BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 158/04 Verk374ndet am: 14. M344rz 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1569 ff., 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 6, 1610 Abs. 2; EStG 247247 10 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 a) Besucht ein Kind aus p344dagogischen Gr374nden halbtags einen Kindergarten, begr374ndet der Kinder-gartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelm344337ig in dem geschuldeten Tabellen-unterhalt enthalten. b) Die Freibetr344ge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-pflichtigen nach 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG f374r ein zu ber374cksichtigendes Kind gew344hrt werden, sind unabh344ngig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibetr344ge nach 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb au337er Betracht zu lassen. c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne R374ck-sicht auf eine Ehe gew344hrt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemes-sung des nachehelichen Unterhalts ma337geblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, f374r das der Zuschlag geleistet wird. d) Zur Ber374cksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an Se-natsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangs-rechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ab344nderung des der Beklagten geschuldeten nach-ehelichen Unterhalts. 1 Die Ehe der Parteien, aus der das am 4. Dezember 1993 geborene und bei der Beklagten lebende Kind K. hervorgegangen ist, wurde im April 1998 rechtskr344ftig geschieden. Der Kl344ger ist wieder verheiratet. Aus der jetzigen Ehe entstammt das am 17. Juni 1999 geborene Kind J. Die Ehefrau des Kl344-gers ist in geringem Umfang erwerbst344tig. 2 Mit Teilvergleich vom 2. Oktober 1998 hatte sich der Kl344ger u.a. ver-pflichtet, an die Beklagte ab 1. Oktober 1998 nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 1.182 DM (604,35 200) zu zahlen. Auf die Ab344nderungswiderklage des Kl344gers wurde der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999 f374r die Zeit ab 18. Juni 1999 auf monatlich 939 DM (480,10 200) herabge-setzt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass das Einkommen des Kl344- 3 - 3 - gers vor der Errechnung des Ehegattenunterhalts um Fahrtkosten zur Arbeit von monatlich 330 DM (168,73 200) sowie um den Unterhalt f374r dessen beide Kinder zu bereinigen sei. Die Beklagte war damals nicht erwerbst344tig und erziel-te auch keine sonstigen Eink374nfte. 4 Mit der vorliegenden Ab344nderungsklage hat der Kl344ger beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abzu344ndern, dass er ab Rechtsh344ngigkeit (30. November 2002) keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er hat geltend gemacht, die Beklagte 374be inzwischen eine Teilzeitbesch344ftigung aus und m374sse sich Zinseink374nfte aus einem Teilbetrag des von ihm geleiste-ten Zugewinnausgleichs anrechnen lassen. Deshalb schulde er unter Ber374ck-sichtigung seiner erheblichen Fahrtkosten und des gestiegenen Kindesunter-halts keinen nachehelichen Unterhalt mehr. Die Beklagte ist dem Ab344nde-rungsbegehren entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Unterhalt auf monatlich 199 200 herabgesetzt. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers, mit der er beantragt hat, den Unter-halt auf monatlich 150 200 zu reduzieren, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ge344ndert und das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abge344ndert, dass der Kl344-ger wie folgt Unterhalt zu zahlen hat: F374r Dezember 2002 302 200, von Januar bis Juni 2003 monatlich 320 200, von Juli bis Oktober 2003 monatlich 306 200, f374r No-vember und Dezember 2003 monatlich 259 200 und ab Januar 2004 monatlich 261 200. Dagegen hat der Kl344ger - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Urteil vom 29. Oktober 1999 gem344337 247 323 Abs. 1 ZPO abzu344ndern sei, weil sich die Ver-h344ltnisse, die f374r die Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts sowie f374r des-sen H366he ma337gebend gewesen seien, wesentlich ver344ndert h344tten. Denn der Kl344ger verf374ge zwar 374ber ein h366heres Einkommen, m374sse aber auch h366heren Kindesunterhalt zahlen. Au337erdem habe die Beklagte eine Erwerbst344tigkeit aufgenommen. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Beklagte k366nne weiterhin Unterhalt nach 247 1570 BGB beanspruchen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes kei-ne Erwerbst344tigkeit erwartet werden k366nne. Soweit die aus ihrer Erwerbst344tig-keit erzielten Eink374nfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichten, k366nne sie ge-m344337 247 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt verlangen. Die f374r die Unter-haltsbemessung ma337gebenden ehelichen Lebensverh344ltnisse seien u.a. von dem Erwerbseinkommen des Kl344gers gepr344gt gewesen. Insofern k366nne aller-dings nicht dessen tats344chlich erzieltes Nettoeinkommen zugrunde gelegt wer-den, vielmehr sei die Steuerberechnung zun344chst um unterhaltsrechtlich nicht zu ber374cksichtigende Steuervorteile zu bereinigen. Sodann sei der auf den Kl344-ger im Verh344ltnis zu seiner Ehefrau entfallende Anteil der Steuer zu ermitteln. 