BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 158/08 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.684,09 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts nicht (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Kl344ger ihr Recht zum Widerspruch gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, 247 876 ZPO und da-mit auch ihre Klagebefugnis gem344337 247 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt haben. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs ist im Zwangsversteigerungs-verfahren zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn sein 2 - 3 - Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundst374ck Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erl366santeil dem Widersprechenden zu 374berlassen (BGH, Urt. v. 20. M344rz 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 f; v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 338; ebenso schon Stei-ner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl. [1976] 247 115 ZVG Anm. 7; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl. [1937], 247 115 Rn. 5). Hauptanwen-dungsfall eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs, der die Verwirklichung des dinglichen Rechts hindert, ist der Anspruch auf R374ckgew344hr einer nicht va-lutierten Grundschuld (BGHZ 108, 237, 247 f; 158, 159, 164; BGH, Urt. v. 20. M344rz 1981 aaO; v. 20. Dezember 2001 aaO; St366ber, ZVG 19. Aufl. 247 115 Anm. 3.4.b; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 247 115 Rn. 10; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl. 247 114 Rn. 52 f, 247 115 Rn. 18). Gerade eines sol-chen Anspruchs ber374hmen sich die Kl344ger im Streitfall gegen374ber der Beklag-ten. 2. Ein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat die tats344chlichen Umst344nde, aus denen die Beschwerde das Recht der W. GmbH zur Revalutierung der Grundschuld ableitet, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde zitiert selbst die Passagen im tatbestandlichen Teil des Beru-fungsurteils, in dem sowohl die Verpflichtung der W. GmbH gegen-374ber der Beklagten zur Revalutierung als auch die Belastungsvollmacht gem344337 247 11 des Kaufvertrages vom 29. August 2000 erw344hnt sind. Ob das Berufungs-gericht aus diesen Tatsachen zutreffende rechtliche Schl374sse gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Geh366rs. Dass die Vorinstanz gar stillschweigend den Rechtssatz hat aufstellen wollen, die Revalutierung einer Grundschuld durch einen mit dem Eigent374mer nicht identischen Schuldner habe keinen Ein- 3 - 4 - fluss auf den auf die Grundschuld gerichteten R374ckgew344hranspruch, l344sst sich gleichfalls nicht feststellen. 3. Zu der Auslegung des Kaufvertrages vom 29. August 2000 werden von der Beschwerde Fragen von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung nicht darge-legt. Die Auslegung der vom Kl344ger zu 2 im Verteilungstermin erhobenen Wi-derspruchserkl344rung hat 374ber den Einzelfall hinaus keine Bedeutung und erfor-dert daher die Zulassung der Revision nicht. 4 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.03.2007 - 8 O 671/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 7 U 69/07 -
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