BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/07 Verk374ndet am: 6. November 2008 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 203 Satz 1 Eine Hemmung der Verj344hrung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grunds344tze sind auf das neue Verj344hrungsrecht zu 374bertragen. BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Eigent374mer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Er f374hrte als selbst344ndiger Unternehmer Transporte f374r verschiedene Auftraggeber durch. Zu diesen geh366rte bis Juli 2003 die A. mbH A. Transportge-sellschaft (im Folgenden ATG). Im Juli 2003 beauftragte er die Beklagte, offene Frachtforderungen in H366he von insgesamt 4.211,38 200 gegen die ATG gericht-lich geltend zu machen. Die ATG hatte die Frachten wegen nicht zur374ckgege-bener Paletten um 3.523,96 200 und wegen abhanden gekommenen Transportgu-tes um 687,42 200 gek374rzt. Die Beklagte beantragte am 31. M344rz 2004 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher der ATG am 10. Mai 2004 zugestellt wurde. Diese legte am 14. Mai 2004 Widerspruch ein. Nach Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 19. Mai 2004 er366rterte die Beklagte den An-spruch des Kl344gers am 25. Mai 2004 mit dem Steuerbevollm344chtigten B. 1 - 3 - der ATG. Dieser nahm am 28. Mai 2004 schriftlich zu den Vertragsbedingungen der ATG Stellung. Danach brachen die Gespr344che ab. Am 30. Juni 2005 ging die von der Beklagten gefertigte Anspruchsbegr374ndung beim Mahngericht ein. Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zust344ndige Amtsgericht erhob die ATG die Einrede der Verj344hrung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Ver-j344hrung der Fracht ab. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in H366he der nach Auffassung des Amtsgerichts verj344hrten Fracht (4.211,38 200) und der im Vorprozess angefallenen Kosten (1.932,33 200) - insgesamt 6.143,71 200 - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte auf Zahlung von 5.146,54 200 verurteilt, weil sie den Anspruch auf Zahlung der Fracht in H366he des f374r die nicht zur374ckgegebenen Euro-Paletten einbehaltenen Betrags habe ver-j344hren lassen. Im 334brigen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndi-ge Abweisung der Klage weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in TranspR 2008, 167 ver366f-fentlicht ist, hat ausgef374hrt, das Landgericht habe die Beklagte mit Recht ge-m344337 247 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 675 BGB verurteilt, Schadensersatz zu leisten. Gegenanspr374che wegen nicht zur374ckgegebener Paletten h344tten der 4 - 4 - ATG nicht zugestanden. Auf die zwischen dem Kl344ger und der ATG geschlos-senen Frachtvertr344ge sei die einj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden gewesen. Der Auffassung des Landgerichts, f374r die Beendigung der Hemmung der Verj344hrung nach 247 203 Satz 1 BGB k366nne auf die Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 2 BGB a.F. zur374ckgegriffen werden, sei zu folgen. F374r die Beendigung der Hemmung der Verj344hrung gen374ge ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen. Die im Mai 2004 aufgrund der Ver-handlungen mit dem Steuerbevollm344chtigten der ATG eingetretene Hemmung der Verj344hrung sei deshalb sechs Monate nach Zugang des Schreibens des Steuerbevollm344chtigen vom 28. Mai 2004 am 1. Dezember 2004 beendet ge-wesen. Damit sei der Anspruch Anfang April 2005 verj344hrt. II. Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt (247 675 Abs. 1, 247 280 Abs. 1 BGB), weil sie begr374ndete Anspr374che des Kl344gers auf Fracht, welche sie gerichtlich geltend machen sollte, hat verj344hren lassen. 5 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die von der Kl344gerin im Aus-gangsprozess beanspruchte Fracht (247 407 Abs. 2 HGB) nicht durch Verrech-nung der ATG wegen der fehlenden Paletten erloschen und die Verj344hrungsfrist f374r die Fracht der Vorschrift des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zu entnehmen ist. Gegen die Berechnung des Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsge-richt (insoweit gek374rzte Fracht zuz374glich anteiliger Verfahrenskosten) erinnert die Revision ebenfalls nichts. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 6 - 5 - 2. Das Berufungsgericht ist 226 wie schon das Landgericht 226 davon ausge-gangen, dass die einj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB im Mai 2004 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem344337 247 203 BGB gehemmt worden, die Hemmungswirkung aber durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen so fr374hzeitig in Wegfall geraten sei, dass Verj344hrung noch vor Begr374ndung der Klage eingetreten sei. Auch das ist richtig. 7 a) Eine Hemmung der Verj344hrung der Anspr374che des Kl344gers gegen die ATG nach 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ist nicht eingetreten. Die Vorschrift ist auf Anspr374che des Frachtf374hrers nicht anzuwenden. Sie enth344lt eine Sonderrege-lung nur f374r gegen diesen gerichtete Anspr374che. Eine entsprechende Anwen-dung der Bestimmung auf Anspr374che des Frachtf374hrers kommt mangels einer Regelungsl374cke nicht in Betracht und wird nach Inkrafttreten des 247 203 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch nicht mehr ver-treten (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 247 439 HGB Rn. 32). 