BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 159/05 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung gew344hrt hat. 1 Der Kl344ger wurde im Jahre 1993 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Studentenappartementwohnanlage in H. 2 - 3 - zu kaufen. Zur Durchf374hrung des Erwerbs erteilte er der B. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-h344nderin) mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 1993 im Rahmen des Angebots auf Abschluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages eine um-fassende Vollmacht. Die Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, sollte unter anderem den Kaufver-trag und den Darlehensvertrag abschlie337en sowie zur Bestellung der dinglichen und pers366nlichen Sicherheiten befugt sein. Am 2. November 1993 erwarb die Treuh344nderin f374r den Kl344ger mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine noch zu erstellende Eigentumswohnung zum Preis von 126.553,29 DM. Mit notarieller Urkun-de vom selben Tage bestellte sie der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Grundschuld in H366he von 159.800 DM, 374bernahm f374r den Kl344ger die pers366nliche Haftung in H366he des Grund-schuldbetrages und unterwarf ihn der Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Verm366gen. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Treuh344n-derin mit der Beklagten am 20. Oktober/17. Dezember 1993 einen Darle-hensvertrag 374ber 159.729 DM mit einer Laufzeit von 28 Jahren, sowie am 9. Dezember 1993 zur Zwischenfinanzierung dieser Summe einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab. Im September 1995 trat die Treuh344nderin namens des Kl344gers die Anspr374che aus einer Lebensversicherung an die Beklagte ab und schloss f374r ihn einen neuen Darlehensvertrag, der den vom 20. Oktober/17. Dezember 1993 ersetzte. Der Kl344ger zahlte an die Beklagte von 1995 bis 2000 insgesamt 57.409,15 DM an Zins- und Tilgungsleistungen. 3 - 4 - Der Kl344ger macht geltend, die Darlehensvertr344ge seien nicht wirk-sam zustande gekommen, da die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Au337er-dem st374nden ihm Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufkl344rungspflichten zu. Der Kl344ger be-gehrt die R374ckzahlung der an die Beklagte auf den Darlehensvertrag ge-leisteten Zahlungen und die Freigabe der Lebensversicherung Zug um Zug gegen 334bertragung der Rechte an der Eigentumswohnung sowie die Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 28. September 1995 un-wirksam ist. 4 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zum Vorlie-gen einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beim Darlehensvertrags-schluss abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1995 sei wirksam. Insoweit komme es auf die vom Landgericht nach Beweisaufnahme bejahte Be-weisfrage, ob eine Rechtsscheinhaftung nach 247247 171, 172 BGB anzu-nehmen sei, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensvertr344ge ei-ne Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, nicht an. Der Kl344ger habe auf ein mit dem Darlehensvertrag vom 22. Ok-tober/17. Dezember 1993 374bersandtes Begleitschreiben der Beklagten, in dem er aufgefordert worden sei, sich an die Beklagte zu wenden, wenn er "im Zusammenhang mit dem Darlehen noch Fragen habe", ge-schwiegen. Die Beklagte habe deshalb bei Abschluss des neuen Darle-hensvertrages im September 1995 davon ausgehen d374rfen, dass der Kl344ger das Handeln der Treuh344nderin dulde. Der Kl344ger k366nne auch keine Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte geltend machen. Eine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen ausnahmsweise eine Aufkl344rungspflicht der Bank in Betracht komme, liege nicht vor. Bei dem Vortrag des Kl344gers zu ei-nem angeblichen Wissensvorsprung der Beklagten 374ber den geringen Wert der Wohnung zum Erwerbszeitpunkt handele es sich nur um Be-hauptungen ins Blaue hinein. F374r die Annahme einer 334berschreitung der Kreditgeberrolle fehle es an Vortrag zu Umst344nden, die bei Vertrags-schluss nach au337en erkennbar gewesen seien. 9 - 6 - II. 10 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger gegen die Beklagte nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-genden Sachverhalt einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Beklagte die Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Forderungen aus dem Lebensversiche-rungsvertrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Darlehensvertrag vom 20./28. September 1995 ist - wie auch die zuvor abgeschlossenen Darle-hensvertr344ge - danach nicht wirksam zustande gekommen. 11 a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-richts, die der Treuh344nderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht sei we-gen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-schlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-st374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der vorliegende enth344lt, ist einschlie337lich der darin ent-haltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsur-teil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen). 12 - 7 - 13 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausf374h-rungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksame Vollmacht sei gegen374ber der Beklagten aus Rechtsschein-gesichtspunkten als g374ltig zu behandeln. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings noch davon aus, dass nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung die Vorschriften der 247247 171 ff. BGB sowie die allgemeinen Grunds344tze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar sind, wenn die einem Treuh344nder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (zuletzt Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 m.w.Nachw.). Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt lagen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r eine Rechtsscheinvollmacht nicht vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Voll-macht der Treuh344nderin nicht schon nach 247 172 Abs. 1 BGB gegen374ber der Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vor-schrift erfordert, dass der Beklagten sp344testens bei Abschluss des Dar-lehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertreterin des Kl344gers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29 und Urteil vom 17. Okto-ber 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 f. m.w.Nachw.). Zwar hat das Landgericht diese Frage aufgrund der durchgef374hrten Beweisauf-nahme und der festgestellten Indiztatsachen bejaht. Das Berufungsge-richt hat jedoch zum Vorliegen der Vollmachtsausfertigung keine Fest-stellungen getroffen. Zu Unrecht ist die Revisionserwiderung der Auffas-sung, das Berufungsgericht habe sich die Beweisw374rdigung des Landge- 14 - 8 - richts zu Eigen gemacht. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdr374cklich festgestellt, dass es nach seiner Ansicht auf die Beweisfrage und die Angriffe des Kl344gers gegen die Beweisw374rdigung nicht ankommt. Daraus ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es seine Entscheidung auch nicht hilfsweise auf die Begr374ndung des Landgerichts gest374tzt hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ebenso wenig eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Feststellun-gen des Landgerichts gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vorschrift er-laubt ein Abweichen von den vom Gericht des ersten Rechtszugs festge-stellten Tatsachen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen begr374nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Um eine solche vom Landgericht abweichende Bewertung im Tats344chlichen geht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht es dahinge-stellt sein lassen, ob die Ausfertigung der Vollmacht - wie vom Landge-richt angenommen - der Beklagten beim Vertragsschluss vorlag und sei-ne Entscheidung lediglich auf eine andere - wenn auch fehlerhafte - rechtliche Begr374ndung gest374tzt. 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO l344sst aber sol-che abweichenden rechtlichen Beurteilungen durch das Berufungsgericht unber374hrt. 15 Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schlie337lich geltend, der Kl344ger habe das Vorliegen der Vollmachtsausfertigung zugestanden. Dem steht bereits die Beweiskraft des Tatbestandes gem344337 247 314 Satz 1 ZPO entgegen. Das Berufungsgericht hat wegen des Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz ausdr374cklich auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Dort ist die 334bersendung einer 16 - 9 - Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch die Treuh344nderin an die Be-klagte im Tatbestand in den streitigen Beklagtenvortrag aufgenommen. Die Beweiskraft des Tatbestandes wird durch das Sitzungsprotokoll nicht entkr344ftet (247 314 Satz 2 ZPO). 17 bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, die nicht wirksam erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegen374ber aus dem allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkt der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Das Berufungsgericht verkennt bereits die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht. Diese ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel 374ber einen l344ngeren Zeitraum - wissent-lich geschehen l344sst, dass ein anderer f374r ihn ohne Bevollm344chtigung als Vertreter auftritt, so dass der Vertragspartner daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schlie337en konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 788 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 jeweils m.w.Nachw.). So ist es hier aber nicht. Der Annahme einer Duldungsvollmacht steht entgegen, dass der Kl344ger nicht gewusst hat, dass die Treuh344nde-rin f374r ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er da-von ausgehen, dass sie eine wirksame Vollmacht besitzt. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lie337 sich n344mlich nichts entnehmen, was f374r einen Versto337 eines umfassen-den Gesch344ftbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Voll-macht gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st.Rspr., siehe nur Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 18 - 10 - 788, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). Eine Duldungsvollmacht l344sst sich auch nicht mit den Erw344gungen des Berufungsgerichts begr374nden. Weder das Schweigen des Kl344gers auf das Begleitschreiben der Beklagten zum Darlehensvertrag vom 17. De-zember 1993, noch die Tatsache, dass die Treuh344nderin auch den Dar-lehensvertrag vom 20./28. September 1995 f374r den Kl344ger abgeschlos-sen hat, geben etwas f374r die Annahme her, der Kl344ger habe vollmachtlo-ses Handeln der Treuh344nderin gegen374ber der Beklagten wissentlich ge-duldet. 3. Entgegen der Auffassung der Revision h344lt das Berufungsurteil rechtlicher 334berpr374fung stand, soweit das Berufungsgericht einen Scha-densersatzanspruch des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat. 19 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-gelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwen-digen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hil-fe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten be-z374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken 20 - 11 - hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). Eine solche Aufkl344rungspflicht hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften, m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflichten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines f374r sie erkennba-ren Wissensvorsprungs keine Aufkl344rungspflicht. 