BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 158/06 Verk374ndet am: 23. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 322 Einer auf eigenes Recht gest374tzten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete-nes Recht gest374tzte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Ur-teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff.). BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete und Nebenkosten in Anspruch. 1 Die B. Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektver-waltungs-KG - L. vermietete am 26. Juli 1995 an die Ba. Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH Gewerber344ume (im Folgenden: Gewerbemietvertrag I). 2 - 3 - 247 18 des Vertrages lautet: 3 "Herr Dr. R. Ba. 205 tritt hiermit gesamtschuldnerisch zu-sammen mit dem Mieter in s344mtliche durch dieses Mietverh344ltnis be-gr374ndeten Zahlungspflichten pers366nlich, d.h. haftend mit seinem Privat-verm366gen, ein." 4 In 247 15 ist folgende Regelung enthalten: "1. 205 2. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berech-tigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu 374bertragen." Am 27. M344rz 1996 schlossen die Vermieterin und die L. Immobilien- und Baumanagementgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Kl344gerin ist, einen Generalmietvertrag 374ber Gewerbegrundst374cke in mehreren St344dten (im Folgenden: Generalmietvertrag II), zu denen auch das an die Ba. Be-ratungs- und Betreuungsgesellschaft vermietete Grundst374ck geh366rt. 5 247 5 dieses Mietvertrages lautet: 6 Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass der Auftragnehmer auf Ver-mieterseite in die in Abs. 3 aufgef374hrten Mietvertr344ge anstelle des Auf-traggebers eintreten soll. Es obliegt dem Auftragnehmer, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Der Auftraggeber erkl344rt durch Unterzeichnung dieses Ver-trages bereits heute seine Zustimmung. 5.1 Der Eintritt des Auftragnehmers erfolgt jeweils unter der aufschie-benden Bedingung, dass die Mieter dem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite zustimmen. F374r diesen Fall schlie337en die Parteien hinsichtlich der Mietfl344chen, deren Mieter dem Eintritt des Auftrag-nehmers zugestimmt haben, schon jetzt den nachstehenden Gene-ralmietvertrag (TEIL A). - 4 - 5.2 F374r die Mietobjekte, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite nicht zustimmen oder noch nicht zugestimmt ha-ben, schlie337en die Parteien die in Teil B dieses Vertrages formulierte Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung. Die vorbezeichnete Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung endet mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der Mieter zum Eintritt des Auftragnehmers in den jeweils bestehenden Mietvertrag auf Vermieterseite oder mit Beendi-gung des Mietverh344ltnisses zwischen Auftraggeber und Mieter. F374r diesen Fall findet Abs. 5.1 Satz 2 Anwendung." In 247 2 der Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung (Teil B) hei337t es: 7 "1. Der Auftraggeber tritt s344mtliche Mietzinsanspr374che aus den in der Pr344ambel Ziffer 3 genannten Mietvertr344gen an den Auftragnehmer ab. 2. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abtretung den in der Pr344ambel Ziffer 3 aufgef374hrten Mietern anzuzeigen." In einem Vorprozess hat die Kl344gerin r374ckst344ndige Miete und Nebenkos-ten aus abgetretenem Recht gegen die Mieterin und gegen Dr. Ba. geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-sen. 8 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Kl344gerin die Anspr374che gegen Dr. Ba. erneut - diesmal aus eigenem Recht - geltend. Das Landge-richt hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl344gerin, die der Senat zugelassen hat. 9 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 10 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage sei unzul344ssig. 334ber den Streitgegenstand des Rechtsstreits sei bereits rechtskr344ftig im Vorprozess entschieden worden. Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe einer neuen Kla-ge entgegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozess sowohl mit einem Anspruch der Kl344gerin aus abgetretenem Recht als auch aus Vertrags374bernahme befasst und beide Vari-anten verneint. Die Kl344gerin st374tze sich im vorliegenden Verfahren nicht auf einen neuen Streitgegenstand, sondern auf tats344chliche und rechtliche Aspekte, die sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan habe. Das Oberlandesgericht habe im Vorprozess ausgef374hrt, Teil B des Generalmietvertrages II sehe zwar eine Abtretung vor, aber nur f374r Anspr374che aus solchen Vertr344gen, bei denen der Mieter einer Vertrags374bernahme, wie in Teil A vorgesehen, nicht zuge-stimmt habe. Gleichzeitig sei es davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Kl344-gerin in den Generalmietvertrag I unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Kl344gerin vorgetragen habe, die Vermieterstellung habe nach wie vor die B. Immobi-lien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs-KG - L. inne. Ein Anspruch aus Vertrags374bernahme sei damit vom Gericht des Vorpro-zesses ausdr374cklich gepr374ft worden. 