BUNDESGERICHTSHOF TEILBESCHLUSS XII ZR 158/09 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Rostock vom 2. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen, soweit der Kl344ger die Zulassung der Revision hinsichtlich seines An-trags begehrt, die sich im III. Obergeschoss des B374roturms des Geb344udes I. stra337e 10, R. befindliche B374-roeinheit bestehend aus vier R344umen, einen Konferenzraum und einen weiteren Raum mit der Raumnummer 214 226 jeweils im II. Obergeschoss 226 sowie einen im I. Obergeschoss befind-lichen Raum mit der Raumnummer 118 herauszugeben. 2. Im 334brigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde unterbrochen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-behalten. - 3 - Gr374nde: I. 1 Mit Mietvertrag vom 25. April 2001 mietete die F. H. KG, sei-nerzeit noch unter dem Namen H. GmbH und Co. KG firmierend, von T. F. Gewerber344ume in einem B374rohaus. Das Mietverh344ltnis war auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen. Nach Anordnung der Zwangsverwal-tung 374ber das B374rogrundst374ck k374ndigte der Kl344ger als Zwangsverwalter das Mietverh344ltnis wegen behaupteter Mietr374ckst344nde fristlos und erhob Klage auf Mietzahlung sowie R344umung und Herausgabe der Mietr344ume. W344hrend das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht sie mit am 2. Juni 2006 verk374ndetem Urteil auf die Berufung der Beklagten als Mieterin hin ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Be-schwerde des Kl344gers. Bereits am 9. Juni 2006 war das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des T. F. (Vermieter) er366ffnet worden; am 7. September 2007 folgte die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der H. V. mbH. Diese war alleinige Kommanditistin der F. H. KG (Mieterin), deren einziger pers366nlich haftender Gesellschafter wiederum T. F. war. 2 Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2009 hat der Kl344ger die Aufnahme des Rechtsstreits erkl344rt. Er beruft sich auf ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Anspruchs auf R374ckgabe der Mietsache. 3 - 4 - II. 4 Der Rechtsstreit war gem344337 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. 247 47 InsO nur insoweit aufzunehmen, als der Kl344ger die Herausgabe der im Tenor zu 1 dieses Beschlusses genannten R344ume begehrt. Im 334brigen bleibt das Verfahren ge-m344337 247 240 ZPO unterbrochen. 5 1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wurde gem344337 247 240 ZPO durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der H. V. mbH am 7. September 2007 unterbrochen. Mit dem zuvor er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des T. F. und damit mit dem Ausscheiden des einzigen Komplement344rs hatte die H. V. mbH nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gem344337 247247 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB als Komman-ditistin der H. GmbH und Co. KG die Gesamtrechtsnachfolge 374bernom-men (vgl. BGH Urteil vom 15. M344rz 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048). 6 2. Gem344337 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufnahme des - unterbrochenen - Verfahrens nur m366glich, soweit die Aussonderung eines Ge-genstandes aus der Insolvenzmasse nach 247 47 InsO betroffen ist. Ein solches Aussonderungsrecht besteht lediglich f374r die vom Kl344ger geltend gemachte Herausgabe der vermieteten R344ume. Dabei l344sst die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen des T. F. die Zwangsverwaltung durch den Kl344ger, der gem344337 247 152 Abs. 1 ZVG als Zwangsverwalter die sich aus einer rechtsgrundlosen Nutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache ergebenden Anspr374che zu verfolgen hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487), unber374hrt, 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO. 7 - 5 - a) Der auf R344umung und Herausgabe zielende Anspruch auf R374ckgabe der Mietsache nach 247 546 Abs. 1 BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungs-recht zu begr374nden, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabean-spruch des 247 985 BGB deckt (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - NJW 2001, 2966 ff.; zum R344umungsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - GuT 2009, 209, 212). 8 Der mietvertragliche R374ckgabeanspruch reicht weiter als der Herausga-beanspruch des Eigent374mers: Nach 247 985 BGB hat der Besitzer dem Eigent374-mer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu erm366glichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietver-tragliche R344umungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grunds344tzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende den Mietgegenstand auch im vertragsgem344337 geschuldeten Zustand zur374ckzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlosse-nen Vertrag. 