ECLI:DE:BGH:2016:230616UIXZR158.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; InsO aF § 313 Abs. 2 Satz 1 Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übe r- g e leitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolven z- verwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wi r kungslos zu erachten, w eil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswi d rig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 23. Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsen ats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2 wird das vorbezeic h- nete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Be rufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte wird auch auf die Klage der Klägerin zu 2 verurteilt, an den Kläger zu 1 dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu bezahlen. Im Ü brigen wird die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Bek lagten zur Last. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Auf den Eigenantrag vom 3. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spa n- dau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen de s K . (nachfolgend: Schuldner). Zur Treuhänderin wurde G . (nachfolgend: Treuhänderin) bestellt. Der Schuldner nahm e i- nen außerdem bei dem Amtsgericht Charlottenburg gestellten Antrag auf Eröf f- nung eines Re gelinsolvenzverfahrens am 16. April 2009 zurück. Das Landg e- richt Berlin leitete auf die Beschwerde einer Gläubigerin das Verfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren über und verwies die Sache an das für diese Verfahren in Ber lin allein zuständige Amtsgericht Charlottenburg . Durch Beschl ü ss e vom 5. August 2010 entließ das Amtsgericht Charlottenburg die Treuhänderin aus ihrem Amt und berief den Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schul d- ners. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10) unter gleichzeitiger Verwe r- fung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin den Beschluss des Landg e- richts Berlin vom 16. Juli 2010 au f. Am 8. Oktober 2013 beschloss das Amtsg e- richt Spandau klarstellend, dass der Kläger als der im Regelinsolvenzv erfahren bestellte Insolvenzverwalter auch Treuhänder dieses Verfahre ns sei. Die sofo r- tige Beschwerde blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Re chtsb eschwerde der Treuhänderin verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 5. März 2015 (IX ZB 27/14) als unzulässig. Mit vorliegender Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter ve r- schiedene Ansprüche der Masse gegen die Beklagte geltend. Am 16. Dezember 2005 hatte der Schuldner mit der Beklagten, seiner Tochter, die 1 2 3 - 4 - K . GbR (nachfolgend: GbR) g e- gründet . Auf e in en dem Schuldner als Erben aus dem Ver kauf einer Immobilie zust ehenden Anspruch in Höhe von 250.000 Käufer weisung s- gemäß am 30. März 2009 247.000 September 2009 weitere 3.000 Der Schuldner war mit Geschäftsanteilen von 57.200 . E G. Diese Geschäftsanteile übertrug er am 20. Mai 2009 auf die Beklagte. Die B . E G stimmte der Abtretung zu und stellte am 9. Juni 2009 die Geschäftsanteile der Beklagten fest. Der Schuldner veräußerte einen an einer Immobilie bestehenden Mite i- gentumsanteil zum Preis von 56.000 Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Beklagte. Der Kläger einigte sich mit der Beklagten, diese Zahlung des Schuldners zu genehmigen, sofern die Beklagte den Verwertungserlös im Gegen zug erstatte. Die Beklagte überwies den Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf ein Sondertreuhandkonto des Kl ä- gers. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass ihm der erstattete Betrag in Höhe von 56.000 r verlangt er von der Beklagten Zahlung in Höhe von 250.000 00 n- sprucht der Kläger Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, von dem Kläger eingezahlte Gericht skosten zu verzinsen. Der Kläger hat der Berliner Volksbank E G mit der Klage den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) dem Rechtsstreit auf Klägerseite m it dem Haupta ntrag 4 5 6 7 - 5 - beigetreten, die Beklagte zur Zahlung von 250.000 zu verurte i- len . Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 3.000 e- sen wir d, und die Revision zugelassen . Mit ihrer Revision v erfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung sbegehren weiter. Die Klägerin beantragt , die Beklagte auch auf die Klage der Klägerin zur Zahlung von 247.000 an den Kl ä- ger zu verurteilen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unb egründet. Demgegenüber hat das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage als z u- lässig erachtet. Der Kläger sei gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbef ugt. Zwar sei der Kläger im Eröffnungsbeschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Treuhänder bestellt worden. Die Entlassung der zunächst bestimmten Treuhänderin durch den Beschluss vom 5. August 2010 sei ausweislich der Entscheidung des Bundesg