ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR158.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 158 /17 vom 16. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter D r. Schoppmeyer und Meyberg a m 16. August 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) . Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beansta n- dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffe n- de Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer we i- terreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspr e- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. W e- der aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurüc k- weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem 1 - 3 - Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiterge henden B e- gründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehör s- rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 103/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2017 - 18 U 107/16 -
Full & Egal Universal Law Academy