BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 159/09 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h teri n Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 15. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Der Streitwert wird a uf 49 . 900 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen wu r- de, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechu ng (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. a) Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als un schlüssig eing e- 1 2 3 - 3 - stuft. Tatsächlich hat das Berufungsgericht einen schlüssigen Vortrag zugrunde gelegt. aa) Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, die Klagebegrü n- dung sei widersprüchlich und unschlüssig, weil sich der Kläger auf die mite i- nander un vereinbaren Tatsachen berufen habe, die von der Beklagten zu 1 b e- haupteten Darlehen seien sowohl nicht zur Auszahlung gelangt als auch getilgt worden. Jedoch ist das Berufungsgericht nachfolgend davon ausgegangen, dass der Kläger allein und insoweit schlüs sig geltend gemacht hat, die Darlehen seien von der Beklagten zu 1 nicht ausgezahlt worden. bb) Es mag sein, dass mangels näherer eigener Kenntnis ein kläger i- scher Vortrag des Inhalts zulässig gewesen wäre, die Darlehen seien nicht ausbezahlt, aber je denfalls im Falle ihrer Auszahlung durch den Darlehen s- nehmer getilgt worden. Allein das Verständnis der Beschwerde, der Kläger h a- be behauptet, dass die Darlehen zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung " nicht (mehr) valutiert " gewesen sei e n, vermag einen solc hen Eventualvortrag nicht aufzuzeigen. Insbesondere wendet sich die Beschwerde nicht mit einem Zula s- sungsgrund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger j e- denfalls nachträglich seinen Vortrag beschränkt und im Berufungsrechtszug nur noch ei ne von Anfang an fehlende Darlehensauszahlung behauptet habe. b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Vernehmung von dem Kläger benannter Zeugen versäumt. aa) Ein schlüssiger Beweisantrag muss das Beweisthema un d das B e- weismittel genau bezeichnen ( Prütting/Gehrlein/ Laumen , ZPO, 3. Aufl., § 284 Rn. 41; MünchKomm - ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 83 f f). Notwendiger I n- 4 5 6 7 - 4 - halt eines Beweisantrags ist also die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen wer den sollen. Ein Beweisantrag, dem die ausreichende B e- stimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92, NJW - RR 1994, 377, 378). Vor diesem Hi n- tergrund entbehrt ein Beweisantrag der notwendigen Bestimmtheit, der sich - wie im Streitfall - am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes befindet und keinen Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung hat. bb) Soweit der Beweisantrag im Streitfall einen Zusammenhang zu ve r- meintlichen Darlehensrückza hlungen erkennen lässt, genügt er mangels jeder Konkretisierung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Ferner ist dieser Antrag nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage nachfolgend allein auf eine bereits fehlende Darlehensauszahlung gestü tzt hat. Das Berufungsg e- richt war nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Entsche i- dungserheblichkeit dieses Beweisantrages hinzuweisen, weil allein die Partei zu verantworten hat, welche Sachdarstellung sie abgibt. 8 - 5 - 2. Danach scheidet ei n Zulassungsgrund auch im Verhältnis zur Bekla g- ten zu 2 aus. Auch ihr gegenüber ging die Benennung der Zeugen mangels der gebotenen Konkretisierung des Beweisthemas ins Leere. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2008 - 13 O 287/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 7 U 100/08 - 9
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