9 b) Die Aussonderung beschr344nkt sich daher ihrem Umfang nach stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundst374ck. Ein (etwaiger) weitergehender R344umungsanspruch begr374ndet demgegen374ber allenfalls eine Insolvenzforderung (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - NJW 2001, 2966 f.). Diesbez374glich kann der Kl344ger den Rechtsstreit nur nach 247 180 Abs. 2 InsO aufnehmen, wenn die Forderung zuvor im Insolvenzverfahren an-gemeldet (247247 174 ff. InsO) und ihr widersprochen wurde. 10 3. Dass das Aussonderungsrecht nur einen Teil der in diesem Verfahren geltend gemachten Anspr374che erfasst, steht einer - teilweisen - Aufnahme des Rechtsstreits nicht entgegen. 11 - 6 - a) Zwar h344ngen der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene Verfahrensteil von derselben Vorfrage ab, n344mlich ob die im Hinblick auf die von der Beklagten get344tigten Investitionen getroffene Vereinbarung der Mietver-tragsparteien eine Vorausverf374gung im Sinne des 247 1124 Abs. 2 BGB darstellt. 12 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Teilent-scheidung grunds344tzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung 374ber den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabh344ngig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der Schlussentscheidung nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097; vgl. auch Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 301 Rdn. 7 - jeweils m.w.N.). b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. 14 aa) So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen die 374brigen Streitgenossen nicht ber374hrt, und zwar trotz der jeweils offen liegenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung bei sp344terer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens. In st344ndiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof hier die M366glichkeit bejaht, gem344337 247 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f. m.w.N.). Denn eine Ausnahme ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch In-solvenz eines einfachen Streitgenossen regelm344337ig gerechtfertigt, weil die Un-terbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren f374hrt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den f374r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren 15 - 7 - kann sich in Einzelf344llen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die 374brigen Streitgenossen haben keine prozessuale M366glichkeit, die Aufnahme des Ver-fahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Daher w344re es mit deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nach-haltig verz366gern w374rde, weil die abstrakte Gefahr widerspr374chlicher Entschei-dungen besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte daf374r gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f.). Gleiches gilt bei der Verfahrensunterbrechung durch den Tod eines ein-fachen Streitgenossen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156, 157 f.). 16 bb) Die Ausnahmen von dem dargestellten Teilentscheidungsverbot sind aber nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfa-cher Streitgenossen beschr344nkt. 17 Jedenfalls auf Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der Gl344ubi-ger seine prozessualen Anspr374che durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach 247 86 InsO nur teilweise weiter verfolgen kann, treffen die gleichen Erw344gungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen eines einfachen Streitgenossen zu. Dem klagen-den Gl344ubiger kann hier ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den f374r das Insolvenzverfahren gel-tenden Vorschriften (247 180 Abs. 2 InsO) oder der Beendigung des Insolvenzver-fahrens abzuwarten. Dem Aussonderungsberechtigten steht n344mlich die Sub- 18 - 8 - stanz des Gegenstandes zu. Folge der Aussonderung ist daher die haftungs-rechtliche Trennung des Gegenstandes von der Insolvenzmasse. Ein Zuwarten w344re demgem344337 mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Be-rechtigten nicht zu vereinbaren. Zudem best374nde f374r den Gl344ubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insol-venzverwalters. Anhaltspunkte daf374r, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortge-setzt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. 19 III. Soweit das Verfahren aufzunehmen ist, ist die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckzuweisen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 20 Namentlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht im Ergebnis eine unwirksame Vorausverf374gung im Sinne des 247 1124 Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06 - NJW 2007, 2919). 21 - 9 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 22 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 30.06.2005 - 10 O 134/05 - OLG Rostock , Entscheidung vom 02.06.2006 - 3 U 92/05 -
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