8 Sowohl die Werbungskosten f374r den Weg zwischen Wohnung und Ar-beitsst344tte als auch die Sonderausgaben wegen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten seien nur insoweit steuermindernd zu ber374cksichtigen, 9 - 5 - wie sie unterhaltsrechtlich anzuerkennen seien. Beide Positionen m374ssten da-her auf das dementsprechende Ma337 herabgesetzt werden. Fahrtkosten seien in den Steuerbescheiden f374r eine Fahrtstrecke von 50 km angesetzt worden. Sie k366nnten aber unterhaltsrechtlich nur f374r eine Fahrtstrecke von 22 km anerkannt werden. Denn nur die hierdurch anfallenden Kosten seien in der abzu344ndern-den Entscheidung ber374cksichtigt worden, obwohl der Kl344ger damals schon an seinem jetzigen, von seiner Arbeitsstelle weiter entfernt liegenden Wohnort ge-lebt habe. Deshalb sei es ihm gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO verwehrt, nunmehr h366-here Fahrtkosten geltend zu machen. Unterhaltszahlungen seien in den Steuerbescheiden f374r die Jahre 2002 und 2003 jeweils in H366he des von dem Kl344ger entsprechend dem Urteil vom 29. Oktober 1999 entrichteten Betrages von (aufgerundet) 5.762 200 (480,10 200 x 12 Monate) anerkannt worden. Sie m374ssten aber bei der Berechnung des f374r den Ehegattenunterhalt nunmehr ma337geblichen Einkommens grunds344tzlich mit dem nach dem Berufungsurteil zu entrichtenden Betrag eingestellt werden, um eine Verzerrung der tats344chlichen Eink374nfte zu vermeiden. Das rechnerische Problem, das sich daraus ergebe, dass die H366he des Unterhalts der Beklagten von der H366he des Nettoeinkommens des Kl344gers, letzteres aber von der H366he der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltszahlungen an die Beklag-te abh344nge, sei - wie bei der gleich gelagerten Problematik der Berechnung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt - in der Weise zu l366sen, dass der Ehe-gattenunterhalt in zwei Stufen errechnet werde. Zun344chst werde - ohne Ber374ck-sichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen - der vorl344ufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann werde - unter Ber374cksichti-gung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in H366he des vorl344ufigen Ehegattenunterhalts - der endg374ltige Ehegattenunterhalt fest-gestellt. Da sowohl der Kl344ger als auch seine Ehefrau Eink374nfte erzielten und beide zusammen steuerlich veranlagt worden seien, sei die sodann ma337gebli- 10 - 6 - che Steuer auf den Kl344ger und seine Ehefrau aufzuteilen. Als Aufteilungsma337-stab biete sich das Verh344ltnis der Einkommensteuerbetr344ge an, die nach dem Grundtarif auf die Summe der Eink374nfte eines jeden Ehegatten zu zahlen w344-ren. 11 Dar374ber hinaus sei zu ber374cksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe gew344hrter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen d374rfe. Dies gelte im Rahmen des Ab344nderungsverfahrens allerdings nur f374r den Un-terhaltszeitraum, der der Verk374ndung des Beschlusses des Bundesverfas-sungsgerichts folge. Bei der Steuerberechnung sei deshalb erst ab November 2003 der sogenannte Splittingvorteil au337er Acht zu lassen; stattdessen sei die Steuer ma337gebend, die der Kl344ger nach dem Grundtarif zu zahlen h344tte. Dem-gegen374ber seien der Kinderzuschlag zu seinem Einkommen sowie die Freibe-tr344ge f374r die beiden Kinder dem Grunde nach weiterhin zu ber374cksichtigen, letz-tere der H366he nach allerdings nur, soweit sie nicht auf der bestehenden Ehe beruhten. Bis Oktober 2003 sei dagegen die nach dem Splittingtarif zu berech-nende und auf den Kl344ger entfallende Steuer auf sein zu versteuerndes Ein-kommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Ein Wohnvorteil aus der Nutzung des Hausanwesens in S. sei dem Kl344-ger nicht zuzurechnen. Dabei k366nne dahinstehen, ob die Beklagte mit dem ent-sprechenden Vortrag pr344kludiert sei, weil der Kl344ger schon zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Ab344nderungsverfahren das Haus in S. bewohnt habe. Jedenfalls habe ein entsprechender Wohnvorteil die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gepr344gt. An dem von den Parteien be-wohnten Haus in H. habe kein Wohnvorteil bestanden, weil die Belastungen den Mietwert 374berstiegen h344tten. Der Nutzungsvorteil in S. stelle auch kein Sur-rogat f374r Zinseink374nfte aus dem Ver344u337erungserl366s der Immobilien in H. dar, denn w344hrend der Ehe seien solche Eink374nfte nicht erzielt worden. 12 - 7 - Von dem Einkommen des Kl344gers sei - wie in der abzu344ndernden Ent-scheidung - der Tabellenunterhalt f374r die beiden Kinder abzusetzen. Dies stehe zwar bez374glich des Unterhalts f374r das Kind J. mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht in Einklang. Der Beklagten sei es aber verwehrt, sich dar-auf zu berufen, dass die Unterhaltspflicht des Kl344gers f374r dieses Kind die eheli-chen Lebensverh344ltnisse nicht gepr344gt habe. Das Ab344nderungsverfahren diene nicht der Korrektur rechtlich unzutreffend beurteilter, aber tats344chlich unver344n-dert gebliebener Umst344nde. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts seien allerdings - anders als bei derjenigen des Ehegattenunterhalts - die steuerlichen Vorteile der neuen Ehe auch f374r die Zeit ab November 2003 zu ber374cksichtigen. Allerdings seien auch insofern die steuerlichen Vorteile aus einem Teilbetrag der Fahrtkosten sowie der Durchf374hrung des Realsplittings zu eliminieren. Aus-gehend von dem so ermittelten Nettoeinkommen des Kl344gers ergebe sich nach der D374sseldorfer Tabelle der folgende vorl344ufige Kindesunterhalt (jeweils mo-natlich) f374r K.