BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 158/12 Verkündet am: 30. September 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Ver - handlung vom 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1 2. Dezember 2012 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Senats (Nichti g- keitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die B eklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes republik Deutschland erteilten e uropäischen Patents 1 321 839 (Streitpatents), das am 10. Dezember 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10. Dezember 2001 angemeldet wurde und ein Verfahren und e ine Vorrichtung zum Schne i- den von Formen betrifft. Das Streitpat ent umfasst 25 Patentansprüche; die A n- sprüche 1 bis 19 betreffen das Verfahren und die Ansprüche 20 bis 25 die Vo r- richtung. Die Patentansprüche 1 und 20 lauten in der Verfahrenssprache: 1 - 3 - " 1. A method of cutting out one at least one shape (S) preset in sheet material (10), the at least one preset shape (S) having a pattern (P) with predetermin e d geometry and having at nding to predetermined coordinates in the pattern (P), characterised by: locating the global coordinates of located one or more f i- the at least one shape (S) with a vision system (12) while the sheet material (10) moves relative to the vision system (12) and relative to a cutting system (11); cutting the pattern (P) for the located shape (5), the pa t- tern (P) being superimposed relative to the located one or ocating the global coordinates of subsequent one or more fiducials sheet material (10); and substantially continuously repeating the concurrent pr o- cesses of cutting the located shape (S) while loca ting the global coordinates of subsequent one or more fiducials 20. Apparatus for cutting out a shape preset (S) in sheet material (10), characterised by: a cut on - the - fly cutting system (11) for cuttin g a pattern (P) in the sheet material (10), the cutting system (11) being known in global coordinates; a vision system (12) for locating global coordinates of at least one fiducial (F,F2. . .) in the sheet material (10) which correspond with predetermined c oordinates in the pattern (P); structure (16, 11, 12) for effecting relative movement su b- stantially continuously between the sheet material (10) and the vision and cutting systems (12, 11); means (22, 16) for establishing measures of said relative moveme nt in global coordinates; and a controller (22) for superimposing the pattern (P) with the located at least first pattern (P) for the preset shape (S) substantially conc u r- rently while the vision sy stem (12) locates global coord i- - 4 - sheet material (10). " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf die A n- sprüche 1 und 20 rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gege n- stand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richt et sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent hilfsweise mit in der mündlichen Verhandlung geänderten Ansprüchen und de m in erster Instanz als Hilfsantrag II vorgelegten Ans p ruch s- s atz verteidigt. Di e Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg . I. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitp a- tents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit und hat dies im Wesentli chen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents sei in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge I und II für den Fachmann, einen Diplomingenieur der Fachrichtung Automatisierungstechnik mit Universitäts - oder Hochschu l- ausbi ldung, der Steuerungen für Laserschneidanlagen sowie die dazugehörige 2 3 4 5 6 - 5 - Software entwickle, durch die internationale Patenta nmeldung WO 99/51386 (K3) nahegelegt gewesen. In K3 sei ein Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer