ECLI:DE:BGH:2017:171017UXIZR157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 157/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 3 07 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl BGB § 488 Abs. 1 Satz 2 Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeituna b- hängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag bei Gewä h rung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau lieg enden Zins (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richte rinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger werden mit Ausnahme der En tsche i- dung über die Herausgabe der vom Beklagten vorgerichtlich g e- zogenen Nutzungen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. August 2015 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.000 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsant rags wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Kläger begehren die Rückzahlung von 1.000 e- währung eines Darlehens als "Kostenbeteiligung" bezahlt haben. Der Kläger zu 1 war im Jahre 2005 Mitarbeiter der BA . GmbH, einer Gruppengesellschaft der B . ; die Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau. Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung der B . zur betrieblichen A ltersversorgung, die in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf G e- genseitigkeit (VVaG) betrieben wird. Mitglied des Beklagten kann nur werden, wer Mitarbeiter der Trägergesellschaft B . bzw. einer der Gruppengesel l- schaften oder Rentenbezie her dieser Arbeitgeber ist. Der Beklagte vergibt an seine Mitglieder zinsgünstige Baudarlehen. Im Mai 2005 erhielten die Kläger ein Baudarlehen über 100.000 f- zeit von zehn Jahren betrug der effektive Jahreszins anfänglich 3,87%. Ziffer 8.2 der Darlehensbedingungen sieht das Recht des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Darlehens vor, wenn der Darlehensnehmer aus den Diensten der Trägergesellschaft oder einer mit dieser wirtschaftlich verbund e- nen Gesellschaft ausscheidet. Nach Ziffe r 9.4.1 der Darlehensbedingungen hat der Darlehensnehmer eine "Kostenbeteiligung" in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme, maximal 1.500 r- gesehenes Textfeld wurde der entsprechende Betrag von 1.000 den die Kläger im Jahre 2005 an den Beklagten bezahlten. Die Pa rteien streiten um die Wirksamkeit dieser Kostenbeteiligungskla u- sel. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Amts - und Landg e- 1 2 3 4 5 6 - 4 - richt haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgen die Kläger ihr B egehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Einrede der Verjährung greife n icht durch. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsentgelten in Verbra u- cherdarlehensverträgen wäre die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Durch den Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahn b e- scheides am 30. Dezember 2014 und dessen anschließende Zustellung sei die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB noch nicht abgelaufen gewesen. Die streitige Klausel halte aber richterlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht des Erstrichters handele es sich vorliegend um einen Verbrauche r- darlehensvertrag. Der Beklagte habe als Unternehmer gehandelt. Auf eine G e- winnerzielungsabsicht komme es dafür genauso wenig an wie d arauf, dass die Darlehensvergabe nicht zum Kerngeschäft des Beklagten gehöre und dass di e- ser nur an seine Mitglieder Darlehen vergebe. 7 8 9 10 - 5 - Für Verbraucherdarlehensverträge habe der Bundesgerichtshof zwar im Grundsatz festgehalten, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Diese Rechtsprechung b e- treffe jedoch die Kreditvergabe durch Banken und sei deswegen auf die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht uneingeschränkt übertragbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb unanwendbar, weil keine Bearbe i- tungsgebühr im Streit stehe, sondern eine " Kostenbeteiligung " . Diese betreffe nämlich Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der B eklagte als Verwender nebe n- vertraglich verpflichtet gewesen sei oder die er überwiegend im eigenen Int e- resse erbracht habe. Jedoch habe der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit solcher Klauseln vor dem Hintergrund angenommen, dass es sich um eigene Aufw endungen des Kreditgewährenden handele und die Kosten entgegen dem Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB laufzeitunabhängig verlangt würden. Diese Gedanken führten nicht zur Unwirksamkeit der hier angegriffenen Klausel, weil im vorliegenden Falle zum einen kein de rart strenges Leitbild des Darlehensvertrages festzustellen sei und zum anderen bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessena b- wägung berücksichtigt werden müsse, dass den Klägern Vorteile eingeräumt würden, welche die vertragliche Regelung nicht als un angemessen erscheinen ließen. Es handele sich um ein Arbeitgeberdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dem im ersten Rechtszug unbestrittenen Sachvortrag des B e- klagten erfolge die Darlehensgewährung zu einem niedrigeren als dem mark t- übliche n effektiven Jahreszins. Die Kläger hätten also ein gegenüber dem Marktniveau deutlich günstigeres Darlehen erlangt. 