erichtshofs vom 5. März 2015 wirksam. Nichts and e- res könne für die Bestellung des Klägers vom 5. August 2010 gelten. Aus Gründen der Rechtsm ittelsicherheit und - klarheit sei ein in einem Insolvenzve r- fahren ergangener Beschluss nur ganz ausnahmsweise als un wirksam zu b e- handeln. Selbst wenn die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren keine Bi n- 8 9 10 - 6 - dungswirkung entfalte t habe, sei das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs l ediglich unzuständig gewesen, was nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung begründe. Der Beschluss über die Bestellung des Klägers sei rechtswidrig, aber nicht unwir k- sam gewesen, zumal die ursprüngliche Treuhänderin nic ht die ihr eröffnete s o- fortige Beschwerde gegen ihre Abberufung erhoben habe. Die - hier unterstel l- te - Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren führe darum nicht zur Unwirksa m- keit der nachfolgenden Bestellungsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 5. August 2010. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger trotz des stets nur gegebenen Verbraucherinsolvenzverfahrens die Befugnisse eines wirksam bestellten Inso l- venzverwalters zukämen. D enn der Kläger stütze sich durch gehend auf bürge r- lich - rechtliche Ansprüche, die auch von einem Treuhänder wahrgenommen wer den könnten. Für die neben einen Anfechtungsanspruch tretenden A n- spruchsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten sei eine Ermächtigung de s Treuhänders durch die Gläubigerversammlung nicht notwendig. 2. Der Beitritt der Klägerin zu der Klage sei als Parteierweiterung im zweiten Rechtszug zu behandeln, die sich als zulässige Klageänderung darste l- le . Eine die Zulässigkeit begründende Einwilligung der Beklagten liege zwar nicht vor. Jedoch sei Sachdienlichkeit und damit die Verwertbarkeit des bisher i- gen Prozessergebnisses anzunehmen. Die Klägerin sei wegen des von ihr ge l- tend gemachten Anfechtungsanspruchs gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 Ins O aF zur Prozessführung befugt. Selbst wenn der Kläger aufgrund eines fehlerhaften, aber wirksamen Bestellungsakts die Befugnisse eines anfechtungsbefugten Insolvenzverwalters und nicht nur die eines Treuhänders habe, ändere dies 11 12 13 - 7 - nichts an der gesetzlichen Klagebefugnis der Klägerin als Gläubigerin in dem tatsächlich gegebenen Verbraucherinsolvenzverfahren. Unterstelle man eine Anfechtungsbefugnis des Klägers, stehe die eingeklagte Leistung jeweils au s- schließlich der Masse zu. Die Gläubigereigenschaft der Klägerin gehe aus der Forderungsfestste l- lung in dem Verfahren vor dem A mtsgericht Charlottenburg hervor. Es könne keine durchgreifende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der entsprechenden Ve r fahrensschritte in dem einheitlichen Insolvenzverfahren angen ommen we r- den. 3. In der Sache hat das Berufungsgericht der Klage des Klägers unei n- geschränkt stattgegeben. Ferner hat es angenommen, dass die Klage der Kl ä- gerin in Höhe von 247.000 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriff en der Rev i- sion der Beklagten stand. 1. Die ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Klage ist wirksa m. a) Das Berufungsgericht hat die Revision der Klägerin ausweislich des Entscheidungstenors zwar in vollem Umfang zugelassen. In der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingre n- zung der Zulassung der Revision au ch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Z u- 14 15 16 17 18 - 8 - lassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 8). Im Streitfall hat das Berufungsg e richt die Revision ausweislich der Begründung " beschränkt zugelassen wegen der Frage der Zulässigkeit der Klage von Kläger und Klägerin als Vertreter der Insolven z- masse " . Bei diese r Sachlage ist eine unmissverständliche Beschrä n kung der Zulassungsentscheidung erfolgt. b) Die Zulassung der Revision kann nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs wirksam auf die Zulässigkeit der Klage als einen rechtlich sel b- ständigen und dam it abt rennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt werden. An dieser Würdigung ist ungeachtet der R eform der Zivilprozessordnung festzuha l- ten (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 Rn. 10). 