in e i- nem bahnförmigen M aterial vordefinierten Form offenbart. Die vordefinierte Form weise ein Muster mit vorgegebener Geometrie und in Gestalt von Positi o- niermarken (im Original: registration marks ) mindestens eine Bezugsmarkierung auf, wobei die Bezugsmarkierungen mit vorgegeb enen Koordinaten in dem Muster korrespondierten , wie sich daraus ergebe, dass nach der K3 jede Pos i- tioniermarke als ein Bezugspunkt verwendet werden könne, um etwa das Schneiden mehrerer " Indexstreifenkanten " ( index tab edges , Kanten von Ka r- teikartenreiter n) der Reihe nach einzuleiten (K3, S. 24 , Z. 9 bis 11) . Auch das Lokalisieren der globalen Koordinaten der lokalisierten Bezugsmarkierungen mit einem Erfassungssensor, während sich das bahnförmige Material relativ zu dem optischen System und relativ zu ein em Schneidesystem bewege, sei aus K3 bekannt. Das Muster für die lokalisierte Form werde geschnitten, wobei es relativ zu den Bezugsmarkierungen überlagert werde , worunter das Streitpatent so führt das Patentgericht an anderer Stelle aus die Berechnung der Bew e- gungsbahn der Schneidvorrichtung anhand der in das Koordinationssystem der Maschine umgerechneten Lage der einzelnen erkannten Bezugsmarkierungen und des Musters P verstehe . Anschließend würden die globalen Koordinaten der folgenden Bezugsmarkieru ngen lokalisiert und die Vorgänge des Schne i- dens und Lokalisierens wiederholt. Zwar werde die nachfolgende Bezugsma r- kierung nach dem Text der K3 erst detektiert, wenn das Schneiden der vorau s- gehenden Form beendet sei. Aus den Fi guren 5A und 5 B der K3 ergeb e sich jedoch, dass die Ausgangssignale des Erfassungssensors bereits gesendet würden, bevor die vorangehenden Schneidvorgänge abgeschlossen seien. Die Anordnung des Erfassungssensor s deutlich vor dem Schneidwerkzeug deute darauf hin, dass die Bezugsmarkie rungen bereits lokalisiert würden, bevor der 7 - 6 - Schneidvorgang für die vorausgehenden Formen beendet sei. Zu dem Erfa s- sungssensor seien in K3 zwar keine Einzelheiten genannt; optische Sensoren seien jedoch im Zusammenhang mit der Erkennung von Mustern und Zei chen üblich, so dass der Fachmann selbstverständlich auch einen Sensor in Betracht ziehe und mithin nicht erfinderisch tätig werden müsse, um in Kenntnis des Ve r- fahrens nach der K3 zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen . II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1 . Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Ausschneiden von Fo r- men, die in einem sich bewegenden bahnförmigen Material vorgegeben sind , sowie eine Vorrichtung zur Ausführung des erfindungsgemäßen V erfahrens. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren zum Priorität s- zeitpunkt Verfahren zum Ausschneiden von Formen aus einem im Wesentl i- chen gleichförmigen Material mittels Laserstrahls bekannt. Bei diesen Verfahren existier e das Muster de r auszuschneidenden Formen nur im numerischen Spe i- cher der Schneidevorrichtung. Das Muster könne daher an jeder beliebigen Stelle des sich fortlaufend bewegenden Materials implementiert und eine dem Muster entsprechende Form ausgeschnitten werden. In besti mmten Fällen sei es erwünscht, eine Form zu lokalisieren und auszuschneiden, die bereits auf dem Material gedruckt oder in anderer Weise darauf vorhanden sei. Das Au s- schneiden von Formen oder Mustern, deren Koordinaten im Material unverä n- derlich festlägen, sei jedoch technisch a nspruchsvoll . So müsse beispielsweise der Schneideansatzpunkt lokalisiert und d ie Form entlang de r vorgegebenen Schneidelinien oder innerhalb eines bestimmten Toleranzbereichs der Schne i- delinien ausgeschnitten werden. Die Anforderung en an die Durchführung d ieser Maßnahmen erhöhten sich bei fortlaufend er Bewegung des Materials, das sich 8 9 10 - 7 - während des Schneidens