BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 158/04 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.572,99 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgeb374hrenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Geb374hrenstreit an zuvor erteilte Geb374hrenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrunds344tzli-che Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der aner- 2 - 3 - kannten Rechtsgrunds344tze 374ber die Verwirkung eines Anspruchs (247 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche T344tigkeit gr374ndet. 2. Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent-scheidungserheblich, weil der Geb374hrenanspruch verj344hrt ist. Unstreitig war die T344tigkeit des Kl344gers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraranspr374-che mit Ende des Jahres 1998 gem344337 247247 16 BRAGO, 7 StBGebV f344llig waren (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2245). Die Anspr374che verj344hrten damit Ende des Jah-res 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die auf den 28. Dezember 2000 datierten Geb374hrenrechnungen, auf welche die Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach die-sen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forde-rungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch 334bersen-dung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides mit R374ckwirkung geheilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2378). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 O 2667/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 2165/04 -
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