BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/04 Verk374ndet am: 1. Juni 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 a) Der Gl344ubiger, der f374r den Fall der nachtr344glichen Besicherung seine Dar-lehensr374ckzahlungsforderung stehen l344sst, erbringt damit kein Verm366gens-opfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durch-setzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im Sinne des Anfechtungsrechts gewesen w344re, bleibt offen. - 2 - b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gew344hrung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Juli 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 25. November 2003 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank gew344hrte mit Vertrag vom 28. Februar/6. M344rz 2000 der S. AG und der S. Inc. einen Kontokor-rentkredit in H366he von 3 Mio. 200. Mit diesem Kredit sollte der geplante B366rsen-gang der S. AG finanziert werden. Besichert wurde der Kredit durch H366chstbetragsb374rgschaften des Vorstandsvorsitzenden der AG - zugleich Ge-sch344ftsf374hrers der Schuldnerin - J. R. und des weiteren Vorstandsmit-glieds K. B. . Die B374rgen sollten au337erdem einen Teil ihres nicht an der B366rse platzierten Aktienkapitals der S. AG verpf344nden. In dem Ver-trag behielt sich die Kl344gerin vor, die Bestellung weiterer Sicherheiten nach billi- 1 - 4 - gem Ermessen zu verlangen. Der B366rsengang der S. AG erfolgte nicht. Auch die Verpf344ndung unterblieb. Am 25. August 2000 stand das Girokonto der Kreditnehmer mit 2.488.105,56 200 im Soll. Die Kl344gerin drohte den Kreditneh-mern die sofortige K374ndigung des Kredits an, falls dieser nicht vollst344ndig besi-chert werde. Daraufhin verpf344ndete die Schuldnerin, die eine 100 %ige Tochter der S. Se. ist, am 9. Oktober 2000 ihre Internet-Domain "S. " an die Kl344gerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 21. November 2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. November 2000 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. Der Beklagte wurde zum Insol-venzverwalter bestellt. Auch die anderen Gesellschaften der "S. "-Gruppe sind in der Insolvenz. 2 Der Beklagte ver344u337erte mit Zustimmung der Kl344gerin die Internet-Domain "S. " f374r 383.468,91 200. Diesen Erl366s nebst Zinsen verlangt die Kl344gerin auf Grund ihres Pfandrechts heraus. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt. Dagegen wen-det sich dieser mit der vom Senat zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 I. - 5 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin habe das Pfandrecht an der Internet-Domain der Schuldnerin wirksam und unanfechtbar erworben. Eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von 247 134 InsO liege nicht vor. Die blo337e Besicherung einer Forderung k366nne nicht in weitergehen-dem Umfang angefochten werden als die Erf374llung. Die Sicherstellung sei ein blo337es Hilfsgesch344ft; die selbstst344ndige R374ckabwicklung eines solchen bezwe-cke die Schenkungsanfechtung nicht. Die Verpf344ndung sei auch nicht deswe-gen unentgeltlich erfolgt, weil sie von der Schuldnerin als Dritter vorgenommen worden sei. Die Kl344gerin habe als Gegenleistung f374r die Pfandrechtsbestellung auf die ansonsten m366gliche fristlose K374ndigung des Darlehensvertrages und sofortige F344lligstellung des Saldos verzichtet. Auch habe die Schuldnerin ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die Kreditlinie f374r ihre Muttergesellschaft bestehen bleibe. Andernfalls h344tte diese keine Mittel mehr f374r die finanzielle Unterst374tzung der Schuldnerin gehabt. Auch eine Anfechtbarkeit nach den 247247 130 bis 133 InsO scheide aus. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Anfechtung aus 247 134 InsO durch. 6 1. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grunds344tzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlich begr374ndeten Verpflichtung gehalten war (BGHZ 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679; v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422). 7 - 6 - Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin nicht verpflichtet, f374r die Schuld der Muttergesellschaft eine Sicherheit zu bestellen. Die in dem Kreditvertrag begr374ndete Verpflichtung, das Darlehen ausreichend zu besichern, traf nur die Kreditnehmer, nicht deren Tochtergesellschaften. 8 Die Erw344gung des Berufungsgerichts, die blo337e Sicherung einer Forde-rung k366nne nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erf374l-lung, tr344gt nicht. Wenn die Schuldnerin die Forderung der Kl344gerin erf374llt h344tte, unterl344ge diese Leistung ebenso der Schenkungsanfechtung. Denn die Schuld-nerin war auch nicht zu einer Erf374llung der fremden Schuld verpflichtet. Im 334b-rigen w344re der Anspruch auf Besicherung nicht etwa als ein minus in dem An-spruch auf Erf374llung enthalten; er stellt vielmehr ein aliud dar (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83). Auch das Argument, die Sicherstellung sei ein blo337es Hilfsgesch344ft, ist anfechtungsrechtlich unhaltbar. Ohne die Sicherstellung h344tte ein Gl344ubiger in der Insolvenz des Schuldners eine - oft genug nahezu wertlose - Insolvenzforderung; infolge der Sicherstel-lung hat er als Absonderungsberechtigter Aussicht auf vollst344ndige Befriedi-gung. 9 2. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist allerdings ein Empf344n-ger, der f374r die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (RGZ 60, 259, 265; BGHZ 141, 96, 99; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 aaO S. 2423; v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insofern in BGHZ 138, 291 ff nicht ab-gedr.; v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958; zustimmend M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 134 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 134 Rn. 18; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 134 Rn. 9; Nerlich/R366mermann, 10 - 7 - InsO 247 134 Rn. 16; ebenso schon zur Konkursordnung Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 32 Rn. 18). In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, das Ste-henlassen einer gek374ndigten oder k374ndbaren Forderung k366nne ein ausglei-chender Gegenwert f374r die Besicherung sein, wenn der Gl344ubiger zu dieser Zeit noch die R374ckzahlung h344tte erlangen k366nnen (RG JW 1913, 608, 609; LAG Hamm ZIP 1985, 1262, 1265; OLG K366ln WM 2005, 477; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 134 Rn. 17, 25, 29, 33; Ganter WM 1998, 2081, 2084; vgl. auch dens. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 90 Rn. 180 sowie Jaeger/Henckel, aaO 247 32 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen gehabt. Bei der Besicherung einer eigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begr374ndeten Verbindlichkeit stellt sie sich f374r ihn nicht, weil nach seiner Rechtsprechung die Besicherung hier von vornherein entgeltlich ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, WM 2004, 1837, 1838; zustimmend Gerhardt LMK 2005, 14; ablehnend G. Pa-pe WuB VI A. 247 134 InsO 1.05; zum fr374heren Recht vgl. BGHZ 112, 136, 138 f.; 137, 267, 282). 11 Wie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter daf374r eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Fal-les nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der im Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung ber374ck-sichtigen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Dar-lehensr374ckzahlungsanspruch nicht ohne weiteres h344tte durchgesetzt werden k366nnen, wenn er mangels Besicherung f344llig gestellt worden w344re. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Se-nat ge344u337erten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht 12 - 8 - um eine blo337e Schlussfolgerung ohne tats344chliche Grundlage. Die Kl344gerin hat selbst in ihrer Berufungsbegr374ndung vorgetragen, dass die K374ndigung des Kre-dits "den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch der gesamten S. Gruppe bedeutet" h344tte. War der Darlehensr374ckzah-lungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirt-schaftlich wertlos, hat die Kl344gerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein Verm366gensopfer erbracht (BGHZ 41, 298, 302 f.; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004, aaO; v. 30. M344rz 2006, aaO S. 958; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer ausgleichenden Gegenleistung. Der Einwand der Revisionserwiderung, die Darlehensnehmer h344tten durch das Unterlassen der Kreditk374ndigung einen objektiv geldwerten Vorteil erlangt, verf344ngt nicht. Da die Darlehensnehmer den bis dahin in Anspruch ge-nommenen Kredit bereits verbraucht hatten und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Kl344gerin weitere Verf374gungen innerhalb der Kreditlinie zugelassen hat, scheidet der geltend gemachte "Vorteil" als Gegenleistung aus. Ob der Leistungsempf344nger im Valutaverh344ltnis seinem Schuldner zu einem fr374heren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist f374r die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO S. 958). 13 3. Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungs-geber mit der Gew344hrung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das Reichsgericht hatte f374r diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenom-men (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser Standpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in dem Senatsurt. v. 19. M344rz 1998 aaO S. 2599). In sp344teren Entscheidungen hat 14 - 9 - der Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Siche-rungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Verm366-gensopfer erbringt. Ma337gebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachver-halt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281). Das eigene wirt-schaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung f374r den Dritten kann deshalb allenfalls ein Indiz f374r die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel, aaO 247 32 Rn. 18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 90 Rn. 180 a.E.; vgl. ferner FK-InsO/Dauernheim, aaO 247 134 Rn. 10), etwa dann, wenn der Schuld-ner gerade durch die von ihm gew344hrte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu veranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Vorausset-zung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung han-delt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.). - 10 - III. Das Berufungsurteil kann deshalb - ohne dass auf die 247247 130 bis 133 InsO eingegangen werden muss - keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist - unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin - wiederherzustellen. 15 Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.11.2003 - 28 O 4077/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 -
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