verzerren könne (Beschr . Abs. 4). D as Ausschneiden gemusterter Materialien zur späteren Verarbeitung sei beispielsweise in der B ekleidungs - und Möbelindustrie bekannt. Bei der Durchführung von Schneid e- verfahren in diesem Bereich werde ein optisches System mit einer Kamera verwendet , um einen Ansatzpunkt zu lokalisier en . D ie Kamera werde von der Schneid e vorrichtung getragen und könn e deshalb nur i nnerhalb eines begren z- ten Bereichs nach einem nächsten Ansatzpunkt suchen . Bevor der nächste A n- satzpunkt gesucht werden könne , müsse die mit der Kamera verbundene Schneidev orrichtung zurücksetzen, um den Schneideprozess an dem zunächst gefun denen Ansatzpunkt durchzuführen . Be i einem andere n Verfahren zum Ausschneiden der Form würden Grenz - oder Schneidelinien der Form mit M a r- kierungen vor ab ge kennzeichne t und anschließend die Markierung mit einer Schneidevorrichtung nach verfolgt (Beschr . Abs. 5 ). 2. Die Patentschrift kritisiert, dass das Ausschneiden vordefinierter Formen aus einem sich bewegenden bahnförmigen Material noch nicht in z u- friedenstellender Weise realisiert sei . V or diesem Hintergrund er strebt die Erfi n- dung e ine verbesserte Gen auigkeit des Auffinde - und Schneidevorgangs sowie die Ermöglichung eines höheren Durchsatz es (Beschr. Abs. 5, 6). a) Patentanspruch 1 schlägt deshalb vor (Merkmal sgliederung des P a- tentgerichts in eckigen Klammern) : 1. e in Verfahren zum Ausschneiden von m indestens einer Form ( shape S) [1. 1 ]. 2. Die Form (S) 2.1 ist in einem bahnförmigen Material (10) vorgegeben ( pr e- set ) [1. 2 ]; 11 12 - 8 - 2.2 weist ein Muster ( pattern P) mit vorbestimmter ( predete r- mined ) Geometrie auf [1.1. 1 ] und 2.3 mindestens eine Bezugsmarkierung ( fiducial F, F2 [1.1. 2 ]. 3. J t mit vorb e- stimmten Koordinaten des Muster s (P) [1.2]. 4. Das Verfahren besteht aus folgenden Schritten: 4.1 Die globalen Koordinaten einer oder mehrerer lokaler B e- m optischen System (12) lokalisiert [1.3. 1 ], 4.1.1 wobei die Bezugsmarkierungen mit einer lokalen Form (S) korrespondieren, 4.1.2 während sich das bahnförmige Material relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu einem Schneidesystem (11) bewegt [1.3. 2 ], 4.2 Das Muster (P) für die lokalisierte Form (S) wird geschni t- ten, wobei es relativ zu den lokalisierten Bezugsmarkieru n- (der Bahn) überlagert ( superimposed ) wird [1.4. 1 ]. 4.3 Gleichzeitig werden die globalen Koordinaten mindestens einer folgenden Bezugsm eine folgende Form (S) in dem sich bewegenden bahnfö r- migen Material (10) lokalisiert [1.4. 2 ]. 4.4 Im Wesentlichen fortlaufend werden folgende Vorgänge gleichzeitig wiederholt: 4.4.1 Schneiden einer lokalisierten Form (S) und 4.4.2 Lokal isieren der globalen Koordinaten mindestens einer folgende n Bezugsmarkierung für mindestens eine folgende Form (S) [1.5. 1 , 1.5. 2 ]. - 9 - b) Die Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 20 korrespo n- dieren mit den wiedergegebenen Verfahrensmerkmalen. Die V orrichtung ve r- fügt dementsprechend über Mittel zum Ermitteln von Messwerten der relativen Bewegung in globalen Koordinaten und eine Steuerung zum Überlagern des Musters mit der oder den lokalisierten Bezugsmarkierungen. Einer gesonderten Betrachtung der Pa tentfähigkeit der Vorrichtung beda rf es nicht ; hiervon gehen auch das Patentgericht und die Parteien aus. 3. Zum Verständnis einzelne r Merkmale ist folgendes zu bemerken: a) Als Form, die in einem b ahnförmigen Material vor gegeben oder vo r- definiert ist (Merkmal 2.1) , sieht das Streitpatent einen körperlich begrenzten Gegenstand an , der z.B. durch Aufdrucken oder Einweben in das bahnförmige M aterial eingebracht wurde und aus diesem herausgetrennt werden soll ( B e- schr . Abs. 4 und 20 = Übers. Abs. 4 und 37 ) . Den praktisch besonders releva n- ten, jedoch