12 Der Eintritt der Rechtsvorg344ngerin in den Vertrag sei zwar - wenn man dem folge, was die Kl344gerin jetzt vortrage - tats344chlich in Punkt 5.1 des Gene-ralmietvertrages II bereits geregelt; die aufschiebende Bedingung einer Zu-stimmung der Mieterin sei vorab eingetreten. Der vorab genehmigte Vermieter- 13 - 6 - wechsel sei lediglich im Au337enverh344ltnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit habe das rechtskr344ftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der aus-dr374cklich dargelegten Einsch344tzung beruht, eine Vertrags374bernahme habe nicht stattgefunden. Dies werde durch den Wortlaut "soll eintreten" in 247 5 des Gene-ralmietvertrages II gest374tzt. Mit dieser ambivalenten Formulierung k366nne so-wohl ein sofortiger als auch ein k374nftiger Eintritt gemeint sein. Die nachfolgende Regelung in Punkt 5.1 des Generalmietvertrages II spreche zwar daf374r, dass ein direkter Eintritt gemeint gewesen sei, lediglich aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies habe die Kl344gerin im Vorprozess nicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abge-tretenem Recht die Mietzinsforderung zu. Dass die zweifellos mit der Klageforderung des Vorprozesses identische Mietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sei, treffe deshalb nicht zu. Eine Abtretungsforderung sei eine Forderung aus eigenem Recht im Gegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft aus einer Inkassozession. Die Kl344gerin ziele mit ihrer Argumentation zum Streitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung zwischen origin344rem und abgeleitetem eigenem Recht, wie es in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04) zum Ausdruck komme. Aus abgeleitetem im Gegensatz zu origin344rem eigenem Recht habe die Kl344gerin in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von den F344llen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden sei und der Kl344ger nach Abtretung durch den Berechtigten sp344ter zul344ssigerweise nochmals klage. Der gesamte Sachverhalt einschlie337-lich des 334bertragungsvorganges habe im Vorprozess zur Beurteilung des Ge-richts gestanden. Es handele sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit lediglich um eine komplette Vertrags374bernahme durch die Kl344gerin im Wege des Vermieteraustausches, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie 14 - 7 - die Kl344gerin im Vorprozess dargetan habe. Insofern unterscheide sich der vor-liegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04), welche die Kl344gerin f374r ihren Standpunkt heranzie-he. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem Vertragseintritt geeignet sein k366nne, einen anders gelagerten Streitgegenstand zu begr374nden, k366nne offen bleiben, da der Vortrag der Parteien und die Ent-scheidung des Gerichts im Vorprozess sich mit beiden Fragen befasst habe und sich das Problem aus diesem Grund nicht stelle. Im Vorprozess sei bereits in der Klageerwiderung vom Beklagten vorge-tragen worden, die Kl344gerin sei mangels Zustimmung der damaligen Beklagten nicht aus eigenem Recht legitimiert. Ebenso stehe der Kl344gerin aus abgetrete-nem Recht keine Forderung zu. Die Kl344gerin habe hierauf erwidert, die Zustim-mung sei bereits gem344337 247 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I erteilt worden, jedenfalls stehe der Kl344gerin gem344337 5.2 des Generalmietvertrages II der An-spruch kraft Abtretung zu. Das Landgericht habe im Vorprozess die Forderung aus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht zwischen dem Eintritt in den Vertrag gem344337 247 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I, den es als vorab erteilte Zustimmung gewertet habe, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des Generalmietvertrages II differenziert habe. Die Aktivlegitimation der Kl344gerin sei sodann von den damaligen Beklagten in der Berufungsbegr374ndung als haupt-s344chlicher Berufungsangriff 374ber mehrere Seiten ger374gt worden, und zwar so-wohl unter dem Aspekt der Vertrags374bernahme nach 247 15 Satz 2 des General-mietvertrages I als auch der Abtretung nach 247 2 Abs. 1 Teil B des Generalmiet-vertrages II. In der damaligen Berufungserwiderung habe die Kl344gerin ausge-f374hrt, v366llig zu Recht habe das Landgericht auf 247 15 Ziff. 2 des Generalmietver-trages I abgestellt, der eine Zustimmungserkl344rung enthalte. Eben diese Be-gr374ndung werde nunmehr als Grund der Klage im vorliegenden Rechtsstreit herangezogen. Sodann werde ausgef374hrt, dass es der Zustimmung wegen der 15 - 8 - Abtretung der Mietzinsforderung in 247 2 Teil B des Generalmietvertrages II nicht bed374rfe. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des 4. Zivilse-nats sei laut Protokoll vom 17. Juli 2002 die Problematik der Abtretung er366rtert worden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenst344ndlichen Anspr374che und aufgrund des Schuldbeitritts den Beklagten erfasse. Im Urteil vom 4. Juni 2003 habe der 4. Zivilsenat ausgef374hrt, die Abtretung in Punkt 5.2 der Pr344ambel zum Generalmietvertrag II gelte nur f374r Anspr374che aus solchen Mietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermietersei-te nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch der Mieter zugestimmt. W366rt-lich hei337e es im Urteil des Vorprozesses: "Weshalb gleichwohl, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Kl344gerin in den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 (der im vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin) nicht erfolgt ist, ist nicht bekannt." Die Einsch344tzung des Landgerichts, das Oberlandesgericht habe die damalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht aber der Ver-trags374bernahme gepr374ft, sei infolgedessen nicht zutreffend. Das Oberlandesge-richt habe damals auch den Eintritt der Kl344gerin in den Vertrag gepr374ft und - aufgrund des damaligen Vortrags der Kl344gerin, sie sei nicht Vermieterin - m366g-licherweise objektiv unzutreffend verneint. Dies k366nne vom Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor dem Urteil vom 4. Juni 2003 ein Hinweis nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re. Die Klageforderung sei rechtskr344ftig abgewiesen. 