BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 159 /12 v om 24. April 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1357 ZPO §§ 114, 543 Abs. 2 a) Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mi tverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferung s- ve r trag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Tre n- nung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Eh e- wohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie. b) Wird die Revision durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache zugelassen und ergeben sich tatsächlich keine en t- scheidungserheblichen Rechtsfrag en, die einer Klärung durch höchstrichte r- liche Entscheidung bedürfen, kommt es für die Bewilligung der Prozessko s- tenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - LG Hagen AG Schwelm - 2 - Der XII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . April 2013 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durch führung des Revisionsverfahrens versagt. Gründe : I. Die Klägerin schloss am 8. Oktober 2008 mit dem Ehemann der Bekla g- ten einen Vertrag über die Lieferung von Strom an die in der damaligen Eh e- wohnung in E . gelegene Entnahmestelle. Im Zeitpu nkt des Vertrag s- schlusses bestand eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und i h- rem Ehemann. Die Beklagte und ihr Ehemann trennten sich im November 2009, und zwar zunächst innerhalb der Wohnung. Am 25. Mai 2010 zog die Beklagte aus der vormaligen Eh ewohnung aus. Die Klägerin kündigte den Stromlieferungsvertrag am 14. September 2010 wegen Zahlungsrückstands und stellte anschließend eine Rechnung über ihre bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen. Die Parteien streiten soweit für das Revision sverfahren von Interesse noch darüber, ob die B e- klagte auch für den Teil der im Übrigen unstreitigen Rechnung der Klägerin in Höhe von 397,60 a- 1 2 - 3 - ligen Ehewohnung am 25. Mai 2010 bi s zur Vertragsbeend igung am 14. Sep - tember 2010 erfasst. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin wurde die Beklagte durch das Landgericht zur Za h- lung dieses weiteren Betrag es von 397,60 wendet sich d ie Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision. II. Die für die Durchführung des Re visions verfahrens beantragte Prozes s- kostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten ke i- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 . Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfr a- gen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 ZPO). Grun d- sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn si e eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig ist e i- ne Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschie d- lich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinu n- gen vertreten werden ( vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht. a) Es wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der A b- schluss eines Stromlieferungsvertrages durch den Ehemann der Beklagten ein Bedarf sdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB darstellt . Nach den 3 4 5 - 4 - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes am 14. September 2010 die Trennung von ihrem Ehemann bzw. ihren Auszug aus der Eh ewohnung nicht mitgeteilt . Auch haben weder die Beklagte noch ihr Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung des Stromlieferungsvertrages erklärt. b ) Entscheidungserheblich könnte daher allenfalls die Rechtsfrage sein, ob die nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abg e- schlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung ohne weiteres b e- reits mit der Trennung oder mit dem Auszug aus der Ehewohnung endet. Dies w ird in der Rechtsprechung ( vgl. LG Koblenz RdE 1988, 215 f.; LG Oldenburg FamRZ 2006, 703; AG Wuppertal ZMR 1980, 239, 240; AG Bad Oeynhausen RdE 1984, 28, 29; AG Erlan gen RdE 1986 , 50, 51; AG Beckum FamRZ 1988, 501 f.; AG Neuruppin FamRZ 2009, 1221, 1222) und in der Literatur ( vgl. Palandt /Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1357 Rn. 9; MünchKommBGB/Roth 6. Aufl. § 1357 Rn. 49; Staudinger/Voppel BGB [Bearbeitungsstand: April 2007] § 1357 Rn. 103; Eckebrecht in Scholz/Kleffmann/Motzer [Be arbeitungsstand: Mai 2012] Teil A Rn. 56; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1357 Rn. 18; Gernhuber /C oester - Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 19 Rn. 71 ; Hahn in BeckOK BGB [Stand: 1. Februar 2 013] § 1357 Rn. 44; Grüne RdE 1986, 42, 45; Schütte/ Horstkotte in Hempel/Franke Recht der Energie - und Wasserversorgung [Bea r- beitungsstand: Juni 2011] § 32 AVBWasserV Rn. 68 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) einhellig und zutreffend verneint: aa) Eine solche Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten lässt sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB herleiten. Unmittelbar ist diese Vo r- schrift hier nicht anwendbar, weil sie für den Fall des Getrenntlebens nur die Wirkungen des § 1357 Abs. 1 BGB und damit die Mithaftung des nicht vertra g- 6 7 - 5 - schließenden E hegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschä f- tes in der Trennungszeit ausschließt. So liegt der Fall hier nicht, weil es sich bei einem Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom um einen Bezugsve r- trag (Dauerlieferungsvertrag) und damit um ein echtes Dauerschuldverhältnis handelt (Palandt/Grüneberg BGB 72. Aufl. v or § 311 Rn. 28, 30) un d es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbin d- lichkeiten ankommt (BGH Urteil vom 12. Dezember 2005 II ZR 283/03 NJW 2006, 765 mit weiteren Nachweisen ). Eine Regelung zur Enthaftung eines Eh e- gatten von einer während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wirksam begründete n Mitverpflichtung läss t sich § 1357 Abs. 3 BGB dagegen nicht en t- nehmen. bb) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1357 Abs. 3 BGB auf die Enthaftung des getrennt lebenden Ehegatten in den Fällen eines Daue r- schuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an ei ner Reg e- lungslücke in Bezug auf den Fortbestand der Mithaftung des zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten für die nach der Trennung aus einem Daue r- schuldverhältnis hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich ein gleichgelagertes Problem bei allen Bedarfsdeckungsgeschäften stellt, bei denen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung der Fall des Getrenntlebens eintritt. Wenn es insoweit an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, läss t dies darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an den Tatbestand des Getrenn t- lebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten nicht gewollt hat. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der 8 9 - 6 - mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozes s- kostenhilfe allein auf die Erfolg saussichten in der Sache an ( B GH Beschluss vom 25. Juni 2003 IV ZR 366/02 juris Rn . 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. November 2002 XII ZR 259/01 FamRZ 2003, 521 f.). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil in der Sache richtig sein dürfte . Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Schwelm, Entscheidung vom 31.05.2011 - 20 C 27/11 - LG Hagen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 7 S 60/11 -
Full & Egal Universal Law Academy