in der Patentschrift nicht erwähnten Anwendungsfall bilden ein - stückig gewebte Airbags; hiermit befassen sich auch beide Parteien. Die Fo r- men sind an vorher nicht bekannten Positionen in dem bahnförmigen Mate rial vorhanden und müssen zunächst lokalisiert werden, bevor sie positionsgenau aus dem Material herausgeschnitten werden können (Beschr . Abs. 31 = Übers. Abs. 48). b) Unter Muster (Merkmal 2.2) versteht das Streitpatent eine virtuelle Schnittlinie, di e im Speicher der Maschine für jede Form existiert. Die Geome t- rie des Musters beschreibt eine Schneidbahn, der die Schneid e vorrichtung fo l- gen muss, um die Form aus dem M aterial herauszulösen . Das Muster muss dazu mit der im Material bereits vorhandenen F or m in Deckung gebracht we r- den ; dies kann für die Unversehrtheit und Brauchbarkeit der schließlich ausg e- schnittenen Form ausschlaggebend sein ( " Accurate superposition of the appl i- 13 14 15 16 - 10 - cation of the pattern to the shape S in the material can be critical to the int egrity and acceptability of the final cut shape S " , Beschr. Abs. 20 = Übers. Abs. 37). Hierzu dienen die Bezugsmarkierungen F der Form, von denen jede mit vorg e- gebenen Koordinaten des Musters korrespondiert (Merkmal 3), so dass die Schnittlinie der tatsäch lichen Lage der Form folgen kann . Die Bezugsmarki e- rungen sind in einem globalen Koordinatensystem, das beispielsweise dem Schneidesystem zugeordnet ist, vorhanden . Das Muster wird in Bezug auf die Koordinaten der Bezugsmarkierung für die korrespondierende vordefinierte Form aus dem Bahnmaterial ausgeschnitten (Beschr. Abs. 11). Die Schnittlinie entspricht allerdings nicht notwendigerweise exakt der Umrisslinie der herau s- zuschneidenden Form, sondern kann , etwa für einen Saum, einen bestimmten Abstand dazu ha ben (Beschr . Abs. 27 = Übers. Abs. 44) . c ) Nach Merkmal 4.2 wird das Muster für die lokalisierte Form geschni t- ten, wobei das Muster relativ zu den lokalisierten Bezugsmarkierungen überl a- gert wird. Damit ist gemeint, dass die Schnittlinie an der Bezugsm arkierung ausgerichtet wird. D ie Schritte " Lokalisieren " und " Überlagern " können gleic h- zei tig für unterschiedliche Bezugsmarkierungen erfolgen , unabhängig davon, ob eine nachfolgende Form in Bezug auf eine vorangehende Form auf dem bah n- förmigen Material ve rschoben ist (Beschr . Abs. 34 = Übers. Abs. 51). A us der nachfolgend dargestellten Figur 1 des Streitpatents ist zu erkennen, dass die optische Vorrichtung (12) bereits die nächste Bezugsmarkierung lokalisiert , während die Schneid e vorrichtung (11) eine For m ausschneidet . 17 - 11 - d ) Aus Merkmal 4.3 ergibt sich, dass die Koordinaten der Bezugsma r- k ie rungen für die folgende(n) Form(en) in dem sich bewegenden bahnförmigen Material (gleichzeitig mit dem Schneiden der Form) lokalisiert wer den ( " while concurrently locating the global coordinates of subsequent one or more fiducials F, F2 for at least a subsequent shape in the moving sheet material 10 " ). Da der Patentanspruch ausdrücklich bestimmt, dass sich das Bahnmaterial bewegt, muss die Materialbahn an der optischen Vorrichtung und der Schneidevorric h- tung vorbei laufen . Eine beliebige R elativ be wegung zwischen den Vorrichtungen und der Bahn reicht nicht aus. 4. Vor diesem Hintergrund hält die Beurteilung der erfinderischen Täti g- keit der erfindungsgemäßen Lehre durch das Patentgericht der Nachprü fung nicht stand (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG, Art. 56 EPÜ). 