BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 159/05 vom 2. Dezember 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Professor Dipl.-Ing. C. W. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags auf 13.223,28 200 festgesetzt. Der Berufungskl344gerin wird aufgegeben, bis zum 16. Januar 2009 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 4.500,-- 200 nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um vollst344ndig die Entsch344digung des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der m374ndlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein schriftliches Gutachten zu-n344chst pauschal mit 12.472,-- 200 zuz374glich Umsatzsteuer, insgesamt 14.841,68 200 in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte dem Honorarvor- 1 - 3 - schlag nicht zugestimmt hat, hat der gerichtliche Sachverst344ndige die Honorar-forderung wie folgt aufgeschl374sselt: Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschrif-ten, Recherche allgemein, Dokumentation 80 Std. 340 80 200 6.400,00 200 Pr374fen und Bewerten der Neuheit und erfinderi-schen T344tigkeit, Dokumentation 24 Std. 340 80 200 1.920,00 200 Pr374fen und Bewerten der Neben- und Unteran-spr374che, Dokumentation 24 Std. 340 80 200 1.920,00 200 Fertigstellung des Gutachtens 27 Std. 340 80 200 2.160,00 200 Sonstige Aufwendungen gem344337 247 7 JVEG 72,00 200 Umsatzsteuer 2.369,68 200 Gesamtbetrag 14.841,68 200 II. Der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen geltend gemachte Verg374-tungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt. 2 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist das Justiz-verg374tungs- und Entsch344digungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, S. 418, 776) ma337geblich. 3 2. Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sach-verst344ndigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der gesch374tzten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverst344ndige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelm344337ig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverst344n- 4 - 4 - digen grunds344tzlich selbst 374berlassen; dem anrechnungsf344higen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachver-st344ndiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutach-tung bezieht und f374r das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden An-frage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten best344tigt hat. Des-halb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Propor-tionalit344t gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). 3. Daf374r, dass diese erforderliche Proportionalit344t vorliegend in Bezug auf die Positionen der Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschriften, der Re-cherche allgemein, des Pr374fens und Bewertens der Neuheit und erfinderischen T344tigkeit des Hauptanspruchs sowie der Neben- und Unteranspr374che, jeweils einschlie337lich Dokumentation, nicht mehr gewahrt w344re, bestehen keine An-haltspunkte. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Bedenken; sie hat dem pauschalen Verg374tungsvorschlag des Sachverst344ndigen vielmehr mit dem Be-merken nicht zugestimmt, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen nur teilweise und sei daher nachzubessern. Dieser Einwand rechtfertigt es jeden-falls im vorliegenden Fall nicht, dem Sachverst344ndigen die geltend gemachte Verg374tung f374r die betreffenden Positionen seiner Rechnung vorzuenthalten. Nach Lage des Sachverhalts sind, worauf der Senat hingewiesen hat, die aus Sicht der Beklagten offengebliebenen Fragen gegebenenfalls in der m374ndlichen Verhandlung zu kl344ren. 5 Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist der Verg374tungsanspruch ledig-lich, soweit der Sachverst344ndige f374r die Fertigstellung des Gutachtens weitere 27 Stunden in Rechnung gestellt hat, weil der Aufwand f374r die Fertigstellung zu einem wesentlichen Teil in die vorstehend behandelten Rechnungspositionen eingegangen ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt "Dokumentation". Der Se- 6 - 5 - nat sch344tzt den insoweit noch nicht abgegoltenen Aufwand auf 10 Sunden, so dass sich einschlie337lich der sonstigen Aufwendungen i. S. von 247 7 JVEG ein Verg374tungsanspruch von 11.112,-- 200 netto zuz374glich 2.111,28 200 Umsatzsteuer, mithin von 13.223,28 200 ergibt. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 (EU) -
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