BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 158/03 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nachbauentsch344digung IV SortG 247 10a Abs. 3, 4; GemSortV (VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3, NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnah-meregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 F374r die Entsch344digung f374r den Nachbau von nach nationalem Recht gesch374tz-ten Pflanzensorten gelten f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegen374ber Land-wirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenz374ch-ter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsab-kommen 1996", ver366ffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abge-druckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grunds344tze wie f374r den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentsch344digung II, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 158/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin, die im 334brigen zur374ckgewiesen wird, wird das am 25. September 2003 verk374ndete Urteil des 2. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Braunschweig abge344ndert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Kl344gerin, die im 334brigen zur374ckgewiesen wird, wird das am 13. November 2002 verk374ndete Urteil der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Braunschweig im Kostenausspruch aufgeho-ben und im 334brigen dahin abge344ndert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Kl344ge-rin 306,80 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu zah-len. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin vier Siebtel und der Beklagte drei Siebtel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspr374chen in eigenem Namen, beauftragt wor-den. Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-schaftsjahr 1998/1999 nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorten "Theresa" und "Duet" sowie Winterweizen der Sorte "Ritmo" und Kartoffeln der Sorte "Solara" sowie nach nationalem Recht ge-sch374tzte Kartoffeln der Sorten "Cilena", "Linda", "Rikea" und "Secura" nach. Er hat der Kl344gerin hier374ber Auskunft erteilt. 2 Eine Nachbauvereinbarung gem344337 dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-z374chter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts ver366ffentlichten Kooperationsabkommen Land-wirtschaft und Pflanzenz374chtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Verg374-tungss344tzen abgel366st worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. 3 Die Kl344gerin bemisst die Nachbauentsch344digung f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-ben, auf 80 % der Z-Lizenzgeb374hr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf 4 - 4 - Grund eines Nutzungsrechts nach 247 11 SortG verlangt wird (247 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 14. April 2000 vom Beklagten Nachbaugeb374hren in H366he von insgesamt 1.989,88 DM. Der Beklagte beglich lediglich einen Teilbetrag von 643,64 DM. Den Differenzbetrag (688,32 EUR) hat die Kl344gerin verzinslich gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-den Klage zur Zahlung von 82,46 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich dabei darauf gest374tzt, dass sich der Anspruch der Kl344gerin auf die H366chstbetr344ge des Kooperationsabkommens 1996 beschr344nke, d.h. bei Wintergerste von 12,80 DM/ha, bei Winterweizen von 14,40 DM/ha und bei Kartoffeln von 100 DM/ha. F374r die Kartoffelsorte "Solara" belaufe sich die Entsch344digung dagegen auf 50 % der Z-Lizenzgeb374hr, mithin auf 7,00 DM/dt, da f374r sie das Kooperations-abkommen noch nicht heranzuziehen sei. Einschlie337lich der hinzutretenden Mehrwertsteuer ergebe sich eine Geb374hrenforderung von insgesamt 804,91 DM, auf die bereits 643,64 DM bezahlt seien. Die Berufung der Kl344gerin ist er-folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist. 5 Der Senat hat zun344chst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck nicht ver366ffentlicht; Vorlagebeschluss im 344hnlich gelagerten Verfahren X ZR 156/03 ver366ffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentsch344digung I): 6 1. Ist dem Erfordernis f374r die Bemessung einer Nachbauentsch344di-gung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie m374sse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmate-rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann gen374gt, - 5 - wenn die Verg374tung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemes-sen wird? 2. Enth344lt Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-ne wertm344337ige Festlegung f374r die H366he der Nachbauentsch344di-gung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch f374r Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schlie337t die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-einigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-elementen (Berechnungsparameter) auch dann 374bernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Verg374tung nicht alle in der Sph344re des Nachbauers liegenden f374r die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-funktion in diesem Sinne aus374ben soll, f374r ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entsch344digung f374r vertragliche und/oder gesetzliche Entsch344digungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsst344ndischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entsch344-digungssatz von 50 % des Betrages gem344337 Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 374berschreitet? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Sache mit zwei teilweise parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 7 - 6 - - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch ver366ffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt: 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme f374r die Landwirt-schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz gen374gt die pauschale Entsch344digung in H366he von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umst344nde der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entsch344digung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der f374r die Erzeu-gung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Abs344tze 4 und 5 der Verord-nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht r374ckwirkend anwendbar, k366nnen aber als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der entspre-chenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften mitge-teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts ver366f-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann f374r die Entsch344digung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-satz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-nung Nr. 2605/98 vorgesehenen. - 7 - 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entsch344digung des In-habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel der Kl344gerin hat nur zum Teil Erfolg. 8 I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen lie337en, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentsch344digung in H366he von 80 % der Z-Lizenzgeb374hr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sei die f374r den Nachbau zu zahlende Entsch344digung ausdr374cklich an den Betrag gekn374pft, der in demselben Gebiet f374r die Erzeugung von Ver-mehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kl344ge-rin verlangten 80 % der Z-Lizenzgeb374hr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die 374bliche Lizenzgeb374hr. 9 Bei der Bemessung der Entsch344digung f374r den Nachbau der nach ge-meinschaftlichem Sortenschutzrecht gesch374tzten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum ma337geblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. F374r Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-nung (EG) Nr. 2605/98 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab-kommens entscheidend. Es k366nne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) be- 10 - 8 - gr374ndete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur f374r eine 334bergangszeit habe au337er Kraft gesetzt werden sollen. 