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 292 200, von Juli bis Dezember 2003 309 200 und ab Januar 2004 326 200; f374r J.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 241 200, von Juli 2003 bis Dezember 2003 255 200, ab Januar 2004 269 200. 13 Die von dem Kl344ger geltend gemachten Kindergarten- und Betreuungs-kosten f374r sein Kind aus zweiter Ehe seien neben dem vollen Tabellenunterhalt nicht abzugsf344hig. In diesem sei vielmehr der auf den Vater entfallende Teil der Betreuungskosten enthalten. Der weitere Anteil sei von der Mutter abzudecken, und zwar entweder durch die tats344chliche Betreuung oder durch 334bernahme der entsprechenden Kosten. Schlie337lich sei von dem bereinigten Einkommen des Kl344gers der Erwerbst344tigenbonus von 1/7 abzuziehen. 14 Die Beklagte erziele seit September 2002 ein durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen von 1.109,59 200. Hiervon seien Fahrtkosten zur Arbeits-stelle in H366he von 160 200 abzusetzen. Ihr sei wegen der ihr obliegenden Betreu- 15 - 8 - ung des Kindes zuzubilligen, anstelle der zeitaufw344ndigeren 366ffentlichen Ver-kehrsmittel ihren Pkw zu nutzen. Das nach Abzug eines Erwerbst344tigenbonus von 1/7 verbleibende Einkommen sei nur zu 2/3 in die Bedarfsberechnung im Wege der Additionsmethode einzustellen. Der Beklagten, die zu 3/4 einer vollen Stelle erwerbst344tig sei, k366nne angesichts des Alters des Kindes nur eine halb-schichtige T344tigkeit zugemutet werden. Zu 1/3 sei ihre Arbeit deshalb als 374be-robligationsm344337ig zu bewerten. Sie brauche sich nicht darauf verweisen zu las-sen, dass K. durch Dritte, insbesondere die Gro337eltern, betreut werden k366nne. Bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs sei nur das aus zumutbarer T344tigkeit stammende Einkommen zu ber374cksichtigen. Das 374berobligationsm344337ig erzielte Einkommen sei in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise als bedarfsdeckend anzurechnen. Insoweit sei es hier angemessen, diesen Teil des Einkommens zu einem Drittel zu be-r374cksichtigen. Dar374ber hinaus seien auf den Bedarf der Beklagten weder er-sparte Wohnkosten noch fiktive Zinseink374nfte anzurechnen. 16 Auf der Grundlage der so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen der Parteien sei der nacheheliche Unterhalt zun344chst vorl344ufig zu errechnen. Der endg374ltige Betrag sei sodann unter Ber374cksichtigung der sich aus dem vorl344ufi-gen Unterhalt ergebenden Sonderausgaben f374r Unterhaltsleistungen zu ermit-teln. Letztere beeinflussten die H366he des sowohl f374r den nachehelichen Unter-halt als auch f374r den Kindesunterhalt ma337geblichen Nettoeinkommens des Kl344-gers. Dabei seien f374r den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt teilweise unterschiedliche Berechnungen durchzuf374hren, da f374r den Kindesun-terhalt der Splittingvorteil durchgehend zu ber374cksichtigen sei. Wegen des Vor-wegabzugs des Kindesunterhalts sei zun344chst dessen endg374ltige H366he zu bestimmen. Sie belaufe sich f374r K. von Dezember 2002 bis Juni 2003 auf mo-natlich 308 200 und ab Juli 2003 auf monatlich 326 200, w344hrend f374r J. von Dezem- 17 - 9 - ber 2002 bis Juni 2003 monatlich 254 200 und ab Juli 2003 monatlich 269 200 anzu-setzen seien. Unter Ber374cksichtigung dieser Unterhaltspflichten ergebe sich der endg374ltige nacheheliche Unterhalt in der ausgeurteilten H366he als Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Eink374nfte und unter zus344tzlicher Anrechnung des aus der 374berobligationsm344337igen T344tigkeit zu ber374cksichtigenden Einkom-mensteils. Soweit der Kl344ger geltend mache, die Beklagte habe ihren Unterhaltsan-spruch verwirkt, weil sie sein Umgangsrecht mit K. seit Jahren vereitele, bleibe dieser Einwand ohne Erfolg. Es sei zwar m366glich, dass der Kl344ger sein Um-gangsrecht nicht aus374ben k366nne, weil K. den Kontakt zu ihm ablehne. Die ab-lehnende Haltung des Kindes sei jedoch nicht zwingend auf eine bewusste Be-einflussung durch die Beklagte zur374ckzuf374hren. Ebenso sei es m366glich, dass das Verhalten des Kl344gers f374r die Abneigung urs344chlich sei. Die Beklagte habe in der m374ndlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen beim Vater liegenden Gr374nden es aus ihrer Sicht zu Schwierigkeiten beim Umgangs-recht gekommen sei. Ferner sei denkbar, dass sie K. nur unbewusst negativ beeinflusse oder es lediglich unterlasse, positiv auf ihn einzuwirken. Selbst wenn die Beklagte aber nicht alles unternommen haben sollte, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu f366rdern, k366nne hieraus keine Verwirkung des Un-terhaltsanspruchs hergeleitet werden. Regelm344337ig f374hre nicht bereits ein sol-ches Unterlassen, sondern erst die schuldhafte Vereitelung des Umgangs zu einer Verwirkung. Daf374r fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Insbeson-dere habe der Kl344ger seine Behauptung, bereits seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung unterlasse die Beklagte nichts, um das Umgangsrecht zu erschweren oder gar zu verhindern, nicht ausreichend konkretisiert. 