BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/06 Verk374ndet am: 13. August 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gl344ubiger hatte. 2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz-anfechtung gefolgert werden k366nnen, begr374nden keine Vermutung, sondern stel-len nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Januar 2003 am 1. M344rz 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der S. GmbH (k374nftig: Schuldnerin). Diese war Mitglied der beklag-ten Berufsgenossenschaft. Laut Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2002 f374r das Kalenderjahr 2001 belief sich die Beitragsschuld der Schuldnerin am 31. M344rz 2002 auf 82.147,17 200. In diesem Betrag waren S344umniszuschl344ge f374r 2001 in H366he von 2.640,31 200 enthalten. Die Beklagte setzte drei Vorschuss-zahlungen f374r 2002 in H366he von jeweils 28.850 200 fest. Der erste Vorschuss war im Betrag von 82.147,17 200 enthalten, der zweite war am 15. August 2002 f344llig, 1 - 3 - der dritte am 15. November 2002. Die Schuldnerin zahlte am 29. April 12.000 200, am 6. Mai, am 3. Juni und am 1. Juli 2002 jeweils 6.000 200. Am 30. Juli 2002 lie337 die Beklagte den Beitragsbescheid vom 23. April mit dem aktuellen R374ckstand von 52.147,17 200 zur Zwangsvollstreckung ausfertigen. Am 10. September 2002 wurde der Vertreter der Schuldnerin von der zwischenzeitlich beauftragten Ge-richtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 25. September 2002 geladen. Daraufhin zahlte die Schuldnerin an die Gerichts-vollzieherin 12.500 200. Von diesem Betrag wurden 10.000 200 an die Beklagte wei-tergeleitet. Am 9. Oktober zahlte die Schuldnerin weitere Betr344ge in H366he von 12.488,90 200 und 12.463,40 200, insgesamt somit 64.952,30 200. Diesen Betrag for-dert der Kl344ger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfech-tung (247 133 Abs. 1 InsO) zur374ck. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein R374ck-zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 219 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: Es k366nne nicht gepr374ft werden, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gl344ubiger zu benachteiligen, weil der Kl344ger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass zum Zeitpunkt jeder ange- 3 - 4 - fochtenen Rechtshandlung andere Gl344ubiger vorhanden gewesen seien, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr h344tten vollst344ndig befriedigt werden k366nnen. Auch k366nne nicht festgestellt werden, dass die Be-klagte zur Zeit der Zahlungen einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Die Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach diese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs-unf344higkeit drohte und dass die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte, l344gen nicht vor. Das Bestehen der Beitragsr374ckst344nde und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsma337nahmen reichten nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nachzuweisen. Es k366n-ne unterschiedliche Gr374nde daf374r geben, dass Zahlungen erst nach Einleitung von Vollstreckungsma337nahmen erfolgten, zumal die Nichtabf374hrung der Beitr344-ge an die Beklagte nicht strafbewehrt sei. Die schleppende Zahlung an die Be-klagte k366nne darauf beruht haben, dass andere Gl344ubiger bevorzugt befriedigt worden seien. Auch eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung ande-rer Gl344ubiger sei nicht dargetan oder gar erwiesen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststel-lung der f374r einen Anspruch nach 247 143 Abs. 1, 247 133 Abs. 1 InsO erforderli-chen objektiven Gl344ubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsat-zes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechts-handlung andere Gl344ubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollst344ndig befriedigt werden konnten. Im 5 - 5 - Falle der Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO gen374gt eine mittelbare, erst k374nftig eintretende Gl344ubigerbenachteiligung. F374r den auf eine solche Be-nachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, ge-gen schon vorhandene oder nur m366gliche k374nftige Gl344ubiger richtet. Eine An-fechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar kei-ne Gl344ubiger hatte (zu 247 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882; zu 247 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412; zu 247 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO 247 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. 247 133 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. 247 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gege-benen Hauptbegr374ndung k366nnen die Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO daher nicht verneint werden. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht von der Hilfsbegr374ndung getragen, es sei weder nachgewiesen noch gem344337 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, dass die Beklagte einen Vorsatz der Schuld-nerin zur Benachteiligung ihrer Gl344ubiger gekannt habe. 6 a) Eine Anfechtung wegen vors344tzlicher Benachteiligung der Gl344ubiger nach 247 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gl344ubiger zu be-nachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ver-mutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des 7 - 6 - Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gl344ubiger benachteilig-te. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung k366nnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschr344nkt zug344ngliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunf344higkeit betroffen sind, muss de-ren Kenntnis au337erdem oft aus der Kenntnis von Ankn374pfungstatsachen er-schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunf344higkeit steht auch im Rahmen des 247 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es gen374gt daher, dass der Anfechtungsgegner die tats344chlichen Um-st344nde kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunf344higkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht 374bersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtw374rdigung nicht entbehr-lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-legenden Vermutung angewandt werden d374rfen. Die subjektiven Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374rdi-gung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge-samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374-fen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit fr374here Entscheidungen des Senats anders verstan-den werden k366nnten, wird daran nicht festgehalten. 