BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/05 Verk374ndet am: 13. April 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 130 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 133 Abs. 1, 247 142; BRAGO 247247 16, 17, 18 a) Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die daf374r verdienten Anwaltsgeb374hren f344llig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere Angelegenheiten umfasst - insge-samt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht mehr. b) Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen An-gelegenheit erfolgen, f374r die bereits der Verg374tungsanspruch f344llig geworden, je-doch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent. c) Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindli-che Mandant mehr als 30 Tage sp344ter verg374tet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargesch344ft. - 2 - d) Hat der insolvente Mandant durch die Gew344hrung von Vorsch374ssen vorgeleistet, gilt f374r das Vorliegen eines Bargesch344fts derselbe Ma337stab wie bei einer Vorleis-tung des Rechtsanwalts. e) Wird ein Insolvenzer366ffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht m366ge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zur374ckstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2005 aufgeho-ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 21. September 2004 wird zu-r374ckgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl344ger 18.286,16 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war seit Anfang/Mitte Oktober 2001 f374r die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche A. GmbH (fortan: Schuldnerin) anwaltlich t344tig. Als Honorar erhielt er von der Schuldnerin zun344chst - jeweils in 1 - 4 - bar - am 1. November 2001 DM 5.000 (= 200 2.556,46) und am 8. November 2001 DM 10.000 (= 200 5.112,92). Am 9. November 2001 stellte der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin im Beisein des Beklagten beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf344higkeit. Nach dem Vor-trag des Beklagten geschah dies mit dem Ersuchen, den Antrag erst zu bear-beiten, wenn bis zum 12. November 2001 eine erwartete Kapitaleinlage der franz366sischen Muttergesellschaft ausbleiben sollte. Am 12. November 2001 erhielt der Beklagte - wiederum in bar - von der Schuldnerin eine weitere Zahlung in H366he von DM 35.764,62 (= 200 18.286,16). 334ber den Gesamtbetrag von DM 50.764,62 (= 200 25.955,54) existiert eine auf den 12. November 2001 datierte Rechnung des Beklagten. Zu der Kapitaleinlage kam es nicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2002 er366ffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kl344ger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf R374ckzahlung des erhalte-nen Honorars in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und teilweise zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, im 334brigen zur Zur374ckver-weisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, eine Anfechtung wegen inkon-gruenter Deckung scheide aus. S344mtliche drei Zahlungen seien kongruent ge-wesen. Es habe sich um Vorschusszahlungen gehandelt, auf die der Beklagte einen f344lligen Anspruch gehabt habe. Der Beklagte habe einen umfassenden Auftrag zur Abwendung der Insolvenz und anwaltlichen Begleitung im Insol-venzantragsverfahren gehabt. Jedenfalls bis zum 20. Dezember 2001 sei dieser Auftrag noch nicht erledigt gewesen. Eine Anfechtung wegen kongruenter De-ckung komme gleichfalls nicht in Betracht, weil alle drei Vorschusszahlungen als Bargesch344fte anzusehen seien. Eine vors344tzliche Gl344ubigerbenachteiligung scheitere daran, dass die Schuldnerin nicht mit dem entsprechenden Vorsatz gehandelt habe. II. Die Revision ist unbeschr344nkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enth344lt insoweit keine Einschr344nkungen. Solche k366nnen sich zwar auch aus den Ent-scheidungsgr374nden ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 5 6 7 - 6 - 227/04, ZIP 2006, 138, 139). Daf374r ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen l344sst, das Berufungsgericht habe die re-visionsrechtliche Nachpr374fung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ent-scheidung er366ffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; v. 15. Dezember 2005 aaO). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, "ob zu-gunsten des anfechtenden Insolvenzverwalters bei ... der Vorsatzanfechtung Beweiserleichterungen Platz greifen, und zwar insbesondere dann, wenn das Bargesch344ft nach einer beiden Seiten ... bekannten Stellung eines Insolvenzer-366ffnungsantrages vorgenommen worden ist". Dies k366nnte darauf hindeuten, dass lediglich im Hinblick auf die Zahlung vom 12. November 2001 die Revision zugelassen werden sollte. Indes hat das Berufungsgericht au337erdem darauf hingewiesen, es m374ssten h366chstrichterliche Leitlinien zu der Frage entwickelt werden, unter welchen Umst344nden Zahlungen an einen Berater insolvenzfest seien, der gerade wegen einer Krise des Auftraggebers mandatiert werde und somit zwangsl344ufig diese Krise kenne. Diese Frage betrifft s344mtliche streitge-genst344ndlichen Zahlungen. III. Soweit der Kl344ger die R374ckzahlung des am 12. November 2001 entrich-teten Betrages verlangt, f374hrt die Revision zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Insofern ist die Klage ohne weiteres aus 247 133 Abs. 1 InsO begr374ndet. 8 - 7 - 1. Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl344ubiger zu benachtei-ligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte. 2. Diese Voraussetzungen sind f374r die Zahlung vom 12. November 2001 erf374llt. a) Die Zahlung erfolgte nach Stellung des Antrags auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens. Der Antrag wurde am 9. November 2001 gestellt. Ob zwischen dem an-tragstellenden Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin und dem Insolvenzrichter abge-sprochen wurde, die Bearbeitung des Antrags bis zum 12. November 2001 zu-r374ckzustellen, ist unerheblich. Das Insolvenzgericht kann einem Wunsch des Antragstellers entsprechen, die Behandlung des Antrags kurzfristig zur374ckzu-stellen (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 13 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 13 Rn. 4; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 4; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 14 Rn. 21; kritisch M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 13 Rn. 61). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antrag erst mit dem Zeitpunkt als gestellt gilt, zu dem das Insol-venzgericht mit seiner Bearbeitung beginnt. Bittet der Antragsteller um kurzfris-tige Zur374ckstellung der Behandlung, ist dies regelm344337ig nur eine unverbindliche Anregung, welche die Wirksamkeit des Antrags nicht ber374hrt. Ein Insolvenzan-trag, der nur mit der Ma337gabe gestellt w374rde, dass er zun344chst nicht bearbeitet wird, w344re unzul344ssig. Der Insolvenzantrag kann weder bedingt noch befristet 9 10 11 12 - 8 - gestellt werden (AG K366ln NZI 2000, 284; Jaeger/Gerhardt, aaO; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 13 Rn. 60; Uhlenbruck, aaO; K374bler/ Pr374tting/Pape, InsO 247 13 Rn. 71; HK-InsO/Kirchhof, aaO). Daf374r, dass der - von einem Rechtskundigen, n344mlich dem Beklagten, begleitete - Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin hier einen unzul344ssigen Antrag hat stellen wollen, gibt es kei-nen Anhalt. b) Die Schuldnerin zahlte an den Beklagten mit dem Vorsatz, ihre Gl344u-biger zu benachteiligen. aa) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (247 140 InsO) die Benachteiligung der Gl344ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutma337liche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an-deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur fr374heren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuld-ner, der seine Zahlungsunf344higkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili-gungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunf344-higkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da