18 19 - 12 - a) Die Entgegenhaltung K3 betrifft eine dynamische Laserschneidevo r- richtung ( " dynamic laser cutting apparatus " ) zum Schneiden von si ch bewege n- dem Einsatzmaterial oder aufeinander folgenden Blattbereichen , u.a. zum Schneiden von Sätzen von Registerkarten oder Karteikarten mit angeformtem Reiter ( " sets of index tab sheets " ) von einer sich mit hoher Geschwindigkeit b e- wegenden Bahn ( K3, An spr. 1) . Als weitere Beispiele für bei dem Schneiden entstehende Strukturen oder Produkte nennt K3 Sammelmappen (K3, S. 31, Z. 21 bis 28 = Übers. S. 42 oben), Briefmarken oder Etiketten (K3, S. 37, Z. 23 bis 2 7 = Übers. S. 49 unten, S. 38, Z. 13 bis 16 = Ü bers. S. 50 , 2. Abs.), die für Geschäftskarten, Anhänger, Ausweise und dergleichen verwendet werden kö n- nen (K3, S. 40, Z. 7 bis 13 = Übers. S. 53, 2. Abs.) . D ie dynamische Lase r- schneide vorrichtung bildet vorzugsweise eine Schnittstelle mit einer konventi o- n ellen Rollendruckmaschine, um die Bahn mit hoher Geschwindigkeit durch die Druckmaschine zu bewegen, wobei die Bögen nach Bedarf bedruckt werden. Die Vorrichtung weist eine Steuer ung mit einem Speicher zum Steuern des L a- serschneidvorgangs, einen Scanner zu m Ausrichten des Laserstrahls, einen Kodierer zur Überwachung der Geschwindigkeit und einen Erfassungssensor auf. Dieser kann über der Bahn angeordnet werden, um Passer - oder Posit i- on s marken ( " registration marks " ) zu detektieren, die auf der sich bewegende n Bahn periodisch angeordnet sind und den Anfang des nächsten zu schneide n- den Bogens anzeigen. Die Markierungen können als Bezugspunkt verwendet werden, um die genaue Position der sich bewegenden Bahn neu einzumessen, damit die Steuervorrichtung erkennt, a n welcher Arbeitsposition sich die Mater i- albahn befindet und welcher Arbeitsschritt (z.B. Bedrucken oder Ausschneiden) zu einem bestimmten Zeitpunkt d urchzuführen ist. Die Steuervorrichtung übe r- wacht die relative Position der sich bewegenden Bahn, um infol ge von Störu n- gen auftretende Ungenauigkeiten zu minimieren. Sie steuert den Scanner, um eine beliebige der in dem Speicher gespeicherten Strukturen an der gewünsc h- 20 - 13 - ten Position der sich bewegenden Bahn zu schneiden. Bei der Verwendung von aufeinanderfolgend en Einzelblättern als Einsatz m aterial können die Vorderka n- ten der Blätter als Position s marken verwendet werden (K3, S. 5 bis S. 6, Z . 7 = Übers. S. 6, 3. Abs. bis S. 7, 2. Abs.). b) Hiervon ausgehend sind das Verfahren und die Vorrichtung nach dem Stre itpatent durch den Inhalt der K3 weder vorweggenommen noch waren sie für den Fachmann, den das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet bestimmt hat, nahegelegt. Um den Stand der Technik zum G e- genstand des Streitpatents weiterzuentwickel n bedurfte es der Idee, den au s- zuschneidenden Formen in dem Bahnmaterial Bezugsmarkierungen zuzuor d- nen, die mit vorbestimmten Musterkoordinaten korrespondieren, und die Schneide - und Lokalisierungsvorgänge gleichzeitig ablaufen zu lassen. Für ke i- ne der bei den Maßnahmen bietet die K3 eine Anregung. (1) Nach der Lehre des Streitpatents sind die Bezugsmarkierungen der Form zugeordnet (Merkmal 2.3) , deren Position auf dem Materialband unb e- kannt ist, und korrespondieren mit vorbestimmten , in der Steuerung 21 gespe i- cherten Koordinaten x und y des Musters, in Laufrichtung und senkrecht zur Laufrichtung des Materialbandes (Merkmal 3 und Figur 1 ). Um die unbekannten Koordinaten einer auszuschneidenden Form aufzufinden , muss die Schneidvo r- richtung deswegen nur die erste Bezugsmarkierung der Form lokalisieren (Merkmal 4.1), um aus dieser Markierung zuverlässig den Beginn der Schnittl i- nie ableiten zu können (Merkmal 4.2). Die absolute Position der Markierung auf der Bahn ist dafür ohne Belang . De mgegenüber dient b ei der Vorrichtung der K3 wovon auch das P a- tentgericht und die Klägerin ausgehen die Detektion der Bahnmarkierungen der Kalibrierung der Schneidvorrichtung. Die Bahnmarkierungen der K3 erla u- 21 22 23 - 14 - ben es, regelmäßig neu einzumessen, an welcher Relativposition zur S chnei d- vorrichtung