BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 159/00 Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1361 Abs. 1 u nd 3, 1579 Nr. 7 a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwe n - dung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte e i - ne länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.). b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der U n - terhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Bezi e - hung unterhält, sei homosexuell. BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiens e - nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 20 00 wird zurckgewiesen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Klger zu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revision s - verfahren entstandenen auûergerichtlichen Kosten hat der Klger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger begehrt Abnderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen. Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit Mrz 1994 anhngig. Die Eheleute waren Mite i - gentmer zu je 1/2 eines Hausgrundstcks in Hamburg. Der Klger bernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafr 1995 einen Betrag von 203.500 DM. - 3 - Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 vol l - schichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbsttig war, hlt sich aus gesundheitlichen Grnden fr arbeitsunfhig. Sie ist mit B. G. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwag enhandel in H. betrieb. Im Frhjahr 1994 suchten die Beklagte und B. G. zusammen ein Grundstck, auf dem beide wohnen konnten und von dem aus G. berufliche Ttigkeiten ausben konnte. Durch not a - riellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm groûes bebautes Grundstck in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM zuzglich Nebenkosten. B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses A n - wesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein. Sie bewohnt die im Erdgeschoû befindliche 3 -Zimmer -Wohnung. Die im Obe r - geschoû gelegene Wohnung, an der zunchst ein Wohnrecht zugunsten der Verkuferin des Grundstcks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar 2000 fr monatlich 700 DM (einschlieûlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig befindet sich im Anschluû an den von der Beklagten bewohnten Gebudeteil noch eine weitere Wohnung, die fr monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein groûer Lager -/Dielenraum, ein Bro raum mit Schlafgelegenheit sowie eine kleine Sanitrzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daû er hierfr Mietzins zu zahlen hat. Fr das Objekt entstehen nach dem Vortrag der Beklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten. Fr die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. G. neben der B e - klagten als Gesamtschuldner. Auûerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von 200.000 DM gewhrt. Der 1940 geborene Klger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt e r - litten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. Mrz 1999 an wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfhigkeit bewilligt, die zunchst 2.988,43 DM m o - - 4 - natlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein im Juni 1999 bei seinem frheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch war gescheitert. Mit der am 25. Mrz 1999 erhobenen Klage hat der Klger die Abnd e - rung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1997 dahin b e - gehrt, daû er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhal tszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des Rentenbezugs gesunkenes Einkommen sowie darauf gesttzt, daû die Beklagte seit vier Ja h - ren in einer gefestigten ehehnlichen Beziehung lebe, ber Mieteinknfte ve r - fge und auûerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbsttigkeit Einkommen zu erzielen. Die Beklagte ist dem Abnderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, in einer ehehnlichen Beziehung zu leben und ber Einknfte zu verfgen. Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im brigen - fr die Zeit ab Rechtshngigkeit (25. Mrz 1999) stattgegeben. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem Klger weitere Unte r - haltszahlungen mit Rcksicht darauf, daû seine Ehefrau seit mehreren Jahren in einer festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumu t - bar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei davon au s - zugehen, daû die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B. G. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wie sich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern erg e - be, bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen anwesend - 5 - gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des Grundstckserwerbs in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollstndigen Klageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffe nicht zu, daû sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe nur eine geschftliche Beziehung. B. G. sei homosexuell und habe wechselnde Beziehungen zu Mnnern; seit Monaten wohne er mit einem Mann in seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitten sei es zwischen G. und ihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphre herrsche. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgendert und den Unterhalt der Beklagten in Abnderung des Urteils vom 12. Dezember 1997 fr die Zeit ab 25. Mrz 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im b - rigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurckg e - wiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt. Der Klger hat sein Rechtsmittel zurckgenommen; die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat eine nachtrgliche Vernderung der fr die frhere Beurteilung maûgebenden Verhltnisse angenommen, weil einerseits - 6 - das Einkommen des Klgers aufgrund seiner Erwerbsunfhigkeit gesunken sei und sich andererseits die Beziehung der Beklagten zu B. G. seit der Vorentscheidung so verfestigt habe, daû sie nunmehr wie eine ehehnliche Lebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht au s - gefhrt: Der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maûgabe der ehelichen L e - bensverhltnisse sei mit der Hlfte des Renteneinkommens des Klgers anz u - setzen und belaufe sich auf etwas ber 1.500 DM monatlich. Hierauf msse sie sich entsprechend den Ausfhrungen in dem abzundernden Urteil monatlich 750 DM an erzielbaren Zinseinknften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsb e - darf knne die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinknften bestreiten, da sich ihre Erwerbsaussichten gegenber den dem Vorprozeû zugrundeliege n - den Verhltnissen eher verschlechtert htten. Tatschlich lebe sie von Le i - stungen der Sozialhilfe. Der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu krzen. Dem Klger sei es nicht mehr zuzumuten, an sie in voller Hhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu B. G. so verfestigt habe, daû von einem mehrjhrigen nichtehelichen Zusammenleben ausgegangen werden msse. Gegenber den Umstnden, die in dem angefochtenen Urteil angefhrt worden seien, bestreite die Beklagte zwar ein Zusammenwohnen mit B. G. . Einer Beweiserhebung zu di e - ser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es fr die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob B. G. noch ber eine Wohnmglichkeit in dem von ihm als Lager - und Broraum genutzten Gebudeteil verfge. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daû die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt fhrten. Ein gemeinsamer Erwerb - 7 - von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon fr sich ges e - hen die Entscheidung fr eine langjhrige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte rume berdies ein, daû zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvo l - les, freundschaftliches Verhltnis bestehe. Nur so sei es zu erklren, daû er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld fr Kredite von ca. 220.000 DM bernommen habe und ihr bei den Darlehen s - rckzahlungen helfe. Ferner knne die Beklagte stndig die Fahrzeuge des B. G . - einen Gelndewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Re i - sen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deu t - lich, daû sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Klger bestrittenen B e - hauptung der Beklagten, B. G. sei homosexuell, habe nicht nachg e - gangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Hrtefall im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hnge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestnden. Wegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorli e - ge, knne nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Tre n - nungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der es hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit ber den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unte r - haltsbedrftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschrnkt) auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen knne. Bei der zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob u n - billig sei, anzustellenden Abwgung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu - 8 - bercksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung bernommen habe, sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daû sie den Ausfall des Unterhalts nicht durch Aufnahme einer Erwerbsttigkeit kompensieren knne, falls sich nicht in der Firma ihres Freundes G. eine Arbeitsmglichkeit ergebe. Letzteres hnge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines G e - schfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbsttigen Ehegatten herabzusetzen, der sich nach der Dsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf seien nach den unverndert zu bernehmenden Feststellungen in der Voren t - scheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinknfte von monatlich 750 DM anzurechnen, so daû ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM verbleibe. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung stand. 2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen fr eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB se i - en zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berc k - sichtigt, daû die herangezogenen Verhaltensweisen auch fr eine normale Freundschaft kennzeichnend sein knnten. Insbesondere sei nicht beachtet worden, daû das Grundstck nicht im Miteigentum der Beklagten und des B. G. stehe. Dessen bloûe Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein gewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigenntzig erfolgt, sondern um einen wesentlichen Gebude - und Grundstcksteil mietfrei nutzen zu knnen. Fr die zeitweise - nicht stndige - Nutzungsmglichkeit der Fahrzeuge erbri n - ge die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post - un d Paketannahme. Daû B. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe, sei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach - 9 - Frankfurt am Main habe fahren mssen. Die Reise nach Italien habe B. G. gnstig bernehmen knnen und der Beklagten den weiteren freien Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. G. teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nmlich die Mieter des Hauses in der A. , eingeladen worden. Die vom Ber u - fungsgericht aufgefhrten Gesichtspunkte reichten fr die Annahme eines eh e - hnlichen Verhltnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspe k - te, die ein solches Verhltnis prgen wrden, fehlten, vor allem ein gemeins a - mes Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die ber freundschaftliche Gefhle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen B e - ziehungen uûere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Beklagten und B. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar. Vllig unbercksichtigt sei berdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten geblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusa m - men. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. b) Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats kann ein lnger dauerndes Verhltnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Hrtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (u n - eingeschrnkten) Unterhaltsbelastung fr den Verpflichteten - fhren, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maûe verfestigt hat, daû sie als ehehnl i - ches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe g e - treten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht - 10 - zwingend voraus, daû die Partner rumlich zusammenleben und einen g e - meinsamen Haushalt fhren, auch wenn eine solche Form des Zusammenl e - bens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfr sein wird. Unter welchen Umstnden - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen drfte - auf ein ehehnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lût sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des ehehnlichen Zusammenlebens aus tatschlichen Grnden fr gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. Mrz 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). c) Es begegnet aus Rechtsgrnden keinen Bedenken, daû das Ber u - fungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Wrdigung der getroffenen Fes t - stellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B. G. ein Verhltnis, das in seiner persnlichen und wirtschaftlichen Auspr - gung und Intensitt einem solchen ehehnlichen Verhltnis gleichkommt. Beide h a - ben gemeinsam ein Grundstck gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als Wohnung zu dienen und B. G. berdies die Mglichkeit erffnet, dort eine geschftliche Ttigkeit auszuben. Fr die Finanzierung des Grundstc k - serwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu denen sie unabhngig voneinander nicht in der Lage gewesen wren und die sie htten vermeiden knnen, wenn jeder fr sich nur seinen eigenen Wohn - bzw. Geschftsraumbedarf gedeckt htte. Unter diesen Umstnden ist die A n - - 11 - nahme des Berufungsgerichts, daû eine solche Gestaltung einer gemeinsamen Lebensgrundlage regelmûig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten Zukunft zu erklren sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Mite i - gentum erworben wurde. Fr die betreffende Annahme spricht auch der dem Vorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz des B. G. , der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt ist, einen Teil des Grundstcks in Zukunft, zumindest aber fr die Dauer des auf zehn Jahre gewhrten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu knnen. Auch ber die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Ve r - hltnis, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû angenommen hat, in einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer ehehnlichen Beziehung rechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer rumlicher Nhe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich in dem von ihm genutzten Broraum nur eine Schlafgelegenheit, aber ke i - ne Kochmglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafr, daû er fr seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenu t - zung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Kche, angewiesen ist. Unter Bercksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der Beklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vo r - geworfen werden, verkannt zu haben, daû anstelle einer verfestigten Partne r - beziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen knne. Selbst wenn es zutreffen mag, daû einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch unter Freunden blich sein knnen, so begegnet die tatrichterliche Annahme, daû eine stndige gegenseitige Hilfe und Untersttzung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen, freundschaftlichen Verhltnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der Grundstcksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunft s - - 12 - planung, ber eine bloûe Freundschaft weit hinausgeht und wie ein ehehnl i - ches Verhltnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der Beklagten und B. G. habe es ni e sexuelle Beziehungen gegeben, vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus Rechtsgrnden nicht entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem betreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen. Ob die Aufnahme eines Verhltnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hngt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitten kommt oder nicht. Da r - ber wird ohnehin regelmûig nichts nach auûen dringen. Entscheidend fr die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschrnkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, daû der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhltnisse so au f - einander abgestellt haben, daû sie wechselseitig freinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Untersttzung gewhren, und damit ihr Zusa m - menleben hnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach auûen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundstzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partne r - schaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345). Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. G. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Mnnern unterhalten hat und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusa m - menlebt. Die behaupteten Beziehungen des G. zu verschiedenen M n - nern sind auf sein Verhltnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluû gebli e - - 13 - ben. Daû sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in seiner Wohnung etwas gendert htte, hat die Beklagte nach den vom Ber u - fungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abges e - hen davon wrde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. b e - stehenden Verhltnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses fr einige Zeit etwas flchtiger gestaltet htte (vgl. Senatsurteil vom 12. Mrz 1997 aaO S. 672). 3. a) Die Revision rgt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht d a - von ausgegangen, daû auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen e i - ner verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabg e - setzt werden knne. Der Senat habe die fehlende Mglichkeit der Eheschli e - ûung als Grund dafr genannt, daû die Annahme eines Hrtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhalt s - berechtigten ausscheide. Dann knne aber auch in der Trennungsphase nichts anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung mglich sei. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen. b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daû der Senat bei einer verfesti g - ten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Hrtegrundes verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schlieûen knnten. Er hat vielmehr darauf abgestellt, daû - anders als bei einer Ehe und bei einer ehehnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - fr gleichgeschlechtliche Par t - nerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein allgemeingltiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen knne, die Verhltnisse in einer solchen Verbindung gewhrleisteten nach der Natur des - 14 - Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 aaO S. 345). Der Grund fr die Ablehnung eines Hrtefa l - les ist danach nicht in der fehlenden Eheschlieûungsmglichkeit an sich ges e - hen worden, sondern in dem Umstand, daû sich deswegen in der Vergange n - heit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtl i - chen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Ve r - bindung wie in einer Ehe versorgt, und daû demzufolge grundstzlich kein A n - laû fr die hieran anknpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unte r - haltsbelastung knne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rcksicht auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.) festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluû, die Inanspruchna h - me auf Trennungsunterhalt knne nicht wegen einer auf Dauer angelegten ehehnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner fr den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhngig davon jede n - falls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wie g - mann FF 2001, 118, 119; OLG Kln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrcken FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW -RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig NJW -RR 1994, 457; a.A. OLG Mnchen FamRZ 1998, 1589; Bt t - ner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermller BGB 61. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 39). c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es fr den Unterhalt s - pflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten, muû deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie fr den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Ei n - - 15 - griffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung fr den Unterhaltspflicht i - gen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daû sie einer Ehe vergleichbar gestaltet ist. Fr den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob u n - billig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschrnkt unterhalten zu mssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Diese Betrachtungsweise ist sowohl fr den Trennungsunterhalt als auch fr den nachehelichen Unterhalt von der Mglichkeit einer Eheschlieûung mit dem neuen Partner unabhngig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daû der neue Partner des U n - terhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten lût sich hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten. 4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unte r - haltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Hrtegrundes auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbsttigen Ehegatten herabzusetzen, der nach der Dsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrag e, hlt der revisionsrechtl i - chen Überprfung stand. Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB aufgefhrten Grnden ausgeschlossen ist, hngt jeweils von einer Wrd i - gung der Umstnde des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundstzlich Gege n - stand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billi g - keitsabwgung die langjhrige Dauer der Ehe der Parteien, die von der B e - klagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhltnisse - 16 - bercksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maûgebenden Gesicht s - punkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu bea n - standender Weise gewrdigt. b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe auûer acht gelassen, daû dem Klger nach dem Vorbringen der Beklagten n e - ben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinknfte von monatlich 1.458,33 DM z u - zurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwgung des Ber u - fungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genomm e - nen Vortrag hat die Beklagte selbst eingerumt, daû der Klger von dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erls aus der Veruûerung des ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus erworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso wie solche, die gegenber seinem frheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen. Das schlieût aber die Annahme aus, daû ihn eine geringere Krzung des U n - terhalts angesichts seiner finanziellen Verhltnisse nicht sprbar treffen wrde. c) Die Rge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemûen Begr n - dung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten fiktive Zinseinknfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), e r - weist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entsche i - dung hat das Oberlandesgericht der Beklagten monatliche Einknfte von 750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an dem inzwischen veruûerten Haus von dem Klger erhaltenen Betrag von 203.500 DM entweder htte einsetzen mssen, um eine kleine Eigentumswo h - nung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen knnen, oder jedenfalls in Hhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen mssen, anstelle den - 17 - Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstck in R. zu inv e - stieren. Daû insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszug e - hen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unvernderten Umstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne daû dies zu Ausfhrungen Anlaû gegeben htte, die ber die gegebene B e - grndung hinausgehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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