18 Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 19 - 10 - II. 20 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Un-terhaltsverpflichtung des Kl344gers gem344337 247 323 Abs. 1 ZPO der Ab344nderung unterliegt, da die insofern ma337gebenden Verh344ltnisse eine wesentliche 304nde-rung erfahren haben. Der Kl344ger verf374gt zwar zum einen 374ber ein h366heres Ein-kommen als in dem vorausgegangenen Rechtsstreit. Mit R374cksicht darauf schuldet er aber auch h366heren Kindesunterhalt. Zum anderen erzielt auch die Beklagte inzwischen Erwerbseinkommen. Deshalb kann der Kl344ger eine Ab344n-derung des Urteils vom 29. Oktober 1999 verlangen. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte nunmehr nach den 247247 1570, 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt ist. Das Ma337 des ihr geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB), die u.a. durch das Einkommen des Kl344gers gepr344gt waren. 21 a) Das Berufungsgericht hat das festgestellte Nettoeinkommen des Kl344-gers um Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bereinigt, die es auf der Grundlage der im vorausgegangenen Rechtsstreit ber374cksichtigten k374rzeren Fahrtstrecke ermit-telt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kl344ger seinerzeit nicht mehr in H., sondern schon in S. lebte, ist es ihm gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO ver-wehrt, nunmehr geltend zu machen, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrage nicht 22 km, sondern mehr. Mit R374cksicht darauf hat das Berufungsgericht zu Recht andererseits den steuerlichen Vorteil, der dem Kl344-ger durch die insoweit tats344chlich h366heren Werbungskosten zukommt, au337er Betracht gelassen. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtsprechung des Se-nats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tats344chliche Aufwen-dungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil 22 - 11 - vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und BGHZ 163, 84, 94 = FamRZ 2005, 1817, 1820). Das ist hier der Fall. 23 b) Das Berufungsgericht hat eine fiktive Steuerberechnung auch insofern durchgef374hrt, als es den Splittingvorteil, der dem Kl344ger aufgrund seiner Wie-derverheiratung zugute kommt, hinsichtlich des Ehegattenunterhalts f374r die Zeit ab November 2003 nicht ber374cksichtigt hat. Auch dagegen ist aus Rechtsgr374n-den nichts zu erinnern. F374r die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder-verheirateten Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf den Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au337er Be-tracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen (Se-natsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Wegen der Rechtskraft des abzu344ndernden Urteils gilt dies im Rahmen der hier gebotenen Ab344nderung nach 247 323 ZPO aber erst f374r die Zeit ab der 304nderung der Rechtsprechung durch den vorge-nannten Beschluss. 24 Die Ab344nderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich auch mate-riell nach 247 323 ZPO. Die Unterhaltspflicht des Kl344gers bestimmte sich nach dem rechtskr344ftigen Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999, auch wenn hierdurch der fr374here Teilvergleich abge344ndert worden war. Eine Durchbre-chung der Rechtskraft ist deshalb nur unter den materiellen Voraussetzungen des 247 323 ZPO zul344ssig. Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des 247 323 Abs. 1 ZPO, nur unvorhersehbare Ver344nderungen der ma337gebenden tats344chli-chen Verh344ltnisse nachtr344glich ber374cksichtigen zu k366nnen, zugleich die Gren-zen f374r die Durchbrechung der Rechtskraft. Die aus ihr folgende Bindungswir-kung der abzu344ndernden Entscheidung darf auf Ab344nderungsklage nur insoweit 25 - 12 - beseitigt werden, als erstere auf Verh344ltnissen beruht, die sich nachtr344glich ge-344ndert haben. Insofern ist seit l344ngerem anerkannt, dass sich eine wesentliche Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse nicht nur aus einer 304nderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskon-formen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Au337erdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch f374r die 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichts-hof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 f374r die Ab344nderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. f374r die Ab344nderung von Urteilen). In beiden F344llen kommt die Ab344nderung eines Unterhaltstitels wegen 304nderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts oder des Bundesgerichtshofs aber erst ab Verk374ndung der ma337gebli-chen Entscheidung in Betracht (so f374r den Splittingvorteil: Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Ber374cksichtigung des Splittingvorteils aus einer zwei-ten Ehe f374r weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbe-schwerde waren, ausdr374cklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). Der Splittingvorteil hat zur Ermittlung des eheangemessenen Be-darfs der Beklagten deshalb erst f374r die Zeit ab November 2003 au337er Betracht zu bleiben. F374r die Bemessung des Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Kl344gers, sondern von sei-nem tats344chlichen Einkommen auszugehen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran h344lt der Senat fest. 26 - 13 - c) Soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil, den der Kl344ger nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlangen kann, in H366he eines vorl344ufig errechne-ten Ehegattenunterhalts ber374cksichtigt hat, h344lt dies der rechtlichen Nachpr374-fung allerdings nicht stand. 