BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 159/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. August 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 309.536,10 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Der Zedent hat im Rahmen der Anh366rung der Prozessparteien (247 141 ZPO) auf eine Frage des Gerichts hinsichtlich der inneren 334berlegungen der Parteien bei Unterzeichnung der als Praxis374bernah-mevertrag benannten Abrede geantwortet. Das Berufungsgericht ist im Re- 2 - 3 - gressverfahren mit einzelfallbezogenen Erw344gungen davon ausgegangen, dass f374r den Beklagten zu 1 keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Zedenten abgegebenen Erkl344rung zu zweifeln. Unter diesen Umst344nden ist kein Raum f374r die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 26.06.2006 - 13 R O 6982/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.08.2007 - 15 U 4001/06 -
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