BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/99 Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HGB § 54 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß. BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 19. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 ve r - kündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k - furt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunchst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinb a - rungsgemß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fo l - - 3 - gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mndlicher Au f - tragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erhebl i - chen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klgerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsste l - lung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schlieûlich - teilweise erst nach Klageerhebung - 230.000, - - DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klgerin im vorli e - genden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klgerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r - stellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klgerin verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Ve r - tragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen. - 4 - II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit der Klgerin im Zusammenhang mit der Maûnahme ihrem Mitarbeiter L. be r - lassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und die Forderungen anerkannt, indem sie erklrt habe, diese betrfen sie und wrden durch sie bezahlt. Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroff e - nen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaû gehabt haben sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines Rechtsbindungs willens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsg e - richt herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 lût sich zwanglos auch dahin verstehen, daû es lediglich der Klrung der Passivlegit i - mation dienen sollte. Diese naheliegende Mglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen. III. Dem Senat ist eine abschlieûende Beurteilung verwehrt, ob sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist. 1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag der Klgerin hat der frher bei der Beklagten beschftigte Mitarbeiter L. der Klgerin die Auftrge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zue r - kannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt, daû der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmchtigt gewesen sei. Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu nher ausgefhrt, L. sei nicht - 5 - zur Vergabe von Auftrgen in dem gegebenen Umfang bevollmchtigt gew e - sen; die Grûe der Beklagten bringe es nmlich mit sich, daû die Unterzeic h - nungspflicht durch die Geschftsleitung erst von einem gewissen Volumen an, das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschftsvorfalls bestimme, eintrete, weil der Arbeitsaufwand von der Geschftsleitung sonst nicht zu bewltigen sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall berschritten worden (GA II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse g e - habt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhltnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundstzlich nicht abhngt (vgl. MnchKomm. zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist fr das Revisionsverfa h - ren nicht auszuschlieûen, daû die Beklagte eine - von der Klgerin behauptete (GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmchtigung des Zeugen L. an sich nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht in Abrede gestellt hat. Daû L. nicht fr die Beklagte, sondern fr ein anderes Unternehmen ttig geworden sei, worauf sich die Revision sttzt, war nicht G e - genstand des Streits im Berufungsverfahren. 2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu prfen haben wird, davon auszugehen ist, daû eine Bevollmchtigung von L. an sich erfolgt war, wird weiter zu prfen sein, ob sich eine Bevollmchtigung dieses Zeugen fr die hier in Frage stehenden Geschfte aus der in den Ta t - sacheninstanzen nicht bercksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klgerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich ergeben, daû der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA - 6 - II 316) Auftrge, die der Geschftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann (§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht nher bezeichneten U m - fang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daû L. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehriger G e - schfte ermchtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein , HGB, § 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschfte und Rechtshandlungen, die die Vo r - nahme derartiger Geschfte gewhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Davon knnen auch die streitgegenstndlichen Auftrge erfaût worden sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daû derartige Au f - tragsvergaben fr Alten- und Pflegeheime bei ihr in groûem Umfang vorkamen. Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daû sie als Generalunternehmerin im Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesg e - biet ttig ist; sie hat sich weiter auf die Grûe ihres Unternehmens und die d a - mit verbundene Menge der tglich anfallenden Geschftsvorflle berufen (GA II 313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, knnen aber bei e i - nem groûen Unternehmen auch Vertragsabschlsse von erheblicher finanzie l - ler Tragweite noch zum gewhnlichen Geschftsbetrieb zu rechnen sein, so daû ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äuûerungen davon ausgehen kann, eine aus schlssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Vertrge wie auch auf Rechtsgeschfte, die ihrer Durchfhrung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118 f. = GmbHR 1979, 271 f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; He y - mann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunchst g e - schlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag - 7 - aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Au f - trge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu prfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese Zweifel bereits durch den Umstand ausgerumt sein knnen, daû sich die Klausel nicht auf die spteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch geht. 3. Die von der Beklagten behauptete Beschrnkung der Handlungsvol l - macht muû sich die Klgerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen muûte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Bekl agte nur geltend gemacht, die Klgerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Au f - trags durch den Vorstand der Beklagten darber im klaren sein mssen, daû dieser auch fr die weiteren Bauabschnitte ausschlieûlicher Ansprechpartner gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer vereinbar, nach dem nur fr Geschfte einer bestimmten Grûenordnung eine Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daû sie die Beschrnkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach auûen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme einer positiven Kenntnis einer beschrnkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch die einer fahrlssigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.). IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter Bercksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu - 8 - dem bisher nicht bercksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die Frage neu zu prfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L. zuzurechnen lassen hat. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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