2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt (§ 5 1 ZPO). a) Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag vom 3. März 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist, wie der S enat in vorliegender Sache bereits entschieden hat (Beschluss vom 25. Apr il 2013 - IX ZB 179/10, NZI 2013 , 540 Rn. 8 ff), nicht durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren übergele i- tet worden. Das Amtsg ericht Spandau war an die von dem Schuldner gewählte Ve r- fahrensart eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gebunden und durfte das Ve r- fahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (BGH, aaO). Infolge der Bindungswirkung an seinen An trag ist für den Schuldner das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn das antragsgemäß eröffnete Ve r- braucherinsolvenzverfahren nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren übe r- 19 20 21 22 - 9 - führt wird (BGH, aaO Rn. 12). Wird auf Antrag des Schuldners ein Verbra u- cherin solvenzverfahren eröffnet, steht einem Gläubiger dagegen keine B e- schwerde mit dem Ziel zu, das Verfahren als Re gelinsolvenzverfahren fortz u- setz en (BGH, aaO Rn. 14 f). Die auf einer unstatthaften Beschwerde eines Gläubigers beruhende Überleitung des Verbrau cherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners aufz u- heben (BGH aaO Rn. 15). Demgemäß kann nachträglich weder ein Verbra u- cherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinso l- venzverfahr en in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16). b) Der Kläger wurde, auch wenn es sich vorliegend folglich um ein Ve r- braucherinsolvenzverfahren handelt, durch den un angefochtenen und daher rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2010 wirksam zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 13). Der Hoheitsakt der Bestellung eines Ins olvenzverwalters kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, aaO Rn. 17). Den gegenteiligen , ergä n- zend auf gutachterliche Stellungna hmen gestützten Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Prozessgericht in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige B e- schlüsse - insbesondere über die Verfahren seröffnung - als gültig hinzunehmen hat. Ein solcher Beschluss kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren e r- gangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Ni c h- tigkeit führt. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht möglich, im Prozesswege geltend zu machen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei unzulässig 23 24 - 10 - gewesen, unabhängig davon, auf welche Gründe dieser Einwand gestützt wird. Wegen der vielfältigen Recht swirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, ist es schon aus Gr ünden der Rechtssicherheit und Rechts klarheit geboten, den entsprechenden Beschluss nur ganz ausnahmsweise als nichtig zu behandeln. Dies kommt in s- besondere in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138 , 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9). bb) An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Berufung des Klägers zum Insolvenzverwalter nicht. (1) Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Beschluss vom 5. A ugust 2010 die Treuhänderin aus dem Amt entlassen. Diesen Beschluss hat der S e- nat als wirksam erachtet (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, aaO Rn. 8 ff). Mit dem weiteren Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht Charlotte n- burg den Kläger zum Insolven zverwalter bestellt. Folgerichtig ist auch dieser Beschluss als gültig zu behandeln. Selbst wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren un wirksam gewesen wär e und die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet hätte, wäre das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen (vgl. § 2 InsO iVm § 8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 8. Mai 2008; GVBl. 2008 S. 116; BGH, aaO Rn. 11). Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlotte n- burg begründete gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einmal die Anfechtba r- keit der Entscheidung und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit (BGH, 25 26 27 - 11 - aaO Rn. 12) . Der Beschluss über die Entlassung der Treuhänderin war recht s- widrig, weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren au s- geschlossen war und darauf eine Entlassung nicht gestützt werden konnte. Unwirksam war der Beschluss aus diesem Gru nd nicht (BGH aaO Rn. 13). Nur in der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Treuhänderin wäre zugleich eine Entscheidung über die Entlassung des Klägers zu sehen gew e- sen (BGH, aaO). Da eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, wirkt die B e- s tellung des Klägers zum Insolvenzverwalter fort. (2) Bei dieser Sachlage hätte die Aufhebung des Beschlusses vom 5. August 2010, durch den der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen wurde, nur erwirkt werden können, wenn die Treuhänderin gegen ihre Ent lassung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Dies hat sie jedoch unterlassen. Demzufolge ist die Entlassung der Treuhänderin wirksam geworden. Daraus folgt zugleich, dass die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter fort gil t. cc) Der Beschluss über die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwa l- ter ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 betreffend die Überleitung des Verbra u- cherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren w irkungslos ist. (1) Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das e r- for dern Rechtssicherheit und - klarheit sogar in