f374r den anderen Teil die Kenntnis vom Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunf344higkeit drohte, k366nnen f374r den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (HK-InsO/Kreft, aaO 247 133 Rn. 10; vgl. auch M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 247 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f). bb) Bei der Zahlung am 12. November 2001 kannte die Schuldnerin ihre Zahlungsunf344higkeit. Zumindest wusste sie, dass die Zahlungsunf344higkeit droh-13 14 15 - 9 - te. Der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin hat ausweislich des vom Insolvenzge-richt aufgenommenen Protokolls bei der Stellung des Insolvenzantrags am 9. November 2001 erkl344rt: "Die Firma ist m.E. zahlungsunf344hig. Die f344lligen Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca. 2,9 Mio. DM, die nicht beglichen werden k366nnen." 334berdies lag der Schuldnerin das Gutachten eines Wirtschaftspr374fers vor, der bereits f374r den 22. Oktober 2001 festgestellt hatte, dass die Schuldne-rin 374berschuldet sei und Zahlungsunf344higkeit drohe. Zu Unrecht h344lt das Berufungsgericht die eigene, bei der Stellung des Insolvenzantrags offenbarte Einsch344tzung der Schuldnerin nicht f374r entschei-dend, weil die seinerzeit noch ausstehende Einlage der franz366sischen Mutter-gesellschaft und die von dieser 374bernommenen B374rgschaften ausgereicht h344t-ten, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu decken. Die alsbaldige Zurverf374-gungstellung dieser Sicherheiten war - wie die weitere Entwicklung ergeben hat - nicht gew344hrleistet. Im 334brigen waren sie zur Deckung der Verbindlichkei-ten der Schuldnerin nicht ausreichend, und davon ist diese selbst ausgegan-gen, weil sie ansonsten nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt den Insolvenzan-trag gestellt h344tte. cc) Umst344nde, welche die Vermutung des Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatzes h344tten entkr344ften k366nnen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Solche sind auch nicht ersichtlich. c) Da der Beklagte denselben Kenntnisstand wie die Schuldnerin hatte, ist schlie337lich auch davon auszugehen, dass er deren Gl344ubigerbenachteili-gungsabsicht gekannt hat. 16 17 18 - 10 - IV. Hinsichtlich der beiden vorausgegangenen Zahlungen vom 1. und 8. November 2001 ist das Berufungsurteil ebenso wenig haltbar; insoweit ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Anfechtung nach 247 131 In-sO scheide aus, weil die Zahlungen als Vorsch374sse auf Grund eines umfassen-den Auftrags zur anwaltlichen Beratung und Begleitung und somit als kongruent anzusehen seien, h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Nach derzeiti-ger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Vorsch374sse gehandelt und der Beklagte einen dahingehenden Anspruch gehabt hat. a) Unzutreffend ist allerdings die Meinung der Revision, die Annahme eines umfassenden (Dauer-) Mandats stehe im Widerspruch zu der von dem Beklagten vorgelegten, mit dem Datum des 12. November 2001 versehenen Rechnung. Falls diese die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten enth344lt (dazu sogleich N344heres unter b), steht dies dem Vorliegen eines einheitlichen Auftrags nicht entgegen; ein Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten beziehen (Fraunholz in Riedel/Su337bauer, BRAGO 8. Aufl. 247 13 Rn. 5; Hart-mann, Kostengesetze 33. Aufl. 247 13 BRAGO Rn. 15). b) Indes kommt es nicht auf den Auftrag an, weil sowohl die Geb374hren- als auch die Vorschussforderung des Rechtsanwalts auf die jeweilige Angele-genheit - und nicht auf den Auftrag - bezogen ist. Die Geb374hren entgelten die T344tigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (247 13 Abs. 1 BRAGO); in derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die 19 20 21 22 - 11 - Geb374hren nur einmal fordern (247 13 Abs. 2 BRAGO). Das Recht auf Vorsch374sse (247 17 BRAGO) dient der Sicherung des sp344teren Verg374tungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (BGH, Urt. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88, AnwBl. 1989, 227, 228; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, BGHR BRAGO 247 17 - Rahmengeb374hren 1). Der Beklagte ist in vier verschiedenen Angelegenheiten t344tig geworden. Die von ihm vorgelegte, mit dem Datum vom 12. November 2001 versehene Honorarrechnung enth344lt die jeweils getrennten, lediglich in einer Schlussrech-nungssumme zusammengefassten Abrechnungen verschiedener, konkret be-zeichneter Angelegenheiten. Im einzelnen sind in der Rechnung vier Angele-genheiten aufgef374hrt: "(1) Besprechung und Verhandlung mit Insolvenzverwal-ter B. betreffend Kaufpreisreduzierung ... , (2) 334berpr374fung und Bera-tung Mietvertr344ge ..., (3) Beratung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (nicht 374bernommene Mitarbeiter pp.) ..., (4) beratende T344tigkeit im 334brigen bis zur Antragstellung, Antragstellung im Insolvenzverfahren und Besprechung mit dem Insolvenzverwalter ...". Dies hat der Beklagte dahin erl344utert, die T344tigkeit laut Nr. (1) habe den Erwerb des Unternehmens der Schuldnerin von dem fr374-heren, ebenfalls insolvent gewordenen Unternehmenstr344ger betroffen. Unter der Nr. (2) seien Verhandlungen mit der Grundst374ckseigent374merin abgerechnet worden, die den Zweck gehabt h344tten, durch Herabsetzung des Mietzinses f374r die von der Schuldnerin angemieteten R344ume "Luft" f374r die Fortf374hrung des Un-ternehmens zu schaffen. Gegenstand der Abrechnung unter der Nr. (4) seien Verhandlungen mit der franz366sischen Muttergesellschaft gewesen, um diese zur Erf374llung der von ihr 374bernommenen Patronatsverpflichtungen anzuhalten. 23 - 12 - c) Inkongruent waren die Zahlungen an den Beklagten, wenn er - bezogen auf eine konkrete Angelegenheit - keinen f344lligen Anspruch darauf gehabt hat. aa) Gem344337 247 16 Satz 1 BRAGO wird die Verg374tung des Rechtsanwalts f344llig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die daf374r verdienten Geb374hren f344llig, selbst wenn der Auftrag - der auch noch andere Angelegenheiten umfasst - insgesamt noch nicht erledigt ist (Fraunholz aaO 247 16 Rn. 8). Den Vorschussanspruch erwirbt der Rechtsanwalt zwar bereits mit Abschluss des Anwaltsvertrages (BGHSt 35, 357 = NJW 1988, 1167). Er erlischt jedoch, sobald der Verg374tungsanspruch f344llig geworden ist (vgl. auch Hartmann, aaO 247 17 Rn. 8: Wegfall des Rechts-schutzbed374rfnisses). Dies ist mit der Beendigung der Angelegenheit der Fall (247 16 Satz 1 Alt. 2 BRAGO). Soweit Vorschusszahlungen in bereits abgeschlossenen Angelegenhei-ten erfolgt sind, sind die Leistungen somit ohne weiteres inkongruent. Sofern an Stelle des Vorschussanspruchs ein Verg374tungsanspruch bestand und m366gli-cherweise auch bereits f344llig war, 344ndert dies nichts an der Inkongruenz, wenn der Verg374tungsanspruch mangels einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berech-nung noch nicht eingefordert werden konnte (247 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). In-kongruent sind ferner Zahlungen, die auf einen Verg374tungsanspruch geleistet worden sind, der noch nicht f344llig war, weil die Erledigung der Angelegenheit noch ausstand. bb) Da die Rechnung vom 12. November 2001 mehrere Angelegenheiten betraf, durfte das Berufungsgericht sich nicht mit der Feststellung begn374gen, der Beklagte sei jedenfalls bis zum 20. Dezember 2001 f374r die Schuldnerin t344tig 24 25 26 27 - 13 - gewesen, und dabei offen lassen, in welcher Angelegenheit er nach dem 12. November 2001 noch gearbeitet hat. Es bedarf der Feststellung, auf welche der in der Rechnung vom 12. November 2001 abgerechneten Angelegenheiten die jeweiligen Zahlungen erfolgt sind. Weiter muss festgestellt werden, ob die Angelegenheit, in der gezahlt worden ist, im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht abgeschlossen, der aus der fraglichen Angelegenheit erwachsene Verg374tungs-anspruch somit noch