BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976 a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen G e - samtschuldner. b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Mrz 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivils e - nat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mutter der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist die Tochter und Alleinerbin der am 5. September 1985 verstorbenen C. S. Diese war als E i - gentmerin des Grundstcks Blatt 592 Flur 3 Flurstck 26 im Grundbuch von E. (Amtsgericht Bernau; im folgenden: Grundstck I) eingetragen. Ein seit dem 22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbuchs befindlicher B odenrefor m - vermerk wurde am 13. August 1991 gelöscht. Am 20. August 1991 verkaufte die Schuldnerin das Grundstck fr 802.575 DM an die F. GmbH. Zu deren Gunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetr a - - 3 - gen. Nachdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob es durch Schreiben des zustndigen Grundstcks- und Vermögensamts vom 5. Mrz 1993 gegenber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12 EGBGB Widerspruch gegen die Verußerung des Grundstcks. Mit Schreiben vom 6. D ezember 1993 verlangte das Grundstcks- und Vermögensamt von der Schuldnerin die Auflassung des Grundstcks an den Klger. Die Schuldn e - rin beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. T., der sich mit Schreiben vom 31. Januar 1994 an das "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" mit der Aufforderung wandte, den Widerspruch zu begrnden. Am 19. Juli 1994 wurde im Grundbuch fr das Grundstck I zugunsten des Klgers eine Auflassung s - vormerkung "gemß Art. 233 § 13 I EGBGB" eingetragen; einen Tag spter (20. Juli 19 94) wurde die F. als Eigentmerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 2. September 1994 an Rechtsanwalt Dr. T. beantwortete das Grundstcks- und Vermögensamt dessen Anfrage vom 31. Januar 1994; das Schreiben enthielt fr den - tatschlich gegebenen - Fall, daß die Eintragung s - antrge zugunsten der F. bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren, die Ankndigung, daß der Widerspruch zurckgenommen und die Schuldnerin eine Aufforderung zur Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf des Grun d - stcks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Rechtsanwalt Dr. T. gerichtetes Schreiben des Grundstcks- und Vermögensamts vom 28. Novem- ber 1994. Mit weiterem Schreiben an Dr. T. vom 29. Januar 1995 wurde der Schuldnerin angekndigt, daß bei Verstreichen einer letztmaligen Zahlungsfrist bis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingereicht werde. Dies geschah - erst - am 18. November 1997; die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 1998 rechtskrftig zur Zahlung von 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klgers bei der Schuldnerin waren erfolglos. - 4 - Die Schuldnerin verwandte den Erls aus dem Verkauf des Grun d - stcks I zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr gehrenden Grundstck (Grundstck II); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt. Durch "Grundstcksberlassungsvertrag" vom 17. Mai 1994 bertrug die Schuldnerin das Grundstck II unentgeltlich, jedoch unter Vereinbarung eines lebenslnglichen dinglichen Wohnrechts fr sich auf die Beklagte. Am 8. September 1994 wurde fr diese eine Auflassungsvormerkung im Grun d - buch eingetragen. Die Eintragung des Eigentumswechsels und des Woh n - rechts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen. Der Klger verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegen die Schuldnerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstck II. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsger icht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. gesttzte Klage mit der Begrndung abgewiesen, es lasse sich weder eine Benachteili- gungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon fes t - stellen. Ob die dagegen gerichteten Verfahrensrgen der Revision begrndet - 5 - sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil schon unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben werden muû. II. Der vorgetragene Sachverhalt, von dessen Richtigkeit fr das Revis i - onsverfahren auszugehen ist, erfllt den Tatbestand einer Vermgensbe r - nahme nach § 419 BGB. 1. Diese durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) auûer Kraft gesetzte Vorschrift ist auf Vermgensbernahmen, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden (Art. 223a EGBGB). 2. Eine Vermgensbernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setzt nach stndiger Rechtsprechung nicht voraus, daû das Vermgen des Übertr a - genden in seiner Gesamtheit bernommen wird; es gengt die Übertragung von Gegenstnden, die im wesentlichen das ganze Vermgen des Veruûerers ausmachen (BGHZ 122, 297, 300 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfllt. Das der Schuldnerin bestellte dingliche Wohnrecht hat wegen der hier nicht gegebenen Mglichkeit der Zwangsvollstreckung in dieses Recht (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Han d - buch der Grundstckspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.N.; ferner auch BGHZ 130, 314, 317) auûer Betracht zu bleiben. Nach dem Vortrag des Klgers hat die Schuldnerin mit der - unentgeltlichen - Übertragung des Grundstcks II, in das nach insoweit bereinstimmender Darstellung beider Parteien der volle Erls aus dem Grundstck I geflossen ist, ber ihr gesamtes Vermgen verfgt. - 6 - Der Klger hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was fr die Anwendung des § 419 BGB erforderlich ist (BGHZ 122 aaO), gewuût, daû der Schuldnerin nach der Weggabe des Grundstcks kein nennenswertes Vermgen mehr ve r - blieb. 