sich die mit hoher Geschwindigkeit bewegte Bahn befindet, um d a- mit Positionsstörungen in der Bewegungsrichtung der Bahn zu erkennen und (jedenfalls annähernd) sicherzustellen, dass die tatsächliche Schnittlinie der Ideallinie entspricht u nd tatsächlich genau die Form und nicht andere Teile der Bahn ausgeschnitten werden. Die Positionsmarken sind keine Bezugsmarki e- rungen, die einer auszuschneidenden Form zugeordnet sind und mit den g e- speicherten Koordinaten des Musters korrespondieren, nach dem die Form ausgeschnitten werden soll . Sie bezeichnen entgegen der Auffassung des P a- tentgerichts und der Klägerin n icht die räumliche Position einer Form auf der Materialbahn , sondern geben entlang der sich bewegenden Bahn einen peri o- dischen Abstand von einander an (K3, S. 25, Z. 18 bis 21 = Übers. S. 33 , le tzt er Abs. bis S . 34 , 1. Abs.) und ermöglichen auf diese Weise eine Überwachung ( " monitoring " ) des zeitlichen Ablaufs des Schneidprozesses. In dem kritischen Fall einer Stauchung oder Dehnung , bei der sich zu einem Zeitpunkt Z derjen i- ge Teil der Bahn, aus dem die Form ausgeschnitten werden soll, in Laufrichtung der Bahn nicht in der Idealposition X , sondern in der Position X ' befindet, erlaubt es die Rekalibrierung mittels einer detektierten Positionsma rke, dementspr e- chend nicht an der vorgesehenen Stelle X , sondern bei X ' zu schneiden. De m- gemäß setzt die Steuervorrichtung beim Auftreten jeder Positionsmarke zurück, um aus der letzten Positionsmarke einen neuen Bezugspunkt einzurichten, so dass etwaige S törungen nicht kumulativ wirken können, um die Schneidgena u- igkeit zu verzerren (K3, S. 15, Z. 22 bis 26 = Übers. S. 20 , 2. Abs. am E nde ). Die Koordinaten der Form , die ihre Position auf dem Materialband in Laufric h- tung und senkrecht zur Laufrichtung bestim men (X - Y - Koordinaten) , können hingegen nicht erfasst werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der K3, in der zu Figur 5B geschildert ist, dass die Steuervorric h- tung 55, die die relative X - und Y - Position der sich bewegenden Bahn üb e r- - 15 - wacht, die X - und Y - Vektoren, die die Kante 121 des Streifens 1 darstellen, an den Scanner gibt, um die Kante des Streifens zu schneiden (K3, S. 24 , Z. 17 bis 2 3 = Übers. S. 32, 2. Abs.). Denn da die Detektion der Positionsmarke nur eine Laufzeitbestimmu ng (bzw. Bestimmung der Position auf der X - Achse) erlaubt, kann die " Überwachung " ( " monitoring " ) der relativen X - und Y - Position nur eine aus der detektierten X - Position abgeleitete Positionsbestimmung der Form b e- deuten. (2) Entgegen der Auffassung des Pat entgerichts ist in K3 weder offe n- bart noch nahegelegt, die Positionen der folgenden Bezugsmarkierungen nicht gleichzeitig mit dem Schneiden, sondern erst danach und damit nacheinander zu lokalisier en . Das Patentgericht meint, d er glei chzeitig e Ablauf der V orgänge lasse sich insbesondere der Darstellung in Figur 5B der K3 entnehmen . Dies trifft nicht zu. Von gleichzeitigem Schneiden und Auffinden von Bezugsmarkierungen für eine nachfolgend auszuschneidende Form (Merkmalsgruppe 4.4) ist in der Beschreibun g der K3 nicht die Rede. Selbst wenn Figur 5B auf einen gleichze i- tigen Ablauf des Schneidens und des Lokalisierens der nächsten Positionie r- marke hindeuten sollte, wird der Fachmann allein aus der Skizze nicht auf di e- sen Ablauf schließen, ohne dass die Pate ntschrift ihm entsprechende Hinweise gibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 Lagerregal Rn. 19, für den Fall, dass ein Merkmal nicht aus der Zeichnung zu entnehmen ist). Den Patentansprüchen der K3, insbesondere den Ansp r ü- chen 56 und 57, die ein Laserschneidverfahren betreffen, lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Beschreibung schließlich erläutert ein aufeinanderfo l- gendes Auffinden der Positionsmarken ( " Once the scanner finishes cutting, the right tab edge of the firs t ta b, the second registration mark 28' is de tected and the control device 55 recalibrate to cut the tab 2 edge 131 " , K3, S. 25, Z . 