11 12 13 14 - 6 - Zwar sei auch auf Arbeitgeberdarlehensverträge das AGB - Recht anz u- wenden. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass Arbeitgeberdarleh en in vielen Punkten in zulässiger Weise von Bankdarlehen im üblichen Sinne abw i- chen. Vorliegend hätten die Parteien etwa ein Kündigungsrecht des Beklagten ohne Fristbestimmung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers ve r- einbart. In diesem Zusammenh ang erscheine auch die Beteiligung des Darl e- hensnehmers am Kostenaufwand für den Vertragsschluss nicht systemwidrig. Denn durch diese laufzeitunabhängige Beteiligung werde sichergestellt, dass auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisse s bei dem B e- klagten, der ansonsten als Sozialeinrichtung tätig sei, keine Kosten zurückbli e- ben, welche er im Hinblick auf die Erwartung einer langfristigen Vertragsbi n- dung auf sich genommen habe. Entscheidend sei jedoch, dass der Nachteil der "Kostenbeteil igung" in seiner Wirkung durch den günstigen Zinssatz mehr als ausgeglichen werde. II. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Den Klägern steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ers tattung der an diesen bezahlten " Kostenbeteiligung " in Höhe von 1.000 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil der Beklagte diese Zahlung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die formularmäßige Vereinbarung der "Kostenbeteiligung" in dem Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 1. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet ist das Ber u- fungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 9.4.1 i.V.m. Ziffer 4 des Darlehensvertrags um Allgemeine 15 16 17 - 7 - Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der bezifferte Entgeltbetrag anhand der Daten des einzelnen Darlehensvertrags errechnet und sodann in die Ve r- tragsurkunde eingetragen worden ist (vgl. Senatsurteil v om 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). 2. Die " Kostenbeteiligung " hat das Berufungsgericht weiter zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene So n- derleistung. Auch die Tatsache, dass der Beklagte zur Sicherung betrieblicher Altersversorgung und zur Förderung seiner Mitglieder tätig wird, entzieht die Klausel nicht der AGB - Kontrolle. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hi erunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Ob eine Klausel nach diesen Grundsä t- zen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der i n Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu ric h- ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Ab s. 2 BGB zulasten des 18 19 20 - 8 - Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 24 und vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 25). b) Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der angegriffenen Klausel, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), um eine kontrol l- fähige Preisnebenabrede, die eine einmalige und laufzeitunabhängige Beteil i- gung der Kläger an den Vertragskosten des Beklagten vorsieht, die auch bei vorzeitige r Tilgung nicht zu erstatten ist. An welchen konkreten Kosten sich der Darlehensnehmer mit der Zahlung des pauschal festgesetzten Betrages beteiligen soll, wird im Vertragstext nicht näher ausgeführt. Aus dem an die Klausel anschließenden Text lässt sic h ledi g- lich ersehen, dass Notariats - und Gerichtskosten sowie Kosten der Feuervers i- cherung davon nicht umfasst werden, weil diese gesondert umgelegt werden sollen und hinsichtlich ihrer Höhe auf die " Kostenordnung " und auf den " Tarif der Feuerversicherung " verwiesen wird. Nach dem in der Vertragsurkunde g e- wählten weiten Wortlaut " Kostenbeteiligung " sollen folglich alle weiteren, dem Beklagten entstehenden Vertragskosten ganz oder teilweise auf den Darl e- hensnehmer umgelegt werden. Dem entspricht eine von dem Beklagten vorg e- legte Aufstellung der von der Klausel umfassten Kostenpositionen. Dazu geh ö- ren nach Darstellung des Beklagten Kosten für die Ermittlung des Beleihung s- wertes, für die Bearbeitung des Darlehensantrages, für die " Darlehensgewä h- rung, z.B. D " , für die Darlehensverwaltung über eine Laufzeit von zehn Jahren hinweg, für mögl i- 21 22 - 9 - che Anschlussfinanzierungen sowie für die " Weiterentwicklung des Darlehen s- programms z.B. Änderungen der Richtlini " . Danach regelt die Klausel nach Wortlaut und Zweck kein Entgelt für die Kapitalnutzung. Vielmehr wälzt sie nicht nur Kosten auf den Darlehensnehmer ab, die dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehen s- vertra ges zu Beginn des Vertragsverhältnisses entstehen, sondern auch Ko s- ten, die ihm erst im Laufe der zehnjährigen Darlehenslaufzeit entstehen oder möglicherweise entstehen können. In allen Fällen handelt es sich um Aufwand für Tätigkeiten, die der Beklagte ganz oder überwiegend im eigenen Intere s- se erbringt. c) Die hier streitige " Kostenbeteiligung " stellt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar. Der Be klagte macht geltend, er handele im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Sicherung von deren betrieblicher Altersversorgung und werde mit der Förderung eines einzelnen Mitglieds durch Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens außerhalb seines " Kerngeschäfts " tätig. Das stellt jedoch keine zur Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensve r- trag hinzutretende Sonderleistung des Beklagten dar, sondern beschreibt de s- sen geschäftspolitische Entscheidung, neben der Funktion als Pensionskasse seinen Mi tgliedern Darlehen zu Sonderkonditionen anzubieten. Die Berei t- schaft, einen Darlehensvertrag abzuschließen, stellt aber als solche keine b e- preisbare Sonderleistung dar. Denn der Abschluss eines Vertrags bildet erst die Grundlage für das Entstehen der wechs elseitigen Hauptleistungspflichten und löst vertragliche Vergütungsansprüche aus (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54). Auch die anschließende Kapitalübe r- 23 24 25 26 - 10 - lassung an den Darlehensnehmer ist keine Sonderleistung, sondern die ge set z- lich geregelte Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, die ebenso wie de s- sen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im Gege n- seitigkeitsverhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Ob dies der Beklagte als Teil seines " Kerngeschäf ts " betrachtet, ist dabei ohne Belang. 3. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erh e- bung einer " Kostenbeteiligung " von 1% der Darlehenssumme hält der Inhalt s- kontrolle nicht stand. Die Klausel weicht nach den vom Senat angewandten Gru ndsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben u nangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Die Klausel dient wie oben ausgeführt der Abdeckung von Aufwand des Beklagten für Tätigkeiten, die dieser im eigenen Interesse erbringt, und wälzt folglich Kosten auf die Kläger a b, die für die Erfüllung der Hauptleistung s- pflicht des Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40). b) Unabhängig davon weicht die Klausel du rch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhäng i- ges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 201 4 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 38 ff.). 27 28 29 - 11 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt dieses Leitbild auch für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Die Tatsache, dass de r B e- klagte kein Kreditinstitut, sondern eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen A l- tersversorgung ist, ändert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts an der Rechtsnatur des geschlossenen Darlehensvertrages. Dessen vertrag s- typische Pflichten sin d in § 488 Abs. 1 BGB geregelt. Mithin ist auch für dieses Darlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 36). Die von d em Berufungsgericht in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, ob es sich hier um ein Arbeitgeberdarl e- hen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf den Vertrag zeitlich anwendbaren, vom 1. August 2002 bis 10. Juni 201 0 gültigen Fassung handelt, ist dafür ohne Bedeutung, da auch insoweit das Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB gilt. Gegen dieses Leitbild verstößt die von dem Beklagten verlangte " Ko s- tenbeteiligung " , da diese, wie die Regelung in Ziffer 9.4.1 der Darlehensbe di n- gungen zeigt, laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Eine Erstattung ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. c) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung benachteiligen die Kläger una ngemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird i n- diziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgeda n- ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre w i- 30 31 32 33 - 12 - derlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessena b- wägung den Kunden nicht u nangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbeso n- dere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich g e- rechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BG HZ 199, 355 Rn. 45 mwN und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32). Solche Gründe sind aber weder von dem Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. (1) Der Senat hat allerdings entschieden, dass Darlehensnehmer durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte dann nicht unangemessen benac h- teiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das stre i- tige Bearbeitungsentgelt Teil dabei vorgegebener För derbedingungen ist (S e- natsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47). Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Zwar ist auch hier das Darlehen nach den nicht angegriffenen Festste l- lungen des Berufungsgerichts z u einem unter dem Marktniveau liegenden e f- fe k tiven Jahreszins gewährt worden. Eine solche Unterschreitung des Marktzi n- ses rechtfertigt aber nach der Rechtsprechung des Senats für sich genommen nicht die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentge lts. Erforde r- lich ist zusätzlich, dass das Darlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsfö r- derung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwender durch Förderb e- dingungen vorgegeben worden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/ 14, BGHZ 209, 71 Rn. 46 ff. und von 5. Juli 2016 XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 25 ff.). Beide Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen, die Fö r- derdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau b etroffen haben, beruht die Da r- lehensgewährung im vorliegenden Fall nicht auf einem staatlichen Auftrag zur 34 35 - 13 - finanziellen Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205) und dem Bek la g- ten war es nicht verwehrt, die Bedingungen für die Darlehensgewährung auch hinsichtlich der Erhebung von Gebühren frei zu bestimmen. (2) Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Vermutung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sprechen, liegen nich t vor. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Sen atsu r- teil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72). Eine unang e- messene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf betriebswirtschaf t- liche Erwägungen des Darlehensgebers verneint werden. Denn Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, d ie laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, sind nicht deswegen angemessen, weil der Darlehensgeber eine g e- gebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zur Deckung seiner Ve r- tragskosten nicht für auskömmlich erachtet (vgl. dazu Senatsurtei l vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 74 ff.). bb) Unabhängig davon benachteiligt die hier streitige Klausel bei der g e- botenen Gesamtbetrachtung zusammen mit der den Beklagten zu einer fristl o- sen Kündigung des Darlehensvertrags berechtigenden Ziffer 8.2 der Darl e- hensbedingungen die Kläger entgegen den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben. (1) Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts z u würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 KZR 37/80, BGHZ 82, 238, 240 f., vom 23. November 2005 VIII ZR 36 37 38 - 14 - 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 22 und vom 17. September 2009 III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 VIII ARZ 5/92, WM 1993, 701, 702). Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die a us der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, B e- schluss vom 2. Dezember 1992, aaO; BGH, Urteile vom 5. April 2006 VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 16 und vom 5. Dezember 2006 X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27). (2) Danach werden die Kläger unangemessen benachteiligt, da sie durch das Zusammenwirken des in Ziffer 8.2 der Darlehensbedingungen geregelten Rechts des Beklagten zur fristlosen Kündigung des Darlehens mit Ziffer 9. 4.1 der Darlehensbedingungen die laufzeitunabhängige " Kostenbeteiligung " in H ö- he von einem Prozent der Darlehenssumme auch dann in vollem Umfang zu leisten haben, wenn der Kläger zu 1 aus Gründen aus dem Unternehmensve r- bund ausscheidet, die aus der Sphäre der Arbeitgeberseite herrühren. Wird nämlich das Darlehen wirksam gekündigt, verbleibt dem Beklagten als Darlehensgeber selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit die volle von den Kl ä- gern als Darlehensnehmern bereits entrichtete laufzeitunabhängige " Kosten b e- teiligung " auch dann, wenn die Kläger keinen Anlass für die Kündigung geg e- ben haben. Hätte der Beklagte als Darlehensgeber hingegen diese Kosten in den laufenden Zins einkalkuliert, stünde ihm zum Ausgleich seiner Vertragsko s- ten und sonstigen Schäden led iglich im Falle einer vom Darlehensnehmer zu vertretenden Vertragsbeendigung eine entsprechende Vorfälligkeitsentschäd i- gung zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 86). Eine zeitnahe Kündigung kann zudem den im Darlehe nsvertrag 39 40 - 15 - genannten effektiven Jahreszins beträchtlich ansteigen lassen (vgl. dazu S e- natsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 87). Das Zusammenwirken der beiden Klauseln benachteiligt die Kläger als Darlehensnehmer mithin zusätzlich una n- gemessen nach § 307 Abs . 1 BGB, da sie die volle " Kostenbeteiligung " auch dann zu leisten haben, wenn der Darlehensvertrag aus Gründen gekündigt wird, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen (vgl. dazu auch BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33). (3) Die Klausel in Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen, die ein nicht eingeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten bei Bee n- digung der Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Trägergesellschaft des Bekla g- ten oder einer mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft vorsieh t, ist nicht deswegen einer Berücksichtigung in der Gesamtabwägung der beiderse i- tigen Interessen entzogen, weil sie bereits für sich unwirksam sein könnte (vgl. dazu BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33). Denn dem