11 Die Kl344gerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften sei nicht abschlie337end zu entnehmen, wie die Nachbaugeb374hren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 habe eine Vereinbarung, n344mlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, wenn sie auch erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und ver366ffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Ver366ffentlichung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die Leitlinienfunktion der Vereinbarung auszul366sen; dem entspr344chen auch die Er-w344gungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung f374r den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein h366herer Satz als 50 % der Lizenzgeb374hr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Ver-einbarung f374r den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatst344r-ke mal pauschale Lizenz mal 80 %. II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entsch344di-gung auf die Marktverh344ltnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entsch344di-gung 80 % der Z-Lizenzgeb374hr betragen d374rfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entsch344di-gung deutlich geringer als die Z-Lizenzgeb374hr sein m374sse, sei eine rechneri-sche Ankn374pfung an die Z-Lizenzgeb374hr nicht erforderlich. Parameter des Ko-operationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgeb374hr, sondern eine nicht sortenspezifische fiktive Nachbaugeb374hr. 12 - 9 - 13 III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-spruch auf eine angemessene Entsch344digung zusteht, deren H366he sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Verg374tung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-abkommens kann f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-den, weil dieses Abkommen noch nicht ver366ffentlicht war. Demnach muss auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung zur374ckgegriffen werden, wo-nach sich entgegen der Auffassung der Kl344gerin eine Entsch344digung in H366he von 50 % des f374r die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-ten Betrags als fester Satz ergibt. 2. Das Landgericht hat au337er bei der Kartoffelsorte "Solara" den Satz, der sich nach dem Kooperationsabkommen 1996 als H366chstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Kl344gerin zugesprochen worden ist; das Beru-fungsgericht hat hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung f374r die Sorte "Sola-ra" offen gelassen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen sei, weil die Kl344gerin insoweit durch die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht be-schwert sei. Damit haben die Vorinstanzen f374r alle Sorten mit Ausnahme der Kartoffelsorte "Solara" letztlich auf das Kooperationsabkommen 1996 zur374ck-gegriffen, wie dies f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der f374r das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften bei nach Gemeinschaftsrecht gesch374tzten Sorten noch nicht m366glich war. Der Senat versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, 14 - 10 - dass vor Mitteilung und Ver366ffentlichung der Vereinbarung diese dem Verg374-tungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann. 15 Vielmehr h344tten sich die Vorinstanzen nach dem Erkenntnis des Ge-richtshofs f374r dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung st374tzen und 50 % der f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof, Rdn. 46, 47) zubilligen m374ssen, da diese als Anhaltspunkt f374r die Berechnung der ent-sprechenden Entsch344digung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 h344tten dienen k366nnen (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). 3. F374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Kartoffelsorten "Cilena", "Linda", "Rikea" und "Secura" gilt im Ergebnis dasselbe wie f374r die nach Ge-meinschaftsrecht gesch374tzten Sorten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus 247 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht k366nnen den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten 374ber die Angemessenheit des Entgelts zwar im Grundsatz entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsst344ndischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (247 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Auf das Kooperationsabkommen 1996 kann f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 aber schon deshalb nicht zur374ckgegriffen werden, weil dadurch eine nicht angemes-sene und vom Gesetzgeber auch ersichtlich nicht gewollte Differenzierung hin-sichtlich der Verg374tung f374r den Nachbau national und gemeinschaftsrechtlich gesch374tzter Sorten eintr344te. Vielmehr ist auch hier auf einen Satz von 50 % der Z-Lizenz zur374ckzugreifen (vgl. Wuesthof/Lessmann/W374rtenberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, 247 10a Rdn. 27; ders. in Busse, 16 - 11 - PatG, 6. Aufl. 2003, 247 9c (RegE) Rdn. 14; ders., Das "Landwirteprivileg" im na-tionalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Fest-schrift f374r Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474; K374hnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, 247 9c Rdn. 21; Scharen in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, 247 9c PatG Rdn. 21 f.; LG Frankfurt am Main AgrarRecht 2001, 328, 329). Demnach ist der Satz von 50 % der f374r die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Li-zenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie auch f374r die nachgebauten national gesch374tzten Sorten heranzuzie-hen. 4. a) Der f374r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei nach Gemeinschafts-recht wie nach dem Sortenschutzgesetz zugrunde zu legende Lizenzsatz ist f374r die Folgezeit im Gemeinschaftsrecht f374r den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten nicht vorliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung); f374r die Zeit vor Mitteilung und Ver366ffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entsch344digung im Sinn der gesetzlichen Regelungen sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im nationalen Recht dar. Nr. 3 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften schlie337t es n344mlich aus, f374r nach Gemein-schaftsrecht gesch374tzte Sorten auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte und ver366ffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zur374ckzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen R374ckgriff auf die mithin noch verbleibende subsidi344re Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erg344nzten Fassung selbst als m366glichen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbe-sondere besser geeigneter Anhaltspunkte und auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gel-tenden Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, sieht der Senat die 17 - 12 - dort genannte Entsch344digung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV wie des 247 10a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SortG an. 18 b) Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Kl344gerin eine Haupt-sacheforderung von 50 % der Z-Lizenz, somit von 1.243,68 DM, auf die der Beklagte vorprozessual bereits 643,64 DM bezahlt hat. Bei Klageerhebung stand damit zugunsten der Kl344gerin noch ein Betrag von 600,04 DM (gleich 306,80 EUR) offen. Hierauf hat das Landgericht der Kl344gerin bereits einen Be-trag von 82,46 EUR zugesprochen, so dass zugunsten der Kl344gerin ein weite-rer zu erstattender Hauptsachebetrag von 224,34 EUR verbleibt, der wie die bereits zugesprochene Hauptsacheforderung unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen zu verzinsen ist. - 13 - 19 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91, 247 97 Abs. 1 ZPO. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3354/01 (742) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 186/02 -
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