27 28 Nach der genannten Bestimmung sind als Sonderausgaben Unterhalts-leistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr344nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf344ngers beantragt hat (sog. Realsplitting). Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen grunds344tzlich eine Obliegenheit, m366gliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interes-sen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruch-nahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskr344ftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erf374llt wird (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Ist das nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhalts-leistungen verurteilt, ist nicht gew344hrleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der M366glichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Der ma337gebli-che Zeitpunkt des Abzugs richtet sich n344mlich nach demjenigen der tats344chli-chen Zahlung (247 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der Zeitraum, f374r den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird (BFHE 193, 383 unter II 2 b der Gr374nde; 167, 58; 145, 507 unter 2 e der Gr374nde). Unterhaltszahlungen k366nnen steuerlich deshalb nur f374r die Jahre ber374cksichtigt werden, in denen sie tats344ch-lich geleistet worden sind (sog. In-Prinzip). 29 - 14 - Im vorliegenden Fall war es danach zwar zutreffend, das Einkommen des Kl344gers ohne Ber374cksichtigung der steuerlichen Vorteile aus dem Realsplit-ting in H366he des tats344chlich geleisteten Unterhalts von monatlich 480,10 200 zu errechnen, da der Kl344ger die Ab344nderung dieses Unterhalts begehrt. Es geht aber nicht an, vorl344ufig ermittelte Unterhaltsbetr344ge in die steuerliche Berech-nung einzustellen, da nicht absehbar ist, dass diese in dem Jahr, f374r das sie bestimmt sind, tats344chlich geleistet werden k366nnen und deshalb zu einer steu-erlichen Entlastung noch in diesem Jahr f374hren. Anders verh344lt es sich vorlie-gend lediglich in H366he eines Unterhalts von monatlich 150 200, nachdem der Kl344-ger im Berufungsverfahren sein Ab344nderungsbegehren entsprechend einge-schr344nkt hat. Nachdem er im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem O-berlandesgericht erkl344rt hat, von dem Erweiterungsvorbehalt (Ab344nderung auf 0 200) keinen Gebrauch zu machen, stand fest, dass er in H366he von 150 200 monat-lich unterhaltspflichtig bleiben w374rde. Deshalb w344re f374r das Jahr 2004 ein Be-trag von 1.800 200 (150 200 x 12) im Rahmen des Realsplittings zu ber374cksichtigen gewesen. Der zweistufigen Berechnung, die das Berufungsgericht durchgef374hrt hat, bedarf es danach aber in keinem Fall. Sie w344re - abgesehen von den zuvor genannten Gr374nden - in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhalts-prozessen auch kaum praktikabel. 30 d) Soweit f374r die Einkommensberechnung der Splittingtarif ma337gebend ist, hat das Berufungsgericht die Aufteilung der auf den Kl344ger und seine Ehe-frau entfallenden Steuerschuld nach dem Verh344ltnis der Steuerbetr344ge vorge-nommen, die jeder Ehegatte nach dem Grundtarif auf seine Eink374nfte zu ent-richten h344tte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. f374r die Aufteilung einer nach Trennung von Ehegatten f344llig gewordenen Steuerschuld: Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). 31 - 15 - e) Das Berufungsgericht hat den Kinderzuschlag (Kinderkomponente), den der Kl344ger von seinem Arbeitgeber, der F. AG, f374r beide Kinder zus344tzlich zu seiner Verg374tung erh344lt, insgesamt als Einkommensbestandteil ber374cksich-tigt. Auch dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 32 33 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kin-derzuschlag auch der Ortszuschlag aus einer neuen Ehe f374r die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu ber374cksichtigen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen f374r ma337gebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschl344gen beruht, die den pers366nlichen Verh344ltnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung hat der Senat aus Gr374nden, die auch gegen die Ber374cksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen, nicht un-eingeschr344nkt festgehalten. F374r den Familienzuschlag nach 247 40 Abs. 1 BBesG hat er vielmehr entschieden, dass dieser bei der Bemessung des Unterhaltsan-spruchs der geschiedenen Ehefrau nur h344lftig anzusetzen ist, wenn er sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch f374r eine bestehende Ehe gezahlt wird. Denn durch diesen Zuschlag soll den unter-schiedlichen Belastungen des Familienstandes Rechnung getragen, also auch die zus344tzliche Belastung in der neuen Familie abgemildert werden (Senatsur-teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 34 Anders verh344lt es sich indessen mit dem hier in Rede stehenden Kinder-zuschlag. Dieser wird dem Beklagten nicht gew344hrt, weil er verheiratet ist, son-dern weil er Kinder hat, wobei es gleichg374ltig ist, aus welcher Ehe diese stam-men. Der Zuschlag beruht deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht ausge-f374hrt hat, nicht auf der bestehenden Ehe. Sein Bezug setzt ersichtlich auch 35 - 16 - nicht voraus, dass die Eltern eines Kindes 374berhaupt zusammenleben. Er ist deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-ten Einkommens. Insoweit hat es bei dem vorstehend genannten Grundsatz zu bleiben (f374r den Fall, dass es sich um ein Stiefkind des Unterhaltspflichtigen