Verwender von Geschäftsbedingungen ist es grunds ätzlich versagt, sich darauf zu berufen, eine der von ihm gestellten Klauseln sei una n- gemessen und deswegen bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254). D eswegen ist bei der Beurteilung einer durch mehrere Klauseln ausgelösten Benachteiligung auch eine unwirksame Klausel einzub e- ziehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren, für sich g e- nommen möglicherweise wirksamen Klausel steht (BGH, Bes chluss vom 26. Oktober 1994, aaO; BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 5. Dezember 2006 X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27). Ein sich daraus ergebender Summierungseffekt führt wie hier bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung im Allgemeinen zur Unwirksamkeit aller in die Gesamtwürdigung einbezogenen Klauseln, weil es 41 42 - 16 - nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der beteiligten Klauseln b e- stehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 , aaO). Deshalb b e- darf es in solchen Fällen keiner Entscheidung, welche der in die Gesamtabw ä- gung einbezogenen und wegen ihrer Summierungswirkung den Vertragspartner benachteiligenden Klauseln für sich der Inhaltskontrolle standhalten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO). cc) Ohne Einfluss auf die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Rechtsform des Beklagten als Verein auf Gegenseitigkeit, der von dem Gedanken genossenschaftlicher Selbsthilfe geprägt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 II ZR 282/93, WM 1995, 1446, 1447) und bei dem Gewinne regelmäßig nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kommen. Denn die hier zu prüfende Klausel, mit der eine " Kostenbeteiligung " von Darlehensnehmern angeordnet wird, betrifft weder das Mitgliedschaftsverhältnis noch einen zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Parteien haben vielmehr einen gesonderten Darl e- hensvertrag geschlossen, dessen Inhalt in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Beklagten im Grundsatz nicht anders geregelt ist als bei einer Darlehen s- gewährung durch ein Kreditinstitut. In diesem Darlehensverhältnis hat die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Interessenabwägung nach objektiv g e- neralis ierenden Kriterien zu erfolgen, die von der Rechtsform des Beklagten als VVaG im Grundsatz nicht berührt werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 IV ZR 200/10, VersR 2013, 565 Rn. 14). 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 28. Oktober 43 44 45 - 17 - 2014 XI ZR 34 8/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensve r- trägen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 94 ff.) eine Klageerhebung erst im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in di e- sem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung d er Oberlandesgerichte herau s- gebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. Gemessen hieran ist der streitige bereicherungsrechtliche Rückza h- lungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Zahlung im Jahr 2005 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjä h- ru ng des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung wie dargelegt erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Ve r- jährung aber durch den am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag auf E r- lass eines Mahnbescheids, der dem Bek lagten am 9. Januar 2015 zugestellt wurde, rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). III. Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der S ache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den Nebenforderungen sind mangels insoweit e rforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten. Der Klage ist danach 46 47 - 18 - bis auf den für vorgerichtlich gezogene Nutzungen begehrten Ersatz stattz u- geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Ab s. 1 BGB grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsem p- fänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei einer Bank besteht ins o- weit eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutz ungsersatz herausgeben muss (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN und vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 71). Eine entsprechende Vermutung, dass auch ein Versicherer wie hier der Beklagt e Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat, besteht aber nach der maßgebenden Rechtsprechung des für das Vers i- cherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats nicht (BGH, Urteile vom 11. Novem - ber 2015 IV ZR 513/14, WM 2015, 2311 Rn. 48, v om 25. Januar 2017 IV ZR 173/15, NJW - RR 2017, 485 Rn. 28 und vom 21. Juni 2017 IV ZR 176/15, NJW 2017, 2406 Rn. 25). Zur Höhe der von dem Beklagten gezogenen Nutzungen haben auch die als Gläubiger des Anspruchs darlegungsbelasteten Kläger ke i- ne Anhalts punkte vorgetragen. 48 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 13.08.2015 - 2c C 136/15 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.03.2016 - 2 S 349/15 - 49
Full & Egal Universal Law Academy