nicht f344llig war, so dass (nur) ein Vorschuss verlangt wer-den konnte. Solche Feststellungen fehlen, desgleichen ausreichender Vortrag. d) Sollte die erneute tatrichterliche Pr374fung ergeben, dass die Zahlungen inkongruent sind, so liegen auch die weiteren Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Die Zahlungen sind im letzten Monat vor der Stellung des Insolvenzantrags erfolgt und haben dem Beklagten, der im Insolvenzverfahren blo337er Insolvenzgl344ubiger gewesen w344re, volle Befriedigung verschafft. Falls die Zahlungen unter die Bargesch344ftsausnahme (247 142 InsO) fallen sollten (da-zu unten 2a), wird die Anfechtung nach 247 131 InsO dadurch nicht ausgeschlos-sen. Nach der Rechtsprechung des Senats werden Rechtsgesch344fte nur dann als Bargesch344fte anerkannt, wenn die Leistung des Schuldners kongruent ist (BGHZ 150, 122, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; vgl. auch zur Konkursordnung BGHZ 123, 320, 328 f; zur Gesamt-vollstreckungsordnung BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645, 646). 2. Werden die Zahlungen nicht von 247 131 InsO erfasst, kann eine An-fechtung nach 247 130 Abs. 1 InsO eingreifen; 247 142 InsO steht m366glicherweise nicht entgegen. 28 29 - 14 - a) Unter dem Gesichtspunkt des Bargesch344fts (247 142 InsO) werden Leis-tungen privilegiert, f374r die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnerverm366gen gelangt ist. Dieser Ausnahmeregelung liegt der wirtschaftli-che Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Gesch344ftsverkehr ausgeschlossen w374rde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wert344quivalenten Bargesch344fte der Anfechtung unterl344-gen (Amtliche Begr374ndung zu 247 161 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 167). Leistung und Gegenleistung m374ssen beim Bargesch344ft nicht Zug um Zug erbracht werden (so noch RGZ 100, 62, 64). Dem Erfordernis der Unmittelbar-keit entsprechen auch solche Gesch344fte, bei denen Leistung und Gegenleis-tung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden (Amtliche Begr374ndung zu 247 161 RegE-InsO, aaO; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 142 Rn. 15; HK-InsO/Kreft, aaO 247 142 Rn. 5; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 142 Rn. 13). Der f374r ein Bargesch344ft unsch344dliche Zeitraum l344sst sich kaum allgemein fest-legen. Er h344ngt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und da-von ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Gesch344ftsverkehrs vollzieht (HK-InsO/Kreft, aaO 247 142 Rn. 5; Lwowski/ Wunderlich, Festschrift f374r Kirchhof 2003 S. 301, 308). Es ist anerkannt, dass die Erf374llung beliebiger gegenseitiger Vertr344ge unter die Bargesch344ftsausnahme fallen kann (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 142 Rn. 4; HK-InsO/Kreft, aaO 247 142 Rn. 3). Auch l344nger dauernde Vertrags-beziehungen scheiden nicht von vornherein als Bargesch344ft aus. Insbesondere k366nnen Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargesch344f-te sein (vgl. BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, WM 1988, 472, 474; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, NJW 2002, 3252 f; vgl. auch Kirchhof ZInsO 2005, 340, 343 f). Anwaltliche Dienstleistungen 30 31 32 - 15 - k366nnen sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinziehen. Selbst wenn es sich nicht um Dauermandate handelt, sind Zeitspannen von Monaten oder gar Jahren nicht selten. Dies w344re unter dem Gesichtspunkt des engen zeitlichen Zusammen-hangs unproblematisch, wenn auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der Dienstleistung und der Zahlung des Honorars abzustellen w344re (so Lwowski/Wunderlich, aaO S. 312; 344hnlich Kirchhof ZInsO 2005, 340, 344). Dies ist jedoch unzutreffend. Zwar hat der Rechtsanwalt, der von dem Mandanten alsbald nach F344lligkeit der Verg374tung bezahlt wird, dem Mandanten keinen Kre-dit durch Stundung gew344hrt. Dass im Falle einer Kreditgew344hrung ein Barge-sch344ft nicht in