21 (1) Eine Pflicht der Bank zur Aufkl344rung 374ber die Unangemessen-heit des Kaufpreises, die grunds344tzlich nicht einmal den Verk344ufer trifft (BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gr374nden - zu einer so we-sentlichen Verschiebung des Verh344ltnisses zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss. Das ist nach st344ndiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-teile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 22 - 12 - 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). Ein den Substantiierungsanforderungen gen374gender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Dar-legung konkreter, dem Beweis zug344nglicher Angaben zu den wertbilden-den Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es hier. (2) Der Kl344ger hat insoweit vorgetragen, die zu einem Kaufpreis von 126.553,29 DM erworbene, 24,46 qm gro337e Wohnung in bestenfalls mittelm344337iger Wohnlage und schlechtem baulichen Zustand habe unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass sie seit 1999 nicht vermietet sei, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juni 2001 einen Verkehrswert in H366he von 35.000 DM besessen. Einen h366heren Verkehrswert habe sie auch im Jahre 1993 nicht gehabt. Dies gen374gt den Anforderungen an ei-nen substantiierten Sachvortrag zum angeblichen sittenwidrigen Minder-wert der Immobilie ersichtlich nicht. 23 Schon nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers kann der Verkehrs-wert der unvermieteten Wohnung im Jahre 2001 nicht mit dem im Jahre 1993 gleich gesetzt werden. Die Wohnung war im Erwerbszeitpunkt 1993 noch nicht errichtet und wurde erst im November 1995 fertig gestellt. Der Kl344ger hat im Dezember 1995 die projektierte Miete und auch in der Fol-gezeit betr344chtliche Mieteinnahmen erzielt, die erst nach 1997 stark ge-sunken sind. Dass sich eine solche Minderung der Mieteinnahmen bzw. deren v366lliger Ausfall seit 1999 und der 1993 noch nicht vorhandene schlechte bauliche Zustand auf den Verkehrswert der Mietwohnung, der 24 - 13 - sich vor allem nach dem Ertragswert bestimmt, ausgewirkt haben, liegt auf der Hand. 25 b) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ 168, 1 vorge-sehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei re-alkreditfinanzierten Wohnungsk344ufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Gesch344fte behandelt werden k366nnen, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kre-ditgebenden Bank in diesen F344llen erg344nzt hat, rechtfertigt dies hier kein anderes Ergebnis. (1) Nach dieser Rechtsprechung k366nnen sich die Anleger in F344llen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u- 26 - 14 - fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten Finan-zierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles ob-jektiv evident ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglisti-gen T344uschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen T344u-schung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete T344uschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umst344nden auf objektiv nachpr374fbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-preisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB 2. Aufl. 247 123 Rdn. 5; M374nchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. 247 123 Rdn. 15; Palandt/ Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 123 Rdn. 3). Ein die Aufkl344rungspflicht der finanzierenden Bank ausl366sender konkreter Wissensvorsprung im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zug344ngliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verk344ufers 374ber das Anlageobjekt voraus (Senat, Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, f374r BGHZ 169, 109 vorgesehen und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, Umdruck S. 18). Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Kl344gers. 27 Soweit sich die Revision darauf beruft, eine arglistige T344uschung ergebe sich daraus, dass die ihm f374r einen Kaufpreis von 126.553,29 DM 28 - 15 - verkaufte Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Wert von 35.000 DM gehabt habe, scheitert dies bereits daran, dass der Kl344ger - wie ausgef374hrt - einen sittenwidrigen Minderwert der Immobilie nicht substantiiert dargelegt hat. 29 Weiterhin hat der Vermittler nach dem Vortrag des Kl344gers in ei-nem pers366nlichen Berechnungsbeispiel f344lschlich angegeben, dass mit j344hrlichen Bruttomieteinnahmen von 6.270 DM zu rechnen sei, was nach Ber374cksichtigung der vorzunehmenden Abz374ge einer monatlichen Netto-einnahme von 470 DM entspreche. Ausgehend davon m374sse er unter Ber374cksichtigung von Steuerersparnissen monatlich nur 108 DM aufwen-den. Der Kl344ger hat jedoch bereits nicht dargetan, dass diese Angaben unzutreffend waren. Das vom Kl344ger vorgelegte Berechnungsbeispiel bezieht sich nur auf die Erwerbsphase und das erste Vermietungsjahr 1995. Im Monat Dezember 1995, in dem die Eigentumswohnung auf-grund der Fertigstellung der Anlage im November 1995 erstmals vermie-tet werden konnte, hat der Kl344ger aber nach seinem eigenen Vorbringen die im Berechnungsbeispiel f374r dieses Jahr prognostizierte Monatsmiete von 470 DM erzielt. Es dr344ngt sich danach nicht auf, dass die Beklagte sich der Kenntnis einer objektiv evidenten arglistigen T344uschung des Kl344gers geradezu verschlossen hat. Schlie337lich beruft sich die Revision auf angebliche Aussagen des Vermittlers, die Wohnung w374rde stetig im Wert steigen und k366nne jeder-zeit mit Gewinn verkauft werden. Dabei handelt es sich jedoch um markt-schreierische Anpreisungen, die eine Prognose f374r die Zukunft betreffen und ersichtlich werbenden Charakter besitzen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, Umdruck S. 18 Tz. 31). Es fehlt voll- 30 - 16 - st344ndig an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben des Vermittlers zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie, welche objektiv nachpr374f-bar und einem Beweis zug344nglich w344ren. Erst recht kann angesichts der allgemeinen Aussagen des Vermittlers auch in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewesen, dass sich aufdr344ngt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeblichen arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. - 17 - III. 31 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2/19 O 211/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 U 38/03 -
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