besonderem Maße , weil die U n- wirksamkeit ni cht de m Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorang e- gangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwir k- samkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener En t- scheidungen ist demzufolge nur unter engen Vorausset zungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früh e- ren in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der 28 29 30 - 12 - Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die sp ä- tere En tscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Reg e- lungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolven z- gerichts angenommen, wenn der Eröffnung sbeschluss wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 15). (2) Danach führte die hier zu unterstellende Wirkungslosigkeit der En t- scheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 über die Fortführung des Verfah rens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsg e- richt Charlottenburg nicht zur Unwirksamkeit d er Bestellungsentscheidung vom 5 . August 2010. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nich t zur Bedingung für die Wir k- samkeit der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter erhoben, sondern in dem aus seiner Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 nicht mit einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 InsO versehen wurde und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher - )Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauert e fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Ve r- waltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Bestellung des Klägers (BGH, aaO Rn. 16) . c) Die zuerkannten bürgerli ch - rechtlichen Forderungen sind von der Pr o- zessführungsbefugnis des Klägers gedeckt, selbst wenn ihm nur die Befugnisse eines Treuhänders zustehen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, NZI 2003, 666, 667; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/ 05, BGHZ 175, 307 Rn. 15). 31 32 - 13 - 3. Die Klagebefugnis der Klägerin (§ 51 ZPO) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Klägerin ist als Gläubigerin in einem Verbraucherinsolvenzve r- fahren nach dem hier gemäß § 103h Satz 1 EGInsO einschlägigen § 313 Abs. 2 Sat z 1 InsO aF zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin dem Rechtsstreit auf Klägerseite im Berufungsrechtszug zulässigerw eise im Wege einer Klageänderung (§ 263 ZPO) beigetreten ( vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f ) und Gläubiger in des Schuldners ist. Diese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. b) Als Gläubigerin ist die Klägerin gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF befugt, den hier aus § 134 Abs. 1 InsO hergeleiteten Anfechtungsanspruch g e- gen die Beklagte zu erheben. aa) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO ist gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht der Treuhänder, sondern jeder Gläubiger berechtigt. Im Streitfall wurde über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröf f- net. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überle i- t ung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausg e- schlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerde frist unanfechtbar geworden ist. V erstößt das Insolvenzg ericht oder das an seine Stelle tretende Beschwe r- degericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerd e- recht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben (BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, NZI 2013, 540 Rn. 12). Im Streitfall hat sich der Schuldner mit Erfolg gegen die verfahrenswidrige Überleitung in eine m R e- gelinsolvenzverfahren gewandt. 33 34 35 36 - 14 - bb) Ist weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben, folgt die Klagebefugnis der Klägerin für die Geltendmachung von Anfechtungsanspr ü- chen aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF . Für diese Bewertung ist es ohne Bede u- tung, ob dem Kläger aufgrund seiner Bestellung in dieses Amt die vollen Befu g- nisse eines Insolvenzverwalters oder , weil es sich tatsächlich um ein Verbra u- cherinsol venzverfahren handelt, lediglich die Befugnisse eines Treuhänders zustehen. Zum einen hat das Berufungsgericht der von dem Kläger erhobenen Klage auf der Grundlage von Ansprüche n nicht anfechtungsrechtlicher Natur stattgegeben, die auch ein Treuhänder , dem abgesehen von den in § 313 Abs. 2 und 3 InsO aF geregelten Beschränkungen die allgemeinen Befugnisse eines Insolvenzverwalters aus §§ 80 ff InsO zustehen , klageweise verfolgen kann ( vgl. BGH , Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00 , NZI 2003, 666, 667; Be schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15) . Zum anderen würden die Befugnisse der Klägerin durch die Bestellung des Klägers zu einem mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten Insolvenzverwalter nicht geschwächt. Liegt ein Verbra ucherinsolvenzverfahren vor, ist der Gläub i- ger gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF zur Anfechtung befugt. Diese Berecht i- gung wird auch dann nicht berührt, sofern anstelle eines Treuhänders ein Inso l- venzverwalter eingesetzt worden sein sollte. Die Befugnisse eines zur Anfec h- tun g berechtigten Gläubigers leiten sich aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ab und we rd en durch gleichgerichtete Befugnisse dritter Personen nicht geschm ä- lert . Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF folgen den Befugnisse der Gläubiger beschränkt, ist nicht ergangen. Insb e- sondere wurde im Zuge der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter durch den Beschluss vom 5. August 2010 keine Entscheidung hinsichtlich der Befugnisse der Gläubiger in dem Verbraucher insolvenzverfahren getroffen. 37 - 15 - c) Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) en t- gegen. Dieser Einwand setzt grundsätzlich die Identität der Parteien v oraus (MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 261 Rn. 50), an der es im Streitfall im Blick auf die verschiedenen Kläger fehlt. Ausnahmsweise gilt die Rechtshängigkeitssperre allerdings auch im Verhältnis mehrerer Parteien, auf die sich die materielle Rechtskraft erstreckt (MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, aaO Rn. 51). Eine solche Rechtskrafterstreckung scheidet im Ve r- hältnis mehrerer anfechtungsberechtigter Gläubiger aus . Die zur Anfechtung berechtigten Insolvenzgläubiger machen kein eigenes Recht, sonde rn lediglich in Prozessstandschaft das Anfechtungsrecht der Insolvenzmasse geltend ( OLG Brandenburg, ZInsO 2012, 1675, 1677 ; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rn. 14 mwN). Ebenso findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt, wenn - wie hier - der Gläubiger Anfechtungsansprüche und der Insolvenzve r- walter andere bürgerlich - rechtliche A nsprüche verfolgt . d) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin erh e- be gegen die für Verbindlichkeiten der GbR als Gesellschafterin haftende B e- klagte keinen Anfechtungsanspruch im Sinne des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF. Tatsächlich handelt es sich um einen Anspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO, für den die Beklagte als Gesellschafterin der primär verpflichteten GbR entsprechend § 128 HGB haftet. Dies wird von der Vorschrift ebenfalls erfasst. aa) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) ist, ohne dass er seinen Rechtscharakter verliert, abtretbar. Der Anfechtung s- anspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf R ückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet. 38 39 40 41 - 16 - Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an di e Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Die Rückg e- währ eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläub i- ger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO) kann ohne Veränd erung des A n- spruchsinhalts in Einklang mit § 399 Halbsatz 1 BGB erfolgen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 7 f ). Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wieder herzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzv erwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückgewähranspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt (BGH, aaO Rn. 9). bb) Ebenso bleibt die Rechtsnatur eines Anfechtungsanspruch s erhalten , wenn er gegen eine Person geltend gemacht wird, die für die Verbindlichkeit en des originären Anfechtungs schuldners haftet. Dies gilt etwa in Fällen einer Rechtsscheinhaftung, in denen ein Unternehmen zurechenbar den Ein druck erweckt, mit einem anderen Unternehmen, gegen das sich ein Anfechtungsa n- spruch richtet, identisch zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZInsO 2011, 183 Rn. 6 ff). Nicht anders verhält es sich in vo r- liegender Sache, in der im B lick auf den Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO die GbR primäre Anfechtungsschuldnerin ist . Schon vor Anerkennung der Rechts - und Partei fähigkeit der GbR (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff) war anerkannt, dass die Gesellscha fter ei ner O HG wie auch einer GbR gesamtschuldnerisch für einen Anfechtungsanspruch haften (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 6; Jaeger/Henckel, InsO, 200 8 , 42 - 17 - § 143 Rn. 100). Auch soweit die Gesellschafter einer GbR nunmehr gemäß § 128 Abs. 1 HGB (BGH, aaO S. 358) für die Verbindlichkeiten einer GbR ei n- zustehen haben, handelt es sich um einen Anspruch aus einem Anfechtung s- rechtsverhältnis . III. Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Forderung de s Klägers über 250.000 247.000 von der Klägerin als Gläubigerin e i- nes Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 134 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 2 InsO aF verfolgten Anfechtungsanspruch. 