1 bis 3 24 25 - 16 - = Übers. S. 33, 2. Abs.) und weist den Fachmann bei der Erläuterung von F i- gur 5B gerade nicht auf das gleichzeitige Schneiden und Auffinden von B e- zugsmarkierungen hin . Aus der Patentschrift erhält der Fachmann sonach keine Hinweise auf den vom Patentgericht angenommenen Verfahrensablauf. III . D ie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen G ründen a ls richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG) . 1. Der vom Patentgericht festgestellte Sachverhalt erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass d ie deutsche Offenlegungsschrift 101 47 641 (K14) , die das Patentgericht mit dem gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG i n das Verfahren eingeführt hat und die als ältere nationale Anmeldung nur der Neuheit entgegenstehen könnte ( Art. 139 Abs. 2 EPÜ), den Gegenstand des Streitpatents vorweg nimmt . K14 betrifft ein Gewebe und ein Herstellungsverfa h- ren insbesondere für einstück ige, teilweise mehrlagige Airbags ( " one - piece - woven airbags = OPW " , K14, Abs. 2). Die Schrift schlägt ein Gewebe und ein Verfahren zur Herstellung eines Gewebes vor, bei dem maschinenlesbare Ma r- kierungen in das Gewebe eingewebt oder auf das Gewebe gedruckt sind . Die Markierungen werden vor, während oder nach dem Webprozess in das Gew e- be eingebracht und sind auf die Kontur eines Airbags abgestimmt. Vor oder während des Schneidens werden die Ist - Positionen dieser Markierungen ermi t- telt und mit den in einer Pr ogrammfolge für das Schneiden von OPW - Teilen gespeicherten Soll - Positionen vergleichen und die Differenzen für eine autom a- tische Anpassung des Schneidprogramms verwendet. Dies entspricht weder den Merkmalen 2.3 und 3, noch sind die nach dem Streitpaten t gleichzeitig stattfindenden Vorgänge Schneiden und Lokalisieren der folgenden Bezugsmarkierung und deren fortlaufende Wiederholung offe n- bart. 26 27 28 - 17 - 2. Die übrigen Entgegenhaltungen nehmen den Gegenstand des Strei t- patents gleichfalls nicht vorweg und legen ihn entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in Kombination mit der Lehre der K3 nahe, so dass es auf die Frage der Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung nicht ankomm t . a) Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 494 433 (K4) b e- trifft ein Verfahren zum rapportgerechten (stoffmusterungsgetreuen) Zuschnitt von richtungsbetonten Materialien auf einer numerisch gesteuerten Schneida n- lage, das automatisch ablaufen kann und bei dem die auszuschneidenden Ko n- turen dem Musterverlauf des Schneidg uts angepasst sind (K4, Sp. 1, Z. 45 bis 52). Im Unterschied zum Streitpatent lehrt d ie Schrift nicht, dass bestimmte B e- zugsmarkierungen mit vorbestimmten Koordinaten des Muster s korrespondi e- ren (Merkmal 3) und gibt keinen Hinweis darauf, dass sich das bah nförmige Material während des Scannens bewegt. Schließlich werden während des Schneidens auch nicht die Koordinaten nachfolgender Formen abgetastet. A n- ders als beim Streitpatent sind bei K4 die Kamera und die Schneidvorrichtung nicht getrennt, sondern auf einem gemeinsamen Schneidportal angeordnet (K4, Sp. 3, Z. 38 bis 40, Fig ur 1). Dementsprechend können nicht eine Form ausg e- schnitten und gleichzeitig die Koordinaten der nächsten Form lokalisiert werden. Nach alldem enthält K4 keinen Hinweis, ein Verfahren und eine Vorrichtung mit den Merkmalsgruppen 2 bis 4 des Streitpatents auszugestalten. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 35 19 806 (K5) offenbart ein Ve r- fahren und eine Vorrichtung zum Zuschneiden von gemustertem Material. Jeder zu schneidende Stoffteil i st vor dem Schneiden in Bezug auf das Stoffmuster auszurichten, so dass das aus mehreren Einzelteilen bestehende Endprodukt ein stimmiges Muster aufweist. Auf der ebenen Schneidfläche der Schneidm a- schine wird das Material aufgelegt. Die Steuerung erkennt d ie Ist - Position eines Musters im Material über die Koordinaten von Positionspunkten und passt die 29 30 31 - 18 - zuzuschneidenden Teile an eine gewünschte Soll - Position an. Das Abtasten und Schneiden geschieht vorzugsweise nacheinander, kann aber auch, da die Schneidvorr ichtung und die optische Abtastvorrichtung unabhängig voneina n- der bewegbar und steuerbar sind, gleichzeitig ablaufen (K5, S. 7, Abs. 5 und 6). Damit sind jedoch nicht die Merkmalsgruppen 4.3 und 4.4 des Streitpatents v erwirklicht . Die Anpassung der Ist - an die Sollposition wird g egebenenfalls auch an unterschiedlichen Teilen gleichzeitig durchgeführt, während sich das Material auf der ebenen Schneidfläche befindet. Die Lokalisierung von B e- zugsmarkierungen nachfolgender Formen und das gleichzeitige Aussc hneiden der in der vorangehenden Form auf einer im Wesentlichen sich fortlaufend b e- wegenden Materialbahn ist nicht Gegenstand der K5. Im Übrigen enthält auch die K5 keinen Hinweis auf das Merkmal 3 . c) Die Entgegenhaltungen WO 97/08376 (K6) und DE 693 10 519 (K7, deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift 653 972) liegen noch weiter ab. d) Schließlich legen auch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzu n- gen den Gegenstand der Erfindung nicht nahe. (1) Das Angebot K8 betrifft ein Lasersystem zum Sc hneiden von g e- webten Airbags. Im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents handelt es sich nicht um eine Vorrichtung zum Schneiden bei Bewegung des zu schne i- denden Materials ( Merkmal 4.1.2 ) , weil nach K8 das Gewebe zunächst in einer Schneidemaschine in Abschnitte vorprogrammierter Länge geschnitten und dann zum Ausschneiden der Formen auf einen S chneidrost gelegt wird (Pos. 2). N ach den Ausführungen zu Position 4 wird dort ein Punkt e raster au f- genommen und mit dem idealen Punkteraster des Schneidprogramms vergl i- chen. Bei Abweichungen wird das Schneidprogramm so korrigiert, dass die g e- 32 33 34 - 19 - webten Airbags in ihrer tatsächlichen Position geschnitten werden können. Für die erfindungsgemäße Kombination von Positionsbestimmung und Schneiden der Form während der Beweg ung der Bahn ergibt sich hieraus keine Anregung. Das Gleiche gilt für das Laserschneidsystem nach K9 (Pos. 3) . (2) Die Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung " M - Finder " der My Optical Systems GmbH (K11), die durch die eidesstattliche Versicherung dere n vormaligen geschäftsführenden Gesellschafters (K12) erläutert wird, b e- trifft ein aus drei Kameras bestehendes optisches System zur Erfassung der Lage von Fadenkreuzen auf einer Stoffbahn. Die Fadenkreuze werden nicht bei kontinuierliche m Materialdurchlau f erfasst, so dass in K11 jedenfalls Mer k- mal 4.1.2 . n icht verwirklicht ist. Im Übrigen bauen d ie Produktbeschreibung K11 und die hierzu gegebenen Erläuterungen K12 ersichtlich nicht auf dem Inhalt der K3 auf , die, wie ausgeführt, schon für sich keine Anreg ung zur Ausgesta l- tung des Schneidverfahrens und der Schneidvorrichtung nach dem Streitpatent enthält. Zu eine r gleichwohl für den Fachmann naheliegende n Integration des Systems der K11 in die Vorrichtung oder das Verfahren nach K3 und eine m sich daraus etw a ergebenden Hinweis auf die Lösung nach dem Streitpatent ist nichts dargetan. 35 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Deichfuß Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entsc heidung vom 12.12.2012 - 1 Ni 12/12 (EP) - 36
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