Betracht kommt, rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, ein Bargesch344ft liege immer dann vor, wenn kein Kredit gew344hrt werde. Der Dienst-leistende erbringt eine Vorleistung, wenn seine Verg374tung erst nach Beendi-gung seiner Dienste f344llig wird. Im Allgemeinen hat, wer an den Schuldner Vor-leistungen erbracht hat, wegen seines Anspruchs auf die Gegenleistung nur eine Insolvenzforderung (BGHZ 135, 25, 27). Die dem 247 142 InsO zugrundelie-gende gesetzgeberische Erw344gung, dass dem in der Krise befindlichen Schuld-ner eine weitere Teilnahme am Gesch344ftsverkehr erm366glicht werden soll, falls dies die Gl344ubigergesamtheit nicht beeintr344chtigt, betrifft nicht F344lle, in denen 374ber l344ngere Zeit vorgeleistet wird. Wer beispielsweise f374r den Schuldner ein Geb344ude errichtet und sich darauf einl344sst, dass der Werklohn insgesamt erst nach Abschluss der Bauarbeiten zu entrichten ist, kann sich, wenn der Schuld-ner ihn in der Krise bezahlt, nicht darauf berufen, der Bauvertrag sei ein Barge-sch344ft gewesen. Mit Dienstvertr344gen verh344lt es sich nicht anders. Der Bundes-gerichtshof hat deshalb bei der Pr374fung, ob der Vertrag 374ber die Dienstleistung eines anwaltlichen oder steuerlichen Beraters ein privilegiertes Bargesch344ft darstellt, grunds344tzlich auf den Zeitraum zwischen der Annahme des Auftrags 33 - 16 - oder dem Beginn der T344tigkeit und der Gegenleistung abgestellt (BGHZ 28, 334, 348; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 aaO S. 3253 - in dem zuletzt genannten Fall konnte er offen lassen, ob dieser Zeitraum zu lang war, weil der Gl344ubiger dem Schuldner auch zu dem sp344teren Zeitpunkt der F344lligkeit die Gegenleis-tung gestundet hatte). Bei l344nger w344hrenden Vertragsbeziehungen ist f374r die Annahme eines Bargesch344fts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistun-gen zeitlich oder gegenst344ndlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. So k366nnen Zahlungen, mit denen ein Bauunternehmer nach Baufortschritt entlohnt wird, Bargesch344fte sein, falls der Abstand zwischen den einzelnen Raten nicht zu gro337 wird. Entsprechendes gilt f374r die Saldierung von Soll- und Habenbuchungen im Rahmen eines debito-risch gef374hrten Kontos; hier ist der erforderliche unmittelbare Leistungsaus-tausch gegeben, wenn zwischen den Buchungen weniger als zwei Wochen vergehen; die Abrechnungsperiode des Kontokorrents w344re zu lang (BGHZ 150, 122, 131; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264, 3265 f; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651 f). Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen T344tigkeit und der Erbrin-gung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, liegt kein Bargesch344ft mehr vor. Dies entspricht der Verzugsfrist (247 286 Abs. 3 BGB), die hier in Ermange-lung anderer Anhaltspunkte als Ma337stab f374r einen unmittelbaren Leistungsaus-tausch dienen kann. Rechtsanw344lte werden dadurch nicht unangemessen be-nachteiligt. Denn sie k366nnen jederzeit Vorsch374sse verlangen. 34 35 - 17 - Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargesch344fts wiederum nicht erf374llt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer H366he geltend macht, der die wert344quivalente Verg374tung f374r die n344chsten 30 Tage 374berschreitet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Geb374hrentatbest344nde m366glicherweise bereits verwirklicht sind. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der Bargesch344ftsausnahme kommen will, m366glich und zumutbar, in regelm344337igen Abst344nden Vorsch374sse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den n344chsten 30 Tagen noch zu erbringenden T344tigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entspre-chende Verg374tung zu erbringen. b) Stellt man nur darauf ab, wann der Beklagte seine T344tigkeit begonnen hat, w344re der Rahmen des engen zeitlichen Zusammenhangs wohl noch ge-wahrt. Der erste Vorschuss wurde dem Beklagten h366chstens drei bis vier Wo-chen nach der Aufnahme seiner T344tigkeit bezahlt, der zweite Vorschuss eine Woche sp344ter. Indessen l344sst sich dies derzeit nicht abschlie337end beurteilen, weil nicht feststeht, auf welche Angelegenheit gezahlt worden ist, wann der Beklagte mit der Bearbeitung dieser Angelegenheit begonnen und wann er sie beendet hat. Zugunsten der Revision muss deshalb unterstellt werden, dass alle Zahlungen in einer Angelegenheit erbracht worden sind, die ihn bis zuletzt besch344ftigt hat. Das Ende der T344tigkeit hat nach dem Vortrag des Beklagten "nicht vor dem 20. Dezember 2001" gelegen. Die erste Zahlung ist dann zumindest fast sieben Wochen, die zweite zumindest fast sechs Wochen und die Dritte immerhin noch mehr als f374nf Wochen zuvor erfolgt. Dies w344re zu lang, wobei wiederum nicht unber374cksichtigt bleiben kann, dass die Arbeiten "Anfang/Mitte Oktober 2001" 36 37 38 - 18 - aufgenommen worden sind. Sie erstreckten sich insgesamt also 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. In diesem Zusammenhang wird im Schrifttum diskutiert, ob der Ma337stab des engen zeitlichen Zusammenhangs weniger streng ist, wenn der Schuldner (hier durch die Gew344hrung von Vorsch374ssen) vorgeleistet hat, als bei einer Vor-leistung des Gegners, der somit dem Schuldner Kredit gew344hrt hat. Teilweise wird dies bejaht (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 142 Rn. 16). Andere lehnen dies ab (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 142 Rn. 6; Uhlenbruck//Hirte, InsO 12. Aufl. 247 142 Rn. 15; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 142 Rn. 7). Zutreffend ist die zu-letzt genannte Ansicht. Dass wegen des Normzwecks der Zeitraum zwischen Leistung und Gegenleistung gr366337er sein k366nne, wenn der Schuldner selbst vor-leiste (so M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO), trifft nicht zu. F374r eine Privilegie-rung des Gegners besteht kein Anlass, wenn der Schuldner seinerseits vorge-leistet hat. Denn dies ist f374r die k374nftige Masse sogar nachteiliger als der umge-kehrte Fall. Au337erdem k366nnte die anfechtungsrechtliche Privilegierung der Kre-ditgew344hrung durch den Schuldner f374r einen Gesch344ftspartner, der einen An-spruch auf Vorschuss hat (andernfalls kommt ein Bargesch344ft ohnehin nicht in Betracht), Anreiz bieten, m366glichst fr374hzeitig auf einem solchen zu bestehen. Im Interesse der Gl344ubigergesamtheit liegt dies nicht. 3. Sofern danach die Voraussetzungen eines Bargesch344fts nicht erf374llt sind, kommt es f374r die Anfechtbarkeit der beiden ersten Zahlungen darauf an, ob die Schuldnerin zur Zeit der jeweiligen Zahlung zahlungsunf344hig war und der Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunf344higkeit gekannt hat (247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - keine Feststellungen getroffen. 39 40 - 19 - V. Die Sache ist somit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt den Parteien Gelegenheit, unter Ber374cksichtigung der obigen Ausf374hrungen ihr Vorbringen zu erg344nzen. Das Berufungsgericht wird sodann zu pr374fen haben, ob die beiden ersten Zahlungen als Vorschuss angefordert und vereinnahmt worden sind und ob zu den fraglichen Zeitpunkten ein entsprechender Vorschussanspruch bestanden hat und f344llig gewesen ist. Soweit die Schuldnerin auf f344llige Forderungen geleistet hat, wird sich das Beru-fungsgericht erneut dem Problem des Bargesch344fts zuwenden und kl344ren m374s-sen, ob zwischen der Aufnahme der Bearbeitung der Angelegenheit, in der ge-zahlt worden ist, und der Zahlung oder zwischen dieser und der Erledigung der jeweiligen Angelegenheit ein enger zeitlicher Zusammen- 41 - 20 - hang bestanden hat. Falls es danach noch auf eine Anfechtung nach 247 133 In-sO ankommt, wird sich das Berufungsgericht auch nochmals mit deren Voraus-setzungen befassen m374ssen. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 O 16/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 177/04 -
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