8 b) Trotz zeitweiser Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 203 Satz 1 BGB sind die Anspr374che der Kl344gerin gegen die ATG nach 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hrt. Nach 247 203 Satz 1 BGB ist die Verj344hrung im Fall schwebender Ver-handlungen 374ber den Anspruch oder die den Anspruch begr374ndenden Umst344n-de gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine entsprechende Formulierung fand sich bereits in 247 852 Abs. 2 BGB a.F. 9 aa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschie-den, dass es f374r eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzbe-rechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlun-gen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Be- 10 - 6 - rechtigte den Zeitpunkt vers344umt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen sp344testens zu erwarten gewesen w344re, falls die Regulie-rungsverhandlungen mit verj344hrungshemmender Wirkung h344tten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. M344rz 1990 226 VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; v. 1. M344rz 2005 226 VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). bb) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass diese Grunds344tze auch im Anwendungsbereich des 247 203 Satz 1 BGB Geltung haben (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Rn. 24; Beschl. v. 27. M344rz 2008 226 IX ZR 185/05, zitiert nach juris; ebenso OLG D374sseldorf OLGR 2006, 518; KG KGR 2008, 368; LAG Rheinland-Pfalz DB 2008, 592 [LS]; Er-man/Schmidt-R344ntsch, BGB 12. Aufl. 247 203 Rn. 6; M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. 247 203 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 203 Rn. 4; Staudin-ger/Frank Peters, BGB Neubearbeitung 2004 247 203 Rn. 13; a. A. OLG Koblenz NJW 2006, 3150, 3152). 11 (1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Ver-st344ndnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Pr374fbitte des Bun-desrats, ob nicht durch eine besondere Formulierung in 247 203 BGB sicherzu-stellen sei, die Verj344hrung von Anspr374chen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BT-Drucks. aaO S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten Anliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen werde als durch die vorgeschlagene Erg344nzung. Beim "Einschlafen" von Ver-handlungen werde die Verj344hrungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil f374r die Auslegung der (sp344ter beschlossenen) Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 2 BGB zur374ckgegriffen werden k366nne, in der 12 - 7 - diese Frage bereits gekl344rt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdr374cklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierf374r ist auch kein berech-tigtes Bed374rfnis erkennbar. Anderenfalls k366nnte die Frage der Begr374ndetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergef374hrt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verj344hrungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen f374r Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Pa-landt/Heinrichs, aaO 334berblick vor 247 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren. (2) Eine andere Sichtweise ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht wegen der Besonderheit der Anspr374che des Kl344gers, die der kurzen Verj344hrung des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegen, geboten. F374r die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Verweigerung der Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen und damit der Beendigung der Hemmung der Verj344h-rung nach 247 203 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden muss, bedeutet es keinen Unterschied, ob der Anspruch einer kurzen - einj344hrigen - Verj344hrung unterliegt oder ob er innerhalb der regelm344337igen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB oder einer anderen Frist geltend zu machen ist. In allen F344llen ist das En-de der Hemmung der Verj344hrung durch Vergleichsverhandlungen einheitlich zu bestimmen. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Verweigerung" in 247 203 Satz 1 BGB im Blick auf die jeweilige Verj344hrungsfrist f374hrt zu Rechtszer-splitterung und Rechtsunsicherheit. Die Regelung k366nnte ihren Zweck, die ver-j344hrungsrechtlichen Folgen der Aufnahme von Verhandlungen 374ber den An-spruch zu regeln, dann nicht mehr erf374llen. 13 3. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft ver-letzt. Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte 14 - 8 - gegen374ber einem s344umigen Schuldner wahrzunehmen, ist vertraglich verpflich-tet, Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verj344hrung zu treffen. Diese Pflicht setzt wesentlich fr374her ein als der Eintritt der Verj344hrung selbst. Sie ent-steht in der Regel sp344testens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verj344hrung erh366hen (BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 226 IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 28. November 1996 226 IX ZR 39/96, WM 1997, 321 f). Sie kann auch nach risikoerh366henden Unterlassungen eingreifen (BGH, Urt. v. 28. November 1996 aaO S. 322). Nach dem Gebot des "sichersten We-ges" h344tte die Beklagte zum einen ber374cksichtigen m374ssen, dass auf die An-spr374che des Kl344gers die kurze Verj344hrung des 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzu-wenden war. Zum anderen durfte sie nicht auf die Anwendung des 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB vertrauen. Unmittelbar lagen die Voraussetzungen f374r die Anwen-dung dieser Norm nicht vor. Eine entsprechende Anwendung auf Anspr374che des Frachtf374hrers wurde nach Inkrafttreten des neu gefassten 247 203 Satz 1 BGB nicht mehr ernsthaft vertreten. Die Beklagte h344tte deshalb mit der Anwen-dung des 247 203 BGB rechnen m374ssen. Nach dieser Regelung war sie verpflich-tet, im Fall des Einschlafens der Verhandlungen das Ende der Verj344hrungs-hemmung entsprechend der zu 247 852 Abs. 2 BGB a.F. ergangenen Rechtspre-chung in Erw344gung zu ziehen. Eine 334bertragung dieser Rechtsprechung auf 247 203 Satz 1 BGB n.F. war aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sehr nahe liegend. H344tte die Beklagte dies beachtet, h344tte sie den - 9 - Anspruch des Kl344gers nicht erst nach Eintritt der Verj344hrung begr374ndet. Die ATG w344re verurteilt worden, die noch offene Fracht zu bezahlen. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 O 1496/06 a - OLG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2007 - 2 U 29/07 -
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