16 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Oberlandesgericht habe im Vorprozess auch 374ber Anspr374che aus eigenem 18 - 9 - Recht der Kl344gerin rechtskr344ftig und damit auch f374r diesen Streitfall bindend entschieden. 19 a) Die Kl344gerin wollte im Vorprozess ausschlie337lich Anspr374che aus abge-tretenem Recht, nicht solche aus eigenem Recht, geltend machen. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils in jenem Verfah-ren (S. 3 Abs. 1, S. 6 Mitte). Damit wurden Anspr374che aus eigenem Recht nicht rechtsh344ngig. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene An-spr374che gest374tzt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Be-gr374ndungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenst344nde (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, 118 f.). Mit der Entscheidung 374ber Anspr374che aus abgetretenem Recht wird deshalb nicht zugleich 374ber solche aus eigenem Recht entschieden. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurden Anspr374che aus eigenem Recht auch nicht deshalb anh344ngig, weil das Bestehen solcher Anspr374che im Rahmen der m374ndlichen Verhandlung er366rtert wurde oder die Kl344gerin schrifts344tzlich dazu Stellung nahm. Soweit die Beklagte im Vorprozess behauptet hat, der Kl344gerin st374nden allenfalls Anspr374che aus eigenem Recht zu, und die Kl344gerin sich damit auseinandergesetzt und begr374ndet hat, warum ihr lediglich Anspr374che aus 374bertragenem Recht zust374nden, sind die Anspr374che aus eigenem Recht nicht rechtsh344ngig geworden. Das Berufungsgericht ver-kennt, dass ausschlie337lich der Kl344ger mit seinem Klagebegehren den Streitge-genstand bestimmt. Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen des Kl344gers gegen374ber Beklagtenvortrag ver344ndert den vom Kl344ger mit seinem Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Tho-mas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. Einl. II Rdn. 14; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einl. Rdn. 65). 20 - 10 - c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, Anspr374che aus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht schl366ssen sich im Streitfall aufgrund der Vertragsgestaltung aus. Anspr374che aus abgetretenem Recht be-st374nden nur, wenn Anspr374che aus eigenem Recht nicht gegeben seien. Das Oberlandesgericht habe deshalb aus logischen Gr374nden die Frage pr374fen m374s-sen, ob Anspr374che aus eigenem Recht bestehen. 21 Diese 334berlegungen sind zwar im Ansatz zutreffend. Das Berufungsge-richt konnte Anspr374che aus abgetretenem Recht nur zusprechen, wenn es - gleichzeitig - Anspr374che aus eigenem Recht verneinte. Die Revisionserwide-rung verkennt aber, dass es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handelte, 374ber die nicht mit Rechtskraft entschieden wurde. Das Gericht des Zweitpro-zesses ist nicht gebunden, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern eine Vor-frage des Erstprozesses im Zweitprozess pr344judiziell ist, beiden Prozessen so-mit lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. Eine materielle Rechts-kraft tritt insoweit nicht ein, weil sie sich auf pr344judizielle Rechtsverh344ltnisse und bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenh344nge nicht erstreckt (BGH Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059; Z366ller/Vollkommer aaO vor 247 322 Rdn. 28; Musielak ZPO 6. Aufl. 247 322 Rdn. 26, 27). 22 d) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, das Oberlandesgericht habe im Vorprozess auf jeden Fall 374ber Anspr374che aus ei-genem Recht entscheiden wollen, unabh344ngig davon, ob die Kl344gerin sie gel-tend gemacht habe. Aus den Entscheidungsgr374nden des Urteils im Vorprozess ergibt sich eindeutig, dass das Oberlandesgericht eine solche - 374berschie337en-de - Entscheidung nicht treffen wollte. Das Oberlandesgericht hat dort ausge-f374hrt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1 des Vorpro-zesses (Ba. Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH) in 247 15 Nr. 2 des Generalmietvertrages der 334bertragung der Rechte und Pflichten auf 23 - 11 - einen Dritten bereits zugestimmt habe. Es hat dann sein Unverst344ndnis dar374ber zum Ausdruck gebracht, dass die Kl344gerin gleichwohl daran festhalte, nicht in den Mietvertrag eingetreten zu sein und deshalb weiterhin nicht Anspr374che aus eigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht geltend mache. Eine Ent-scheidung 374ber von der Kl344gerin nicht geltend gemachte Anspr374che aus eige-nem Recht hat das Oberlandesgericht damit nicht treffen wollen. 3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. 24 Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.08.2005 - 5 O 342/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 U 196/05 -
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