1. Die von der Klägerin eingelegte selbstä ndige Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht j e- doch zugunsten der Klägerin zugelassen hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision szulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Recht sfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschi e- den hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW - RR 2004, 426 f; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6). 43 44 45 - 18 - b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision au s- schließlich im Bl ick auf die Zulässigkeit der von beiden Klägern erhobenen Kl a- ge n zugelassen. Damit ist lediglich der Beklagten, die sich gegen die Zulässi g- keit der Klagen wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. 2. Die unzulässige Revision der Klägerin kann jedoch als Anschlussrev i- sion nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter verfolgt werden. Eine unzulässige Revision kann regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden. Ohne Bedeutung ist es, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 24). Jedoch muss die Anschlussrevision einen L e- benssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgege n- stand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli chen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; vom 5. Mai 2011, aaO). Dieser Voraussetzung ist genügt, weil die A n- schlussrevision den von der Revision bekämpften Anfechtungsanspruch der Klägerin zum Gegenstan d hat. 3 . A uf die von der Klägerin eingelegte Anschlussrevision ist die Urteil s- formel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die d a- rin jedoch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, dahin zu fassen, dass die Beklagte auch auf Antrag der Klägerin zur Zahlung von 247.000 Zinsen an den Kläger verurteilt wird. a) Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin ausweislich der U r- teilsformel in Höhe eines Betrages von 3.000 Da die Klägerin ihre Klage erstmals im Berufungs rechtszug erhoben hat, erfasst die dem Za h- lungsanspruch des Klägers über 250.000 t- 46 47 48 49 50 - 19 - scheidung nicht d eren Begehren. Lediglich der Begründung des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass dem Antrag der Klägerin auf Z ahlung von 250.000 Ü brigen, also hinsichtlich eines Betrages von 247.000 (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858; Beschluss vom 22. März 1990 - I ZB 14/89 , NJW - RR 1990, 893; Urtei l vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW - RR 1991, 1278 ) . Zur Beseitigung d er Unrichtigkeit der Urteilsformel steht der Kläg e rin der Rechtsmittelzug offen (RGZ 110, 427, 429). b) Die angefochtene Zahlung in Höhe von 247.000 von dem Schuldner vor Verfahrenseröffnung ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) an die GbR erbracht. Mithin liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49), welche die Beklagt e als Gesellschafterin der GbR an a- log § 128 HGB zu erstatten hat ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) . Insoweit wird die Klägerin gemäß § 103h Satz 1 EGInsO, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF als Prozessstandschafterin tätig, die das Erlangte entsprechend dem Klageantrag an die Masse abzuführen hat (Münc h- Komm - InsO/Ott/Vuia, InsO, 3. Aufl., § 313 Rn. 12). 4. Eine Berichtigung des Urteilstenors der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. a) Diese Vorschrift lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erk lärten von dem von ihm G ewollten, nich t dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts kann mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, d as heißt er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung 51 52 53 - 20 - nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erken n- bar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitg e- wirkt ha ben. Auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig. Dass § 319 Abs. 3 ZPO die eine Berichtigung ablehnende Entsche i- dung für unanfechtbar erklärt, findet daher seine Rechtfertigung nicht darin, dass nur das Erstgericht beurteilen könnte, ob eine Berichtigung geboten ist. Der Grund ist vie lmehr der, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit dann nicht mehr "offenbar" ist, wenn das Erstgericht nach sachlicher Prüfung eines Berichtigungsantrags das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit ve r- neint hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373 f). b) Da das Vordergericht eine Berichtigung ausdrücklich abgelehnt hat, scheidet mangels einer offenbaren Unrichtigkeit eine Korrektur durch den Senat 54 - 21 - aus. Kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht, ist das Rechtsmittel einer beschwerten Partei zulässig (OLG Karlsruhe , MDR 2003, 523; OLG Saarbrücken , NJW - RR 2010, 1221, 1222). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.12.2012 - 5 O 95/12 - KG Berlin, Ent scheidung vom 17.07.2015 - 14 U 8/13 -
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