handelt vgl. aber Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). f) Auch den dem Kl344ger f374r den Sohn J. bei der Veranlagung zur Ein-kommensteuer gew344hrten Freibetrag nach 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG hat das Berufungsgericht zu Recht einbezogen. Der Freibetrag von 1.824 200 f374r das s344chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 200 f374r den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-bedarf des Kindes werden n344mlich f374r jedes zu ber374cksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gew344hrt (247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Ber374cksichtigung ei-nes Kindes f374r einen Kinderfreibetrag setzt - au337er bei Pflegekindern - grund-s344tzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haus-halt aufgenommen oder unterhalten hat (Schmidt Einkommensteuergesetz 25. Aufl. 247 32 Rdn. 4). Da diese Freibetr344ge mithin unabh344ngig von einer Ehe der Eltern und sogar unabh344ngig von deren Zusammenleben einger344umt wer-den, brauchen sie nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden. 36 Anders zu beurteilen sind dagegen die auf 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG be-ruhenden Freibetr344ge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorge-nannten Betr344ge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den 247247 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverh344ltnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegat-ten voraus, so dass auf jeden Ehegatten ein Freibetrag von insgesamt 2.904 200 entf344llt. Der aus 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des 37 - 17 - Kl344gers zukommende - Steuervorteil muss deshalb der bestehenden Ehe und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Das hat das Berufungsgericht beachtet und im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu Recht f374r die Zeit ab November 2003 die bei der Steuerberechnung ber374cksichtigten Freibetr344ge von zuvor 8.712 200 um 2.904 200 auf 5.808 200 vermindert. g) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Wohnvorteil bedarfser-h366hend zu ber374cksichtigen. Wie es im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich im Rahmen des vorliegenden Ab344nde-rungsverfahrens auf einen Wohnvorteil des Kl344gers berufen kann oder ob sie mit dem entsprechenden Vorbringen nach 247 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Kl344ger schon zur Zeit der Vorentscheidung in dem Haus in S. miet-frei wohnte. Denn f374r die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen des Kl344gers um einen Wohnvorteil zu erh366hen ist. Er schuldet den ausgeurteilten Unterhalt, wie die Berechnungen unter 3. zeigen, auch unabh344ngig davon. 38 h) Von dem Einkommen des Kl344gers ist mit dem Berufungsurteil vorweg der Tabellenunterhalt f374r die beiden Kinder in Abzug zu bringen. Denn der Kin-desunterhalt f374r J. ist bereits in der abzu344ndernden Entscheidung vorweg abge-zogen worden. Daran ist deshalb festzuhalten. Das Ab344nderungsverfahren er-m366glicht keine freie, von der bisherigen H366he unabh344ngige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die zwischenzeitlich eingetre-tenen ver344nderten Verh344ltnisse unter Wahrung der Grundlagen der abzu344n-dernden Entscheidung. Soweit diese Grundlagen unver344ndert geblieben sind, bleibt die aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Entscheidung be-stehen und hindert den Ab344nderungsrichter daran, die diesbez374glichen Tat- und 39 - 18 - Rechtsfragen erneut zu pr374fen (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). 40 i) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die von dem Kl344ger geltend gemachten Kindergarten- und sonstigen Betreuungskosten f374r das Kind J. von seinem Einkommen abzusetzen. Auch das begegnet keinen rechtlichen Beden-ken und wird von der Revision nicht angegriffen. aa) Die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zus344tzlich zu dem zu leistenden Tabellenunterhalt auch die Kosten f374r den Besuch des Kindergar-tens schuldet und ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuenden El-ternteils oder des Kindes handelt, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei Maurer FamRZ 2006, 663 f.). Soweit davon ausgegangen wird, der betreuende Elternteil sei anspruchsberechtigt, wird darauf abgestellt, dass diesem durch die Drittbetreuung eine Erwerbst344tigkeit erm366glicht werde, so dass insoweit berufsbedingte Aufwendungen vorl344gen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 4, andererseits OLG Hamburg DAVorm 1998, 710 ff.). 41 Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinste-hen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gr374nden das Kind J. den Kindergarten besucht. Deshalb ist offen, ob dies in erster Linie aus p344-dagogischen Gr374nden, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbst344tigkeit zu erm366glichen. Falls letzteres der Fall sein soll-te, w374rde es sich um einen Anspruch der Ehefrau des Kl344gers handeln, die der Beklagten gem344337 247 1582 BGB aber im Rang nachgeht. Falls f374r den Kindergar-tenbesuch dagegen erzieherische Erw344gungen im Vordergrund stehen sollten, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Denn dessen angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, schlie337t 42 - 19 - also bei einem der Erziehung noch bed374rftigen Kind auch die Kosten der Erzie-hung ein (247 1610 Abs. 2 BGB). 