die B egründung des Gesetzg e- bers zu § 259 Abs. 3 InsO (BT - Drucks. 1 2/2443 , S. 214) einhellig die Auffa s- sung vertreten, aus dem Umstand, dass § 259 Abs. 3 InsO einen Fall der g e- setzlichen Prozessstandschaft darstelle und der Insolvenzverwalter oder Sac h- walter den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich für Rechnung des Schuldners führe, könne keine Veränderung der materiellen Rechtslage dahin abgeleitet werden, dass den Anfechtungsgegnern Einwe n- dungen zukämen, die sie sonst nicht geltend mac hen könnten. Die Beschrä n- kungen der Einwendungs - und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtung s- gegners blieben auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten , weil der Anfechtungsanspruch von der Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung 7 - 6 - des Insolvenz plans nicht berührt werde ( vgl. Häsemeyer , InsO, 4. Aufl., Rn . 28.52; Spahlinger in K übler/Prütting/Bork , InsO, 20 14 , § 259 Rn . 21 ; Schmidt/Spliedt, aaO § 259 Rn. 1 3 ; Uhlenbruck/L ü er /Streit , InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 17 ). D ie se naheliegende Auffassung ist zutreffend . N ur sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers , mit der Einführung des § 259 Abs. 3 InsO zu verhindern, dass für den Anfechtungsgegner ein Anreiz besteht, den Anfec h- tungsprozess bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu verschleppen (vgl. BT - Drucks. 12/2443 , aaO) . Eine Aufrechnung der Beklagten mit ihrer nach a n- fechtungsrechtlicher Rückgewähr ge mäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgele b ten Beitragsforderung kommt danach eindeutig nicht in Betracht , so dass es hierzu rechtsgrundsätzlicher Au sführungen des Bundesgerichtshofs nicht bedarf . Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 10 O 1289/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -
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