8 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Beklagten von einer dro-henden Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin trotz des Bestehens der Beitrags-r374ckst344nde und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsma337nahmen im Hin-blick auf die Umst344nde des Einzelfalles als nicht nachgewiesen erachtet. Diese W374rdigung l344sst wesentliche Gesichtspunkte au337er Acht. 9 aa) Zahlungsunf344hig im Sinne von 247 17 InsO ist regelm344337ig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner f344lligen Gesamtverbindlichkei-ten erf374llen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunf344higkeit droht, wenn eine sol-che Liquidit344tsl374cke unter Ber374cksichtigung der bestehenden, aber erst k374nftig f344llig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verf374g-baren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gl344ubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erh344lt, wird die zur Beurteilung dieser Vor-aussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamt374berblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunf344higkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzuneh-men, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das hei337t wenn ein Verhalten des Schuldners nach au337en hervorgetre-ten ist, in dem sich typischerweise ausdr374ckt, dass er nicht in der Lage ist, sei-ne f344lligen Zahlungspflichten zu erf374llen. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gl344ubigers von drohender Zahlungsunf344-higkeit des Schuldners und von einer Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne von 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem sp344teren Anfechtungsgegner 374ber einen l344ngeren Zeit-raum hinweg st344ndig in betr344chtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umst344nden nach bewusst ist, dass es noch weitere Gl344ubiger mit 10 - 8 - ungedeckten Anspr374chen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem sol-chen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es han-delt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfah-rungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gl344ubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunf344higkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf ab-gestellt werden, ob sich die schleppende, m366glicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausblei-bende Tilgung der Forderung des Gl344ubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umst344nde, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Gesch344ftsbetriebs als ausreichendes Indiz f374r eine solche Kenntnis darstellt (Ganter WM 2009, 1441, 1445). bb) Das Berufungsgericht hat die bestehenden Beitragsr374ckst344nde und die Tatsache, dass Zahlungen der Schuldnerin zunehmend nur unter dem Ein-druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgten, als Gesichtspunkte bewertet, die f374r eine zumindest drohende Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin sprachen. Seine Ausf374hrungen lassen jedoch nicht erkennen, warum dies nicht auch f374r die Beklagte deutlich gewesen ist. Der Beitragsbescheid vom 23. April 2002 enthielt S344umniszuschl344ge f374r das Jahr 2001 in H366he von 2.640,31 200. Demnach muss es bereits im Jahr 2001 zu betr344chtlichen R374ckst344nden ge-kommen sein. Nach Erlass des Beitragsbescheids 374ber 82.147,17 200 leistete die Schuldnerin nur kleinere und unregelm344337ige Teilzahlungen, ab September 2002 zudem unter dem Druck eingeleiteter Vollstreckungsma337nahmen. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten zugesteht, sie habe die schleppende Zah-lungsweise darauf zur374ckf374hren d374rfen, dass die Schuldnerin andere Gl344ubiger bevorzugt bediente, gab es daf374r keinen tats344chlichen Anhaltspunkt. Da die Beklagte - trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen 11 - 9 - Vollstreckungsdrucks - nur schleppend geringe Teilzahlungen auf ihre Gesamt-forderungen erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere Gl344ubiger, die kei-nen Titel hatten, p374nktlich und vollst344ndig befriedigt wurden. c) F374r die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird weiter die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung der Gl344ubiger vorausgesetzt. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Kenntnis nicht feststellen zu k366nnen, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausf374hrungen zum Gl344ubigerbenach-teiligungsvorsatz und zur Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunf344higkeit Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragf344hig. 12 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Ent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 13 Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sachver-halt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung umfassend zu w374rdigen haben. Insbesondere wird - bezogen auf die Schuldne-rin - zu pr374fen sein, ob der Schluss auf ihre Zahlungsunf344higkeit und sodann von erkannter Zahlungsunf344higkeit auf den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz (BGHZ 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, ZIP 2009, 573, 574 Rn. 13; Urt. v. 5. M344rz 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 923 Rn. 10, jeweils m.w.N.) auch dann m366glich ist, wenn - wie bisher im Streitfall - nur zu den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegen374ber der Beklagten vorge- 14 - 10 - tragen ist. Zus344tzlich wird das Berufungsgericht - bezogen auf die Beklagte - untersuchen m374ssen, ob unter diesen Umst344nden der Schluss von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunf344higkeit (sofern eine sol-che anzunehmen sein sollte) auf seine Kenntnis von einer Gl344ubigerbenachtei-ligung (BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10) m366glich ist. Hierf374r ist es zumindest erforderlich, dass der Anfechtungs-gegner wei337, es mit einem unternehmerisch t344tigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Ma337e be-dienen kann (wobei k374nftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen), auch gegen374ber anderen Gl344ubigern unvermeidlich ist (Ganter aaO). Der Kl344-ger hat seinen Vortrag bisher auf das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ge-gen374ber der Beklagten beschr344nkt, m366glicherweise weil er dies im Hin- - 11 - blick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats f374r ausreichend hielt. Durch die Zur374ckverweisung erh344lt er Gelegenheit, seinen Vortrag unter Ber374cksichti-gung der vorstehenden Ausf374hrungen zu erg344nzen. Ganter Kayser Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.08.2005 - 9 O 4398/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 5448/05 -
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