3. Nach § 419 Abs. 1 BGB haftet der bernehmer fr die be i Abschluû des bernahmevertrags bestehenden Verbindlichkeiten des Veruûerers. Bei bertragung eines Grundstcks ist maûgebender Zeitpunkt der Antrag auf U m - schreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der Grundstcksbertragungsvertrag geschlossen und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten bea n - tragt und im Grundbuch eingetragen wurde, stand dem Klger gegen die Schuldnerin der spter eingeklagte und ihm zugesprochene Anspruch auf Au s - kehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte sich, wie das Lan d - gericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 29. April 1998 zutreffend darg e - legt hat, um Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der Schul d - nerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbuch eingetragenen Mutter gemû Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedoch, da es sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstck handelte, sie selbst aber nicht "zuteilungsfhig" war, nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes grundstzlich verpflichtet, das Grundstck - gegen bernahme etwaiger Verbindlichkeiten - auf den Klger zu bertragen. Diese Verpflichtung trat freilich hier deswegen nicht ein, weil die Schuldnerin das Grundstck bereits am 20. August 1991 als durch Erbschein ausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der durch das Zweite Vermgensrechtsnderungsgesetz eingefgten Bestimmungen der §§ 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992 (Art. 15 - 7 - 2. VermRÄndG), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kuferin beim Grundbuchamt beantragt hatte; statt dessen hatte die Schuldnerin den im Kaufvertrag mit der F. vereinbarten Kaufpreis an den Klger auszukehren (Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Rechtsvorschriften sind verfa s - sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1995, 2004, 2005; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212). 4. Der Zahlungsanspruch des Klgers ist der Beklagten gegenber, die neben ihrer Mutter gesamtschuldnerisch haftet, entgegen der in anderem Z u - sammenhang geuûerten Ansicht des Berufungsgerichts weder verjhrt noch verwirkt. a) Die Verjhrung, die gemû § 425 BGB auch im Fall des § 419 BGB fr jeden Gesamtschuldner eigenstndig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 23. No- vember 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139), richtet sich nach Art. 233 § 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1 997 (BGBl. I S. 1823) erhalten hat, stellt klar, daû die kurze sechsmonatige Verjhrungsfrist nur fr den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). Die Rechtslage war aber auch schon nach der alten Fassung der Vorschrift keine andere (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; Soe r - gel/Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs, die die fr den Auflassungsanspruch geltende kurze Verjhrungsfrist auch auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte (Urt. v. 14. Februar 1997 - V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778), bezog sich nicht auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 - 8 - § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspruch setzte nicht, wie derjenige nach § 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung voraus, sondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entst e - hung der Ansprche nach den §§ 11 ff getroffenen Verf gung von vornherein keinen Auflassungsanspruch gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vorme r - kung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Fiskus anknpfende Ve r - jhrung sollte diesen im Interesse des Eigentmers, der ber das Grundstck bereits anderweitig, aber noch nicht bindend verfgt hatte, und des Erwerbers zwingen, alsbald Klarheit darber zu schaffen, ob er den Auflassungsanspruch geltend machen wollte. Fr diese Erwgung besteht kein Raum, wenn ein Au f - lassungsanspruch von vornherein nicht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 z u - gunsten des Klgers eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der A n - spruch, den sie sichern sollte, nicht bestand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daû eine solche unwirksame Vormerkung keinen Einfluû auf die Verjhrungsfrist haben kann. Die Verjhrungsfrist endete somit gemû Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB erst am 2. Oktober 2000. Sie ist durch die im Jahre 1998 gegen die Beklagte erhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen worden. b) Fr die Annahme einer Verwirkun g des Anspruchs gegen die B e - klagte fehlt es an einem Anknpfungspunkt. Der Umstand, daû der Klger en t - gegen der Ankndigung im Schreiben vom 29. Januar 1995 gegen die Schul d - nerin nicht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage eing e - reicht hatte, konnte allenfalls im Verhltnis zur Schuldnerin die Frage nach e i - ner Verwirkung aufwerfen. Ein Verwirkungstatbestand im Verhltnis zu einem Gesamtschuldner berhrt fr sich allein nicht den Anspruch des Glubigers - 9 - gegenber einem anderen Gesamtschuldner. Auch das ergibt sich aus § 425 BGB. 5. § 419 BGB gibt dem Glubiger gegen den bernehmer einen Za h - lungsanspruch mit der Maûgabe, daû dieser nach Abs. 2 der Vorschrift seine Haftung auf das bernommene Vermgen beschrnken kann. Aus diesem letzteren Grund kann der Glubiger so, wie es hier der Klger getan hat, a n - statt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einze l - nen zu bezeichnenden Gegenstnde klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 2 3. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139 f). III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Anspruch des Klgers ist bi s - her in den Tatsacheninstanzen nur unter anfechtungsrechtlichen Gesicht s - punkten, nicht aber unter demjenigen des § 419 BGB errtert worden; den Parteien muû deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegeb e - nenfalls zu ergnzen. Der Klger kann in der neu erffneten Berufungsinstanz auûerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenen Verfahrensrgen gegen die Beurteilung des geltend gemachten Anfechtung s - anspruchs durch das Berufungsgericht diesem vortragen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Bei der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist eine i n - kongruente Deckung ein Beweisanzeichen fr eine Benachteiligungsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, 157 - 10 - m.w.N.). Der Grundstcksbertragungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war zwar kein Deckungs-, aber auch kein reines Verpflichtung s - geschft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249 f). Vielmehr handelte es sich um die aus einem Verpflichtungs- und einem Verfgungsgeschft bestehende Weggabe eines wertvollen Verm - gensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach Sachlage in nicht geringerem Maûe als eine inkongruente Deckung ein Indiz fr die Absicht des Schuldners sein, seine Glubiger zu benachteiligen, und ist dann bei der Beweiswrdigung nach § 286 ZPO zu ber cksichtigen. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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