43 Insoweit stellt sich die Frage nach der Art dieses Bedarfs. Als Sonderbe-darf, d.h. als unregelm344337iger, au337ergew366hnlich hoher Bedarf (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelm344337ig anf344llt. Mehrbedarf ist demgegen374ber der Teil des Lebens-bedarfs, der regelm344337ig w344hrend eines l344ngeren Zeitraums anf344llt und das 334b-liche derart 374bersteigt, dass er mit den Regels344tzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufen-den Unterhalts ber374cksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, 667). Der Senat teilt die Auffassung, dass jedenfalls der Beitrag f374r einen halb-t344gigen Kindergartenbesuch, wie er hier im Hinblick auf die zus344tzlich geltend gemachten Betreuungskosten ersichtlich erfolgt, grunds344tzlich keinen Mehrbe-darf des Kindes begr374ndet. Der halbt344gige Besuch des Kindergartens ist heut-zutage die Regel, so dass es sich bei dem hierf374r zu entrichtenden Beitrag um Kosten handelt, die 374blicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes anfallen. Diese Kosten werden durch die S344tze der D374sseldorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnitt-lichen, 374ber einen l344ngeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sind. Im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der D374sseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kin-des als gesichert anzusehen ist, ist der Aufwand f374r den 374blichen Kindergarten-besuch jedenfalls enthalten. In den niedrigeren Einkommensgruppen f374hrt die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB dazu, die L374cken beim Kindesunterhalt zu schlie337en, so dass auch dieses Kind faktisch 44 - 20 - 374ber den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verf374gt (ebenso OLG N374rnberg FamRZ 2006, 642; vgl. auch Maurer FamRZ 2006, 663, 669). Da der Beklagte Kindesunterhalt nach Gruppe 5 bzw. ab Januar 2004 nach Gruppe 6 der D374s-seldorfer Tabelle schuldet, ist der Kindergartenbeitrag jedenfalls nicht zus344tzlich in Abzug zu bringen. 45 bb) F374r die weiter geltend gemachten Betreuungskosten gilt nichts ande-res. Die erg344nzende Betreuung des Kindes erfolgt erkennbar, um der Mutter eine eingeschr344nkte Erwerbst344tigkeit zu erm366glichen. Da der Kl344ger den vollen Barunterhalt des Kindes sicherstellt, obliegt seiner Ehefrau indessen die tat-s344chliche Betreuung. Soweit sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann und gegebenenfalls einen Anspruch gegen ihren Ehemann hat, geht ihr Unter-haltsanspruch demjenigen der Beklagten im Rang nach. j) Von dem Einkommen des Kl344gers hat das Berufungsgericht schlie337lich einen mit 1/7 bemessenen Erwerbst344tigenbonus abgesetzt. Auch das ist nach der Rechtsprechung des Senats unbedenklich. 46 3. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht mit monatlich 1.109,59 200 festgestellt und hiervon Fahrt-kosten von monatlich 160 200 abgezogen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagten mit R374cksicht auf die ihr obliegende Betreuung des Kindes K. ledig-lich eine halbschichtige Erwerbst344tigkeit zumutbar ist und sie im 334brigen - n344mlich zu 1/3 ihrer T344tigkeit - 374berobligationsm344337ig arbeitet. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 47 Den auf die 374berobligationsm344337ige T344tigkeit der Beklagten entfallenden Teil ihres Einkommens hat das Berufungsgericht unter W374rdigung der vorlie-genden Umst344nde in H366he eines Drittels f374r ber374cksichtigungsf344hig gehalten, 48 - 21 - den entsprechenden Betrag allerdings auf den zuvor nach der Additionsmetho-de errechneten Bedarf angerechnet. 49 Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der nach den 247247 1577 Abs. 2, 242 BGB zu be-messende Anteil der 374berobligationsm344337igen Eink374nfte (sog. unterhaltsrelevan-ter Anteil) ebenfalls im Wege der Additions- bzw. der Differenzmethode zu be-r374cksichtigen. Nur der nicht unterhaltsrelevante Anteil dieser Eink374nfte pr344gt die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht; er hat bei der Unterhaltsermittlung voll-st344ndig au337er Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 162, 384, 393 ff.). 4. Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber ebenso wenig in Frage wie die Einbeziehung des Vorteils aus dem Realsplitting in H366he der vorl344ufig errechneten Unterhaltsbetr344ge. Nach den im 334brigen rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen schuldet der Kl344ger jedenfalls den ausgeurteilten Unterhalt, wie die folgende Berechnung zeigt: 50 Dezember 2002: 51 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kl344gers ist in H366-he des vom Berufungsgericht vorl344ufig ermittelten Betrages von 2.238,06 200 an-zusetzen. Abzuziehen sind Fahrtkosten von 220 200, der Kindesunterhalt in H366he des vorl344ufig ermittelten Betrages von insgesamt 533 200 sowie der Berufsbonus von 1/7 (verbleibendes Einkommen = 1.272,91 200). Auf Seiten der Beklagten sind von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.109,59 200 die Fahrtkosten von 160 200 sowie ebenfalls der Berufsbonus in Abzug zu bringen (verbleibendes Einkommen = 813,93 200). Dieses Einkommen ist in H366he von 542,62 200 (2/3) sowie in H366he des unterhaltsrelevanten Anteils von 90,44 200 (1/3 des Restbetrages) in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Dann errechnet sich ein Unterhalt von 319,93 200 (1.272,91 200 ./. 542,62 200 ./. 90,44 200 = 639,85 200 : 52 - 22 - 2). Die Leistungsf344higkeit des Kl344gers ist gegeben; ihm verbleiben von seinem - insoweit nicht um den Erwerbst344tigenbonus zu vermindernden - Einkommen 1.183,06 200 (2.238,06 200 ./. 220 200 ./. 533 200 ./. ausgeurteilter Unterhalt von 302 200). 53 Januar bis Juni 2003: 54 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kl344gers betr344gt 2.278,02 200. Die Abzugspositionen und das Einkommen der Beklagten sind un-ver344ndert. Der geschuldete Unterhalt bel344uft sich deshalb auf (2.278,02 200 ./. 220 200 ./. 533 200 = 1.525,02 200 ./. 217,86 200 Erwerbst344tigenbonus = 1.307,16 200 ./. 542,62 200 ./. 90,44 200 = 674,10 200 : 2 =) 337,05 200. Juli bis Oktober 2003: 55 Der Kindesunterhalt betr344gt nunmehr 564 200. Der geschuldete Unterhalt bel344uft sich deshalb auf (2.278,02 200 ./. 220 200 ./. 564 200 = 1.494,02 200 ./. 213,43 200 Erwerbst344tigenbonus = 1.280,59 200 ./. 542,62 200 ./. 90,44 200 = 647,53 200 : 2 =) 323,77 200. 56 November und Dezember 2003: 57 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kl344gers betr344gt 2.141,26 200. Er schuldet deshalb nachehelichen Unterhalt in H366he von (2.141,26 200 ./. 220 200 ./. 564 200 = 1.357,26 200 ./. 193,89 200 Erwerbst344tigenbonus = 1.163,37 200 ./. 542,62 200 ./. 90,44 200 = 530,31 200 : 2 =) 265,16 200. 58 Ab Januar 2004: 59 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Kl344gers betr344gt 2.181,71 200, der Kindesunterhalt 595 200. Der Unterhalt der Beklagten errechnet sich daher mit (2.181,71 200 ./. 220 200 ./. 595 200 = 1.366,71 200 ./. 195,24 200 Erwerbs-t344tigenbonus = 1.171,47 200 ./. 542,62 200 ./. 90,44 200 = 538,41 200 : 2 =) 269,20 200. 60 - 23 - Da das Berufungsgericht f374r die Zeit ab Januar 2004 den Unterhalt auf monatlich 261 200 herabgesetzt hat, kommt es auch auf die Frage, inwieweit sich das Einkommen des Kl344gers durch die Ber374cksichtigung des Realsplittings in H366he von monatlichen Unterhaltsleistungen von 150 200 erh366ht, nicht an. 61 62 5. Die Unterhaltsanspr374che der Beklagten sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach 247 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Revision wendet insoweit ein, diese Auffassung beruhe auf einer unvollst344ndigen Aussch366pfung des Prozessstoffs. Der Kl344ger habe vorgetragen und unter Beweis durch Sach-verst344ndigengutachten gestellt, dass die Beklagte das gemeinsame Kind so beeinflusst habe, dass es den Kontakt zu seinem Vater ablehne und aggressiv reagiere, wenn es von ihm nur angesprochen werde. Dieses unnat374rliche Ver-halten beruhe darauf, dass die Beklagte das Kind in einen Loyalit344tskonflikt hi-neingezogen habe, aus dem es sich nicht mehr befreien k366nne. Zudem habe die Beklagte die im November 2003 vergleichsweise getroffene Umgangsrege-lung nicht ein einziges Mal eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des vom Kl344ger eingeschalteten Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle seien daran gescheitert, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe kei-nen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu vermitteln. Mit dieser R374ge vermag die Revision nicht durchzudringen. 63 Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhalts-anspruchs des betreuenden Elternteils gem344337 247 1579 Nr. 6 BGB f374hren. Aller-dings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Ver-wirkung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358). Nach diesem Ma337stab ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kl344ger hat bereits nicht hinreichend 64 - 24 - vorgetragen, dass der Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulas-ten ist. Der Einholung des beantragten Sachverst344ndigengutachtens bedurfte es deshalb nicht, vielmehr w344re dies auf einen unzul344ssigen Ausforschungsbe-weis hinausgelaufen. 65 Der Kl344ger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verh344ltnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im Ein-zelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, wel-che Bem374hungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine 304nderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuf374hren, etwa indem er diesem durch Briefe oder gelegentliches 334bersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Zum anderen hat der Kl344ger das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser verursachten Loyalit344tskonflikt des Kindes ange-f374hrt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei eben-falls denkbar, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Kl344gers zur374ckzuf374hren sei, jedenfalls nicht auszuschlie337en. Solange das aber der Fall ist, erscheint die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwer-wiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt. Dass diese m366glicherweise auf K. h344tte einwirken k366nnen, um ihn zu Besuchen beim Vater zu bewegen, rechtfertigt allein die Annahme einer Verwirkung ebenso wenig - 25 - wie blo337e Schwierigkeiten bei der Aus374bung des - tats344chlich gew344hrten - Um-gangsrechts (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195). Hahne Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreise Weber-Monecke und verhindert, zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